Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach


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b)Art. 74 I Nr. 33 GG: Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse79, 80

       c)Art. 74 I Nr. 13 GG: Ausbildungsbeihilfen und Förderung der wissenschaftlichen Forschung81

       d)Art. 74 I Nr. 27 GG: Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten82, 83

       e)Art. 91b I GG: Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens84

       II.Bundesgesetze85 – 87

       1.Hochschulrahmengesetz85

       2.Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)86

       3.Beamtenrecht87

      C.Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern88 – 93

       I.Kultusministerkonferenz (KMK)89, 90

       II.Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) und Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)91, 92

       III.Wissenschaftsrat (WR)93

      D.Landesrecht94 – 114

       I.Landesverfassung94 – 102

       1.Überblick: Das Hochschulwesen als Gegenstand der Landesverfassung94, 95

       2.Einzelne Vorschriften96 – 102

       a)Art. 85 LV: Bestandsgarantie für Hochschulen und Art. 20 LV96 – 98

       b)Art. 10 LV: Theologische Fakultäten99, 100

       c)Art. 19 LV: Lehrerausbildung101

       d)Art. 11 LV: Recht auf Bildung102

       II.Landesgesetze103 – 109

       1.Geschichtliche Entwicklung103 – 108

       2.Geltende Rechtslage109

       III.Hochschulsatzungen (Grundordnungen)110, 111

       IV.Nichtstaatliche Hochschulen112 – 114

      Inhaltsverzeichnis

       A. Europarecht und Völkerrecht

       B. Bundesrecht

       C. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern

       D. Landesrecht

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      Dennoch sind die Länder nicht völlig frei in der Ausgestaltung des Hochschulwesens. Wie in viele andere Bereiche dringt das Europarecht auch in dieses Tätigkeitsfeld vor, während das Völkerrecht sich eher zurück hält (A). Daneben sind – auch nach der Föderalismusreform von 2006 und in letzter Zeit als Gegenbewegung wieder zunehmend –Bundeskompetenzen bzw. -finanzierungen und natürlich nicht zuletzt die grundrechtlichen Vorgaben zu beachten (B). Schließlich zwingen schon rein praktische Erwägungen zur Koordination mit anderen Ländern und dem Bund (C). Das vorliegende Kapitel möchte insoweit eine Orientierung geben. Abgerundet wird es durch Ausführungen zu den in der Landesverfassung Baden-Württembergs enthaltenen Rahmenbedingungen und generell zum Landesrecht (D).

      1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › A. Europarecht und Völkerrecht


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