Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
Größe ein, mit der überhaupt nicht wahrnehmbare Begriffe sowie auch nicht wahrnehmbare Allgemeinbegriffe von wahrnehmbaren Gegenständen erfassbar sind; die Welt der Ideen sei die eigentliche Wirklichkeit. An ihrer Spitze stehe, hier treffen sich Erkenntnistheorie und – andererseits – Ethik, die Idee des Guten. In seiner Politeia entwickelt Platon eine Ethik bezogen auf den Menschen und auf das Staatswesen, in dem idealerweise die Philosophen Könige sind. In den Nomoi, seinem Alterswerk, formuliert Platon, deutlicher praxisorientiert, gute Gesetze und Institutionen.[8] Aristoteles schafft, indem er aus empirischen Erkenntnissen Rückschlüsse auf allgemeine Prinzipien zieht, ein universales wissenschaftliches und philosophisches Werk, das im Mittelalter zur wichtigsten Textgrundlage philosophischen Denkens wird. Das gilt für seine formale Logik und die Dialektik (die Kunst zu argumentieren) ebenso wie für seine Metaphysik (als Lehre dessen, was jenseits der Naturdinge liegt), die im Gegensatz zu Platons Sicht den Einzeldingen den Vorrang vor den Allgemeinbegriffen einräumt, sowie auch für seine Ethik und politische Philosophie. Nach Aristoteles‚ Politik kann sich der Mensch, als „politisches Lebewesen“, erst in der Gemeinschaft entfalten, idealerweise in einem gerechten Staat, gebildet aus Freien und Gleichen (ausgenommen sind Frauen und Sklaven).[9]
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Was das griechische Strafrechtsverständnis und -wesen betrifft,[10] werden in der in Sparta von dem sagenhaften Gesetzgeber Lykurg im 7. Jahrhundert geschaffenen, auf Disziplinierung des Einzelnen und militärische Effizienz des Ganzen gerichteten (ungeschriebenen) Ordnung Normverstöße streng als staatsfeindlich geahndet.[11] Ideengeschichtlich ist dieses (Straf-)Rechtskonzept peripher, das der Athener[12] demgegenüber bedeutsam. Hier formuliert Drakon um 620 v.Chr., in den ersten schriftlichen Gesetzen Athens, eine durch den Staat ausgeübte Ordnung zivil- und strafrechtlicher Normen (letztere von sprichwörtlicher „drakonischer“ Härte, indem auch auf leichte Vergehen wie den Müßiggang die Todesstrafe folgt). Neben das Delikt (im privatrechtlichen Sinn) und die Sünde als ethischen Normverstoß kann so als neue Verständnisgröße das Verbrechen (gegen den Staat) treten.[13] Solon (638–559 v.Chr.) hebt die drakonischen Strafnormen mit Ausnahme der auf Tötungsdelikte bezogenen auf und schafft ein dezidiert mildes Strafrecht; er führt eine gegen den Machtmissbrauch des landbesitzenden Adels und gegen die Schuldknechtschaft gerichtete umfassende soziale Reform durch und entwickelt eine politische Ordnung, nach der das Volk als Ganzes die Herrschaft innehaben soll („Demokratie“ = Herrschaft des Volkes), wobei insbesondere mit Blick darauf, dass Frauen, Sklaven und Fremde von der Mitherrschaft kategorisch ausgeschlossen sind, der heutige vom damaligen Demokratiebegriff abweicht. Das altgriechische Demokratiekonzept etabliert Kleisthenes (geb. um 570 v.Chr.) im Jahr 507 v.Chr. nachhaltig, indem er insbesondere dem Areopag als dem von Adel und Reichen dominierten Rat als politisches Gegenwicht den Rat der 500 (die Bule, bestehend aus je 50 Abgesandten der zehn Phylen, d.h. Verwaltungsbezirke) als Volksvertretung gegenüberstellt. Diese Ordnung enthält auch ein demokratisches, nämlich auf die Beteiligung und Mitverantwortung aller Bürger gestütztes Strafprozessrecht, das dem gerechten Interessenausgleich zwischen Bürger und Staat verpflichtet ist. Mit dem Ostrakismos (Scherbengericht) wird ein bis zum Ende des 5. Jahrhunderts gebräuchliches Instrument eingeführt, im Namen des Gemeinwohls Politiker und Prominente zu verbannen: Einmal jährlich können die Bürger in der Ekklesia (Volksversammlung) ein Scherbengericht durchführen und denjenigen verbannen, dessen Name – bei mindestens 6000 abgegebenen Tonscherben – am Häufigsten auf diesen erscheint.[14]
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Ephialtes (gest. um 460 v.Chr.) und Perikles (495–429 v.Chr.) führen den Demokratisierungsprozess fort, indem sie 462/461 v.Chr. dem Areopag die politische Macht nehmen und ihm von seiner breiten Rechtsprechungskompetenz nur diejenige für Kapitalverbrechen belassen; Verbrechen von Beamten und schwere Verbrechen gegen den Staat werden vor der Bule und der Ekklesia verhandelt, alle anderen Fälle vor den Volksgerichten. Das Verfahren ist vor allen Spruchkörpern ähnlich: Nach Vorbereitung des Falles durch einen dann verfahrensleitenden Beamten und nach Erhebung der Klage durch einen öffentlichen oder privaten Ankläger entscheiden die aus dem Kreis mindestens 30jähriger Freiwilliger einer jeden Phyle bestimmten, im Regelfall Hunderte zählenden und ein bescheidenes Entgelt erhaltenden Geschworenen nach Würdigung der Sach- und Rechtslage geheim über den Fall, indem sie einen Kieselstein oder eine Muschel, im vierten Jahrhundert hierfür speziell angefertigte Bronzescheiben in eine Urne legen. Beweismittel sind Urkunden und Zeugenaussagen, die Folter bezeugender Sklaven ist üblich. Bei Verurteilung stimmen die Geschworenen nochmals über die von Ankläger und Angeklagtem vorgeschlagene Strafart und -höhe ab. Mögliche Strafarten sind Todesstrafe, (eher kurzfristiger) Freiheitsentzug, Verbannung, Aberkennung der Bürgerrechte, Beschlagnahme des Vermögens oder Geldstrafe, wobei die letztere die häufigste ist. Rechtsmittel gegen die Entscheidung gibt es nicht. Zieht der Ankläger seine Anklage zurück oder gelingt es ihm nicht, ein Fünftel verurteilende Stimmen zu erlangen, droht ihm – als Maßnahme gegen den verbreiteten Missbrauch des Instruments – eine hohe Geldstrafe. Nach dem verlorenen Peloponnesischen Krieg verschärfen sich als Reaktion auf die Destabilisierung der religiösen und politischen Ordnung die Delikte im Bereich des politischen Strafrechts und der Gotteslästerung – nun ist nicht mehr nur die Störung sakraler Feste, sondern Gottlosigkeit an sich strafbar, eine Regelung, deretwegen Sokrates 399 v.Chr. zum Tod durch Trank des Schierlingsbechers verurteilt wird.[15] Auch das Hinzutreten weiterer Delikte (etwa Körperverletzung, Verletzung von Fürsorgepflichten und hybris, d.i. die Störung der öffentlichen Ordnung durch tätliche Beleidigung) bewirkt eine allgemeine Verschärfung des Strafrechts im 4. Jahrhundert.[16]
II. Rom: Zeit der Republik und „klassische“ Kaiserzeit
(500 v.Chr.–300 n.Chr.)
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Nach seiner sagenhaften Gründung 753 v.Chr. und nach einer Zeit königlicher Herrschaft im 6. Jahrhundert wandelt sich Rom nach der sagenhaften Vertreibung des letzten Königs 509 v.Chr. in eine Republik (lat. res publica = öffentliche Sache) in dem Sinn, dass alle Bürger politische Mitspracherechte innehaben. Ohne geschriebene Verfassung fußt die Republik auf drei Säulen, dem von Patriziern (von lat. pater = Vater) dominierten Senat, den Magistraten, d.h. Oberämtern, und den Volksversammlungen (concilia plebis). Konzentriert ist die Macht bei den Adelsfamilien, und der Klassenantagonismus zwischen diesen Patriziern und dem übrigen Volk, den Plebejern, prägt über Jahrhunderte das soziale Gefüge, wobei die Plebejer allmählich politische Machtgewinne erzielen. 451/450 v.Chr. können sie durchsetzen, dass ein Ausschuss von zehn aus ihren Reihen stammenden Männern das (aufgrund seiner äußeren Form sogenannte) Zwölftafelgesetz formuliert, das ihren politischen Einfluss vermehrt. Höhe- und Schlusspunkt des plebejischen Machtzuwachses ist die Lex Hortensia von 287 v.Chr., nach der Entscheidungen der plebs, sogenannte Plebiszite, politisch binden. Rom, zunächst Stadtstaat, hat sich derweil durch Eroberungen des gesamten heute italienischen Gebiets bemächtigt und greift in der Folgezeit weiter aus. Soziale Spannungen vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Wirtschaft (Entstehung ausgedehnter Besitzungen, sogenannter Latifundien) münden in das etwa 130 v.Chr. beginnende Revolutionszeitalter mit seinen Bürgerkriegen und schließlich 27 v.Chr. mit der Ernennung des Kaisers Augustus (63 v.Chr.–14 n.Chr.) in die Kaiserzeit. Roms Herrschaftssphäre umfasst nun die heutigen Gebiete Spaniens und Portugals, Englands, Frankreichs, Süddeutschlands, des Balkans, Griechenlands, der Türkei, Syriens, Israels und Ägyptens und den gesamten Küstenstreifen Nordafrikas.[17]
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Für das Strafrecht der republikanischen Zeit ist das – in Bruchstücken überlieferte – Zwölftafelgesetz von 451/450 v.Chr. aufschlussreich.[18] Während die ersten sieben Tafeln den Prozess, die Vollstreckung, das Familien-, Erb-, Vertrags-, Besitz- und Nachbarrecht regeln, normieren die achte und neunte Tafel Vorschriften zum (ineinander verwobenen) Delikts- und Strafrecht, wobei die Normen – abgesehen von den Sklaven – nicht nach Standeszugehörigkeit differenzieren. Vergehen werden im privatrechtlichen Sinn (überkompensierenden) Ausgleichs geahndet: Doppelter Wertersatz ist, als „Strafe“ (lat. poena), zu leisten bei Vertragsverletzung (VI. 2), Einbau fremden Eigentums (VI. 7 f.) und