Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
bei LPK-Kindhäuser, § 227 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1, Rn. 297 (alleine auf den hohen Strafrahmen abstellend ohne expliziten Vergleich zu den §§ 223, 222, 52 StGB); Tröndle/Fischer, § 227 Rn. 4 (mit weiteren Nachweisen); LK-Hirsch, § 227 Rn. 5.
Diese Differenz besteht immer noch (wenngleich deutlich abgemildert), wenn man statt auf die einfache, auf die wohl häufig den Grund für den Todeseintritt bildende gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB abstellt: Selbst hier ist der Strafrahmen nur von sechs Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, obwohl an die Qualität der Handlung zusätzlich noch höhere Anforderungen gestellt werden.
Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 18, sowie dazu knapp Kudlich, JuS 1998, 468.
Vgl. nur aus der Literatur nach der Reform Kreß, NJW 1998, 633, 643; Kudlich, JR 1998, 357, 358; Küper, Hanack-FS, S. 569, 583 (krit., aber den gesetzgeberischen Willen akzeptierend); Schroth, NJW 1998, 2861, 2865; aus der aktuellen Kommentarliteratur Lackner/Kühl, § 250 Rn. 2; Sch/Sch-Eser/Bosch, § 250 Rn. 15, SSW-Kudlich, § 250 Rn. 9; a.A. aber etwa Lesch, JA 1999, 30, 37 f.
Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 44 f.
Vgl. Kudlich, JR 1998, 357, 358.
Vgl. dazu insbesondere BGHSt 38, 309 und 40, 251, sowie dazu lesenswert Zopfs, JuS 1995, 686 ff.
Vgl. BGHSt 45, 211, 216 f. m. Anm. Kudlich, JA 2000, 361 ff.; zust. etwa Martin, Jus 2000, 503, 504; Radtke, JR 2000, 425, 428 ff.; krit. dagegen z.B. Lackner/Kühl-Heger, § 306b Rn. 4; Sch/Sch-Heine, § 306b Rn. 13; Tröndle/Fischer Rn. 9a; Joecks, StGB, 3. Aufl. 2001, § 306b Rn. 7.
Vgl. BGHSt 45, 211, 217 f. Ein gewisses Problem eines solchen strafrahmenorientierten Arguments ergibt sich konkret hier freilich daraus, dass der Bundesrat einwandte, auch diese Mindeststrafe sei noch „unangemessen hoch“, was von der Bundesregierung aber nicht geteilt wurde, vgl. BT-Drs. 13/8587 S. 49, 70, 88.
So z.B. zur Neufassung der Körperverletzungsdelikte durch das 6. StrRG, BT-Drs. 13/7164, S. 19.
Problematisch daher der Versuch von LK-Lilie, § 224 Rn. 22, eine engere Auslegung des Merkmals des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 I Nr. 2 StGB mit der Strafrahmenerhöhung gegenüber § 223a a.F. zu begründen.
Vgl. o. Rn. 37.
Zu einem weiteren Beispiel vgl. Wohlers/Gaede, GA 2002, 483, 488, die darauf verweisen, dass die einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes durch die Rechtsprechung auf „Fälle des ‚elementaren Rechtsbruchs‚ (. . .) in der Literatur als eine angesichts der hohen Strafdrohung (. . .) angemessene Interpretation der Norm“ teilweise Zustimmung gefunden habe (Hervorhebung hier).
Vgl. statt vieler nur BeckOK-Kudlich, § 160 Rn. 1.
Umstritten ist vor allem, ob ein Fall der vollendeten oder nur versuchten Verleitung nach § 160 StGB vorliegt, wenn der Handelnde entgegen der Annahme des Hintermannes wissentlich falsch aussagt, vgl. dazu nur Lackner/Kühl-Heger, § 160 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1, Rn. 783.
So explizit mit Hinweis auf den niedrigen Strafrahmen etwa AWHH-Hilgendorf, § 47 Rn. 130 f.; Sch/Sch-Lenckner/Bosch, § 160 Rn. 1.
Bei einer streng zwischen Rechtsfindung secundum und praeter legem differenzierenden Systematik wäre die teleologische Reduktion zwar nicht mehr der „Auslegung“ i.e.S. zuzuordnen. Allerdings können diese Bedenken hier hintangestellt werden, da es vor allem darum geht, wie der Strafrahmen in Zusammenhang mit (allgemeiner formuliert) teleologischen Erwägungen gestellt werden kann.
Vgl. statt vieler Sch/Sch-Heine/Bosch, § 306a Rn. 2.
Vgl. oben Rn. 4.
Weitere Wege sind etwa argumentative Muster wie die Größenschlüsse, der Umkehrschluss, die (freilich widerlegliche) Vermutung einheitlicher Verwendung von gesetzlichen Begriffen, die Vermutung der Billigung einer herrschenden Rechtspraxis bei der unveränderten Übernahme von Vorschriften bei thematisch einschlägigen Reformen etc.
Dies feit nicht vor der Kritik, die vielfach weit gefassten Strafrahmen seien (in einem anderen Sinne) für einen rationalen Strafzumessungsvorgang zu „unbestimmt“. Vorliegend ist aber die „Gesetzesbestimmtheit“ in dem Sinne gemeint, dass relativ leicht alleine auf sprachlicher Ebene Konsens herzustellen sein wird, welcher Zeitraum etwa mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemeint ist.
Freund, JZ 1992, 993, 995.
Freilich dürfte sich Freund hier, obwohl er den (in Anführungszeichen gesetzten) Terminus „Rechts“-Folgen verwendet, in erster Linie auf die Realfolgen – und zwar gleichermaßen die Entscheidungs- wie die Adaptionsfolgen – beziehen.
Zum Zusammenhang zwischen einer stärkeren Beachtung der Folgen und dem Überwiegen von präventiven Straftheorien Hassemer, Coing-FS I, S. 493, 503.