Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

Handbuch des Strafrechts - Robert Esser


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der Rechtsanwendung, 1996, S. 193 f. skizzieren.

       [222]

      Vgl. statt vieler nur aus der Rechtsprechung des BVerfG BVerfGE 92, 1; aus der des BGH in Strafsachen (Art. 103 Abs. 2 GG!) BGHSt 29, 129, 133.

       [223]

      Gegen die Wortlautgrenze als Grenze durch die Sprache Christensen, Was heißt Gesetzesbindung, 1989, S. 283 ff. m.w.N.

       [224]

      Vgl. näher unter Rückgriff auch auf die Rechtsprechung des BVerfG bereits Kudlich, Stöckel-FS, S. 93, 95 ff.

       [225]

      Vgl. zur zusammengesetzten Urkunde nur Fischer, § 267 Rn. 23.

       [226]

      Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass strafprozessrechtlich ein solches Schriftstück u.U. nicht als Urkunde, sondern als Augenscheinsobjekt behandelt wird, wenn es nicht verlesen, sondern etwa seine Beschaffenheit (z.B. bei zur Klärung der Frage, ob es manipuliert worden ist) untersucht werden soll: Ein Gegenstand kann selbstverständlich mehreren Beschreibungen unterfallen: ein Schriftstück kann natürlich ebenso wie ein Stein oder ein Messer auch ein Augenscheinsobjekt sein – nur interessiert es dann im konkreten Fall nicht in dieser Funktion.

       [227]

      Vgl. zum Folgenden bereits Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 377 f.

       [228]

      Vgl. Luhmann, Gesellschaftsstruktur und Semantik, 1993, S. 119, 163 f., 201 f., 204 f.

       [229]

      Ganz ähnlich beschreiben Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung, 1996, S. 194, diesen Zusammenhang mit den Worten: „Eine solche Rangordnung besteht zwar im Hinblick auf die verschiedenen Auslegungskriterien (der Wortsinn hat für die Auslegung Vorrang vor der tatsächlichen Regelungsentscheidung, diese wiederum Vorrang vor der mutmaßlichen). Zu beachten ist jedoch, daß die Schlüsse, welche die einzelnen Methoden auf die betreffenden Kriterien und damit mittelbar auf den Inhalt der Norm zulassen, von Fall zu Fall mehr oder weniger unsicher sind, und es deshalb nicht möglich ist, abstrakt anzugeben, welche Auslegungsmethode im konkreten Auslegungsfall dazu verhelfen wird, das ausschlaggebende Auslegungskriterium zu ermitteln; dies hängt ganz davon ab, welche Auslegungsmethode in concreto mit den größeren Unsicherheitsfaktoren behaftet ist bzw. zu den verläßlichsten Erkenntnissen führt.“

       [230]

      Vgl. nochmals Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 375 ff.

       [231]

      Denkbarer Katalog ohne (auch nur in der Theorie vorstellbaren) Anspruch auf Vollständigkeit bei Kudlich/Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 16 f.

       [232]

      Mangels eines solchen (und sei es auch nur: Anwendungs-) Vorrangs lässt sich dieser Gedanke nicht auf die oben ebenfalls als strafrechtliches Spezifikum behandelte Akzessorietät strafrechtlicher Regelungen übertragen. Hier stehen etwa das StGB und die entsprechende „Primärmaterie“ normhierarchisch grundsätzlich auf einer Stufe. Es kann dann zwar gute Gründe für eine Akzessorietät und damit einen „Vorrang“ eines in der Primärmaterie gebräuchlichen Verständnisses geben; es ist hier aber auf Grund der gleichen Stellung in der Normenhierarchie zumindest vorstellbar, dass noch bessere Gründe für ein abweichendes Begriffsverständnis sprechen.

       [233]

      Werden die Strafrahmen also herangezogen, um die Gesetzessystematik zu illustrieren, handelt es sich schon per se um ein Argument mit engem Normtextbezug; wird dagegen ein teleologisches Argument auf eine strafrahmenorientierte Begründung gestützt, enthält dieses regelmäßig eher normtextferne Argument eine zusätzliche normtextnahe Fundierung, wodurch es deutlich gestärkt werden kann.

       [234]

      „Besonders“ deshalb, weil es im Strafrecht in ganz besonderer Weise um Sachverhalte geht, die anders als vielfach im Zivil- oder Verwaltungsrecht nicht mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten (oder durch Verträge, Verwaltungsakte mit entsprechendem verwaltungsinternem Aktenhintergrund) „dokumentiert“ sind oder unverändert zur Überprüfung zur Verfügung stehen (wie z.B. eine Anlage, um deren Schadstoffausstoß oder ein Haus um dessen bauplanungsrechtliche Lage es geht), sondern bei denen kein Entscheidungsträger „dabei gewesen ist“.

      1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 4 Anknüpfung des Strafrechts an außerstrafrechtliche Normen

      Frank Peter Schuster

      § 4 Anknüpfung des Strafrechts an außerstrafrechtliche Normen

      A.Einleitung und Vorfragen1 – 5

      B.Echte Blankettverweisungen6 – 36

       I.Erscheinungsformen und Gesetzlichkeitsprinzip6 – 29

       1.Blankettverweisungen auf inländische parlamentarische Gesetze7, 8

       2.Eindeutigkeit der Verknüpfung und Umfang der Akzessorietät9 – 11

       3.Besonderheiten bei Blankettverweisungen auf inländische administrative Normen12 – 16

       4.Besonderheiten beim Blankettverweis auf Europarecht17 – 23

       5.Zulässigkeit von Blankettverweisungen auf sonstige supranationale Normen, ausländisches Recht und privat gesetzte Normen24 – 29

       II.Blankettverweisungen und intertemporales Strafanwendungsrecht30 – 32

      


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