Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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Grundfragen

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      Zwar handelt es sich bei dem Strafanwendungsrecht um nationales Recht (Rn. 5). Es darf aber nicht außer Blick geraten, dass sich der dadurch festgelegte räumliche Geltungsbereich der eigenen Strafrechtsordnung (angesichts der gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen: zunehmend) auch auf Sachverhalte erstrecken kann, die ebenso die Strafgewalt anderer souveräner Staaten betreffen. Bei der Setzung und Interpretation strafanwendungsrechtlicher Normen darf daher nicht eine rein nationale Perspektive angelegt werden, sondern sind auch völkerrechtliche Prinzipien hinreichend zu beachten.

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      Als „genuine link“ kommen verschiedene Kriterien in Betracht. So wird unter Anknüpfung an den Begehungsort der Tat bei Straftaten auf Schiffen und Luftfahrzeugen unter eigener Flagge das Flaggenprinzip (Rn. 20) bemüht, um einen inländischen Tatort auch außerhalb des eigenen Staatsgebiets zu fingieren. Außerdem kann die Zugehörigkeit des Täters bzw. Opfers zum eigenen Staatsvolk herangezogen werden; wird auf die Staatsangehörigkeit des Täters verwiesen, um nationale Strafgewalt zu beanspruchen, ist von dem aktiven Personalitätsprinzip die Rede (Rn. 22), bei der Staatsangehörigkeit des Opfers vom passiven Personalitätsprinzip oder auch Individualschutzprinzip (Rn. 24). Des Weiteren kann nach dem Realprinzip oder auch Staatsschutzprinzip (Rn. 26 f.) der Schutz des Staates bzw. inländischer Rechtsgüter einen legitimierenden Anknüpfungspunkt darstellen. Ist ein Rechtsgut weltweit anerkannt, so dass für dessen Schutz kein Staat allein, sondern nur die Staatengemeinschaft insgesamt zuständig ist, streitet das sog. Weltrechtsprinzip für die Ausübung originärer Strafgewalt (Rn. 28 f.).

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II. Einzelne völkerrechtliche Prinzipien

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