Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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einzelnen Straftatbestände nennen die Nrn. 12 bis 14. Abgestellt wird hier auf die Stellung von Täter bzw. Opfer insbesondere als „Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“. So gilt nach Nr. 12 das deutsche Strafrecht für sämtliche „Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht“. Bei ausländischen Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten soll dies gemäß Nr. 13 sogar ohne entsprechenden dienstlichen Bezug gelten. Nr. 14 erfasst schließlich „Taten, die jemand gegen einen [deutschen wie ausländischen] Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht“. Diese Regelungen beruhen auf der Überlegung, dass zwischen dem Staat und seinen Beamten eine noch engere Beziehung besteht als zu den sonstigen Bürgern, der Amtsträger jedenfalls bei Ausübung seines Amtes einer besonderen Pflicht unterliegt.[103] Nicht zu Unrecht kritisiert wird insoweit, dass nach Nr. 12 sämtliche Straftaten während eines dienstlichen Auslandsaufenthalts erfasst werden, auch wenn diese nicht in einem Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.[104] Dem wird entgegengehalten, dass ein Beamter aufgrund der besonderen personalen Bindung zum Staat auch im Ausland verpflichtet sei, unabhängig von dem Tatortrecht die deutsche Rechtsordnung zu respektieren.[105]

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      § 6 StGB dehnt den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts auf bestimmte, abschließend aufgezählte Auslandstaten unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip (Rn. 28 f.) aus. Zu den Straftaten gegen international geschützte Rechtsgüter zählen im Einzelnen bestimmte Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen (Nr. 2), Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (Nr. 3), Menschenhandel (Nr. 4), unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln (Nr. 5), bestimmte Formen der Verbreitung gewalt-, tier-, kinder- und jugendpornographischer Schriften (Nr. 6), bestimmte Geld- und Wertpapierdelikte (Nr. 7), Subventionsbetrug (Nr. 8) sowie schließlich Taten, die aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden (Nr. 9). Für die in den §§ 6 bis 12 VStGB sanktionierten Straftaten gegen das Völkerrecht, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und aufgezählte Kriegsverbrechen, findet sich eine spezielle Regelung in § 1 VStGB. Das Recht des Tatorts ist jeweils unbeachtlich, liegt die Verfolgung der dem Weltrechtsprinzip unterfallenden Straftaten doch im gemeinsamen Staateninteresse.

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