Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden

Handbuch des Strafrechts - Jan C. Joerden


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des Opfers indes eine Rolle spielen –, ist die Staatsangehörigkeit des Opfers daher ohne Bedeutung.[158]

II. Klassische Fragestellungen

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      Auch bei dem Begehungsort der Tat gilt es, den völkerrechtlichen Charakter des Strafanwendungsrechts zu berücksichtigen. Ansonsten droht über den Umweg einer weiten Interpretation des § 9 StGB die Begrenzung durch das Territorialitätsprinzip bzw. das Erfordernis eines sonstigen Inlandsbezugs als „genuine link“ entwertet bzw. sogar aufgehoben zu werden. Dass solche Befürchtungen keine Schwarzmalerei sind, zeigen Überlegungen zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Äußerungen im Internet (Rn. 88), die nahezu einer Allzuständigkeit der deutschen Rechtsprechung für sämtliche Kommunikationen im Internet das Wort redeten.

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