Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens
weitgehend noch unterhalb der Schwelle zur Freihandelszone. Was den Warenverkehr anbetrifft, steht nicht die Abschaffung der Zölle im Vordergrund, sondern nur deren Absenkung, und der Dienstleistungsverkehr ist weltweit nach wie vor mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Ähnliches gilt für die Faktormobilität, jedenfalls soweit es um die Mobilität des Faktors Arbeit (Arbeitnehmerfreizügigkeit) geht. Aber auch die Niederlassungsfreiheit von Gewerbetreibenden ist im globalen Maßstab nicht gewährleistet. Dagegen besteht ein hohes Maß an Freiheit des Kapitalverkehrs, was sich in grenzüberschreitenden Investitionsströmen und hoch integrierten Finanzmärkten niederschlägt.
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Um die globale Integration im Hinblick auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden voranzutreiben und abzusichern, sind völkervertragliche Regelungen erforderlich wie sie ihren Ausdruck etwa im GATT oder im GATS gefunden haben (siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 211 ff.). Solche Regelungen beschränken die einzelstaatlichen Möglichkeiten, grenzüberschreitende wirtschaftliche Transaktionen aus protektionistischen Motiven zu behindern. Die völkerrechtliche Selbstbindung der Staaten ist unverzichtbar, weil sich sonst im politischen Prozess eher die protektionistischen Interessen an einer Abschottung von Märkten durchsetzen. Hinsichtlich des Kapitalverkehrs liegen die Dinge anders. Hier spielen protektionistische Interessen keine nennenswerte Rolle. Treibende Kraft der Globalisierung des Kapitalverkehrs ist daher schon das Eigeninteresse der Investoren und Finanzdienstleistungsunternehmen an einer Öffnung der Märkte. Die Globalisierung der Kapitalmärkte ist daher nicht das Ergebnis völkervertraglicher Vereinbarungen, sondern vor allem eines Deregulierungswettlaufs zwischen den Staaten.[14]
Anmerkungen
Eine besonders prägnante Effizienzanalyse der internationalen Arbeitsteilung bietet Sykes Comparative Advantage and the Normative Economics of International Trade Policy, JIEL 1 (1998) 49 ff., 57 ff.
Siehe dazu Wagener/Eger aaO, 272 ff.
Siehe zu diesen Überlegungen näher Behrens Weltwirtschaftsverfassung, in: Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie 19 (2000) 5 (18 ff.); Ders. The Institutional Architecture of Global Financial Markets, Maastricht Journal of European and Comparative Law 1999, 271 (279 ff.).
Der Ausdruck geht zurück auf Tinbergen, aaO 76 ff.
Sie sind in der hier vorgestellten Form im Wesentlichen von Balassa aaO entwickelt worden.
Siehe dazu Balassa aaO 69 ff.
Siehe dazu Kaufmann Ursprungsregeln – Die internationale und europäische Gestaltung der Ursprungsregeln (1996).
Siehe dazu Balassa aaO 21 ff.; zur Theorie der Zollunion Wagener/Eger aaO 240 ff.
Siehe dazu Balassa aaO 80 ff.
Tinbergen aaO 76 ff.
Siehe dazu Balassa aaO 191 ff., insbesondere 268 ff.
Siehe dazu Balassa aaO 273.
Siehe zur Arbeitsteilung in Mehr-Ebenen-Systemen Oats Fiscal Federalism (1972).
Siehe dazu Helleiner States and the Reemergence of Global Finance – From Bretton Woods to the 1990s (1994); Behrens The Institutional Architecture of Global Financial Markets, Maastricht Journal of European and Comparative Law 6 (1999) 271.
1. Teil Grundlagen › 2. Kapitel Die Öffnung der Märkte › § 7 Marktöffnung im Binnenmarkt
§ 7 Marktöffnung im Binnenmarkt
Inhaltsverzeichnis
I. Beseitigung staatlicher Marktzutrittsschranken
I. Beseitigung staatlicher Marktzutrittsschranken
Literatur:
Dauses Die rechtliche Dimension des Binnenmarktes, EuZW 1990, 581; Reich Binnenmarkt als Rechtsbegriff, EuZW 1991, 203; Behrens Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten des EWG-Vertrages, EuR 1992, 145; Jarass Elemente einer Dogmatik der Grundfreiheiten (I), EuR 1995, 202/(II), EuR 2000, 705; Schneider Die öffentliche Ordnung als Schranke