Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

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Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr.

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      Bei den finanziellen Belastungen des internationalen Warenverkehrs sind rechtlich relevante Unterscheidungen zu treffen:

Werden Abgaben aus Anlass der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben, dann handelt es sich um Zölle bzw. zollgleiche Abgaben (Grenzabgaben).
Werden Abgaben auf Waren im Rahmen eines allgemeinen Abgabensystems erhoben, das Waren im Prinzip unabhängig von ihrer ausländischen oder inländischen Herkunft erfasst, dann handelt es sich der Sache nach um Steuern (interne Abgaben).
Werden Abgaben als Gegenleistung für bestimmte Leistungen der staatlichen Verwaltung erhoben, dann handelt es sich um Entgelte (Gebühren).

      Unter dem Aspekt der Abschaffung von Handelsbeschränkungen zum Zweck der Errichtung des Binnenmarkts haben diese verschiedenen Arten von Abgaben durchaus ganz unterschiedliche Bedeutung. Sie werden demgemäß vom Unionsrecht auch unterschiedlich geregelt.

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