Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens
zum Ausdruck (vgl. dazu Rn. 141). Es ist nicht mehr gewahrt, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst, eine von ihm rechtlich oder wirtschaftlich abhängige Person oder ein Dritter mit seiner Zustimmung die Ware bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat. Da ein Schutzrecht seinem Inhaber typischerweise das Recht vorbehält, den geschützten Gegenstand erstmals in Verkehr zu bringen, ist das Schutzrecht dann „erschöpft“ (Erschöpfungsgrundsatz). Sonst könnte der Schutzrechtsinhaber den Binnenmarkt für seine Produkte wieder in nationale Märkte aufteilen, was zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes eines Schutzrechts nicht notwendig ist.[40]
c. Schutz nationaler Allgemeininteressen
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Über Art. 36 AEUV hinaus hat der EuGH in seiner Rechtsprechung weitergehende Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit entwickelt. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass
„bei Fehlen einer Gemeinschaftsregelung [Unionsregelung] und der dadurch eröffneten Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten die aus der Verschiedenheit der nationalen Handelsregelungen sich ergebenden Hemmnisse für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft [Union] hingenommen werden müssen, soweit diese Regelungen auf Erzeugnisse jeder Herkunft Anwendung finden und zum Schutz zwingender Erfordernisse notwendig sind“.[41]
Bei den „zwingenden Erfordernissen“ handelt sich um nicht-wirtschaftliche Regelungsziele, die von den Mitgliedstaaten auch auf Kosten der Warenverkehrsfreiheit verfolgt werden dürfen. Wirtschaftliche Regelungsziele müssen unter den Bedingungen des Binnenmarkts realisiert werden. Zu den unionskonformen Zielen gehören insbesondere der Umweltschutz, der Verbraucherschutz und der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie sonstige „Allgemeininteressen“. Typischerweise geht es um Regelungen, mit denen jeweils bestimmte Formen des Marktversagens kompensiert werden sollen.
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Allerdings sind solchen mitgliedstaatlichen Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit ihrerseits bestimmte Schranken gesetzt. So können sie zunächst einmal dann nicht angewendet werden, wenn schon die Union einheitliche Regelungen zum Schutz solcher „zwingenden Allgemeininteressen“ erlassen hat. Dazu ist sie im Rahmen ihrer Rechtsangleichungskompetenzen befugt (siehe dazu unten Rn. 175 ff.). Ferner muss es sich um nicht-diskriminierende Regelungen handeln, die auch nicht in verschleierter Form die Inlandsproduktion schützen (vgl. Art. 36 S. 2 AEUV). Im Übrigen wird ein Vorrang des nationalen Regelungsinteresses nur anerkannt, wenn die handelsbeschränkende Maßnahme zur Erreichung des Regelungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Das ist sie nicht, wenn bereits der Herkunftsstaat der Ware angemessene (äquivalente) Warenkontrollen zum Schutz „zwingender Erfordernisse“ ausübt. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten gegenseitig ihre jeweiligen Kontrollen anerkennen (Anerkennungsprinzip) und Doppelkontrollen unterlassen.[42] Hinsichtlich der für die Verkehrsfähigkeit von Waren maßgeblichen Standards gilt somit ein eingeschränktes Herkunftslandprinzip. Die Rechtsprechung des EuGH kann allerdings immer nur zu einer auf Einzelfälle bezogenen Durchsetzung dieses Prinzips führen. Um Rechtssicherheit für die Produzenten zu erreichen und eine umfassende Marktöffnung zu erreichen, bedarf es vielmehr eines regulatorischen Ansatzes, der die Äquivalenz nationaler Produktstandards durch Rechtsangleichung generalisiert (siehe dazu weiter unten Rn. 175 ff.).
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Soweit der Handel mit bestimmten Waren ausschließlich dem Staat vorbehalten ist, kann ein Verbot handelsbeschränkender Regelungen nicht greifen. Solche Monopole gab bzw. gibt es in einigen Mitgliedstaaten etwa für Branntwein, Tabak, Erdöl, Salz etc. Das staatliche Monopol bedarf keiner Vorschriften bzw. administrativen Maßnahmen, um zum Unterlassen von Importen oder Exporten veranlasst zu werden. Vielmehr können die geschäftlichen Entscheidungen des Monopols ganz von selbst verhindern, dass Waren im Ausland gekauft oder ins Ausland verkauft werden. Andererseits ist offensichtlich, dass die Errichtung eines Binnenmarkts gefährdet ist, solange staatliche Handelsmonopole Ein- und Verkaufsentscheidungen nach der Herkunft der Waren und nicht unter ökonomischen (unternehmerischen) Aspekten treffen können. Daher bedurfte es insoweit einer besonderen Regelung in Art. 37 AEUV. Diese Bestimmung verbietet wiederum nicht die Handelsmonopole als solche, sondern versucht lediglich, ihre handelsbeschränkenden Wirkungen zu beseitigen. Demgemäß werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Handelsmonopole derart „umzuformen“, dass Diskriminierungen der geschilderten Art unmöglich sind und die Märkte für die dem Monopol unterliegenden Waren ebenfalls geöffnet werden. Die Umformung kann allerdings durchaus bedeuten, dass bestimmte Monopolrechte ganz zu beseitigen sind. So hat sich der EuGH auf den Standpunkt gestellt, dass jedenfalls Regelungen, die – wie vor allem ausschließliche Ein- und Ausfuhrrechte der Handelsmonopole – per se den freien Warenverkehr beeinträchtigen und daher nach Art. 37 AEUV unzulässig sind.[43]
III. Dienstleistungsfreiheit
Literatur:
Roth Die Harmonisierung des Dienstleistungsrechts in der EWG, EuR 1986, 340; Calliess/Korte Dienstleistungsrecht in der EU (2001); Rolshoven Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2002); Sinz Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit (2008); Kunzmann Wege zu einem einheitlichen Binnenmarkt für Dienstleistungen (2008); Wägenbaur Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels im Recht der Europäischen Union und der Welthandelsorganisation (2009); Parlow Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (2010); Weidtmann-Neuer EG-Dienstleistungsrichtlinie (2010); Kuhn Die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Spannungsfeld von wirtschaftlicher Handlungsfreiheit und Sozialgestaltung: Inhalt und Grenzen des grundfreiheitlichen Liberalisierungsauftrages am Beispiel der Dienstleistungsrichtlinie (2013); Obwexer/Ianc Das binnenmarktliche Recht der Dienstleistungsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 7, 397.
1. Verbot von Beschränkungen
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Das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts umfasst naturgemäß den zwischenstaatlichen Handel mit Produkten jeglicher Art, dh nicht nur den Handel mit körperlichen Gegenständen (Waren), sondern auch die Erbringung von unkörperlichen Leistungen, die wirtschaftlich eine immer größere Rolle spielen. Art. Art. 26 Abs. 2 AEUV bezieht den freien Verkehr mit Dienstleistungen daher ausdrücklich in das Binnenmarktkonzept ein. Gem. Art. 56 ff. AEUV sind mitgliedstaatliche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verboten.
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Dienstleistungen sind gem. Art. 57 Abs. 1 AEUV alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, die also Gegenstand von Markttransaktionen sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Entgelt vom Leistungsempfänger oder von jemand anderem gezahlt wird. So stellt die Werbesendung einer Fernsehanstalt eine Dienstleistung gegenüber dem Zuschauer dar, obwohl das werbende Unternehmen dafür bezahlt. Der Begriff der Dienstleistung ist im Kontext des AEUV kein rein wirtschaftlicher, sondern ein rechtlicher. Er umfasst nämlich sämtliche wirtschaftlichen Vorgänge, auch wenn sie keine Dienstleistungen im herkömmlichen Sinne sind, sofern sie keiner der anderen Verkehrsfreiheiten des AEUV (Warenverkehrsfreiheit, Freizügigkeit von Personen, Kapitalverkehrsfreiheit) zugeordnet werden können (siehe Art. 57 Abs. 1 AEUV). Die Dienstleistungsfreiheit ist also als Auffangtatbestand konzipiert. Auf diese Weise erreicht der AEUV, dass sich der Binnenmarkt lückenlos auf den gesamten grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr erstreckt. Ausgenommen sind gem. Art. 62 iVm Art. 51 AEUV nur Leistungen, deren