Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht. Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens


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zum Ausdruck (vgl. dazu Rn. 141). Es ist nicht mehr gewahrt, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst, eine von ihm rechtlich oder wirtschaftlich abhängige Person oder ein Dritter mit seiner Zustimmung die Ware bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat. Da ein Schutzrecht seinem Inhaber typischerweise das Recht vorbehält, den geschützten Gegenstand erstmals in Verkehr zu bringen, ist das Schutzrecht dann „erschöpft“ (Erschöpfungsgrundsatz). Sonst könnte der Schutzrechtsinhaber den Binnenmarkt für seine Produkte wieder in nationale Märkte aufteilen, was zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes eines Schutzrechts nicht notwendig ist.[40]

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      Über Art. 36 AEUV hinaus hat der EuGH in seiner Rechtsprechung weitergehende Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit entwickelt. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass

      Bei den „zwingenden Erfordernissen“ handelt sich um nicht-wirtschaftliche Regelungsziele, die von den Mitgliedstaaten auch auf Kosten der Warenverkehrsfreiheit verfolgt werden dürfen. Wirtschaftliche Regelungsziele müssen unter den Bedingungen des Binnenmarkts realisiert werden. Zu den unionskonformen Zielen gehören insbesondere der Umweltschutz, der Verbraucherschutz und der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie sonstige „Allgemeininteressen“. Typischerweise geht es um Regelungen, mit denen jeweils bestimmte Formen des Marktversagens kompensiert werden sollen.

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      Literatur:

      Roth Die Harmonisierung des Dienstleistungsrechts in der EWG, EuR 1986, 340; Calliess/Korte Dienstleistungsrecht in der EU (2001); Rolshoven Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2002); Sinz Die nationale Regelungszuständigkeit im Bereich der Dienstleistungsfreiheit (2008); Kunzmann Wege zu einem einheitlichen Binnenmarkt für Dienstleistungen (2008); Wägenbaur Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels im Recht der Europäischen Union und der Welthandelsorganisation (2009); Parlow Die EG-Dienstleistungsrichtlinie (2010); Weidtmann-Neuer EG-Dienstleistungsrichtlinie (2010); Kuhn Die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Spannungsfeld von wirtschaftlicher Handlungsfreiheit und Sozialgestaltung: Inhalt und Grenzen des grundfreiheitlichen Liberalisierungsauftrages am Beispiel der Dienstleistungsrichtlinie (2013); Obwexer/Ianc Das binnenmarktliche Recht der Dienstleistungsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 7, 397.

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      Das Ziel der Errichtung eines Binnenmarkts umfasst naturgemäß den zwischenstaatlichen Handel mit Produkten jeglicher Art, dh nicht nur den Handel mit körperlichen Gegenständen (Waren), sondern auch die Erbringung von unkörperlichen Leistungen, die wirtschaftlich eine immer größere Rolle spielen. Art. Art. 26 Abs. 2 AEUV bezieht den freien Verkehr mit Dienstleistungen daher ausdrücklich in das Binnenmarktkonzept ein. Gem. Art. 56 ff. AEUV sind mitgliedstaatliche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verboten.

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      Dienstleistungen sind gem. Art. 57 Abs. 1 AEUV alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, die also Gegenstand von Markttransaktionen sind. Dabei ist es unerheblich, ob das Entgelt vom Leistungsempfänger oder von jemand anderem gezahlt wird. So stellt die Werbesendung einer Fernsehanstalt eine Dienstleistung gegenüber dem Zuschauer dar, obwohl das werbende Unternehmen dafür bezahlt. Der Begriff der Dienstleistung ist im Kontext des AEUV kein rein wirtschaftlicher, sondern ein rechtlicher. Er umfasst nämlich sämtliche wirtschaftlichen Vorgänge, auch wenn sie keine Dienstleistungen im herkömmlichen Sinne sind, sofern sie keiner der anderen Verkehrsfreiheiten des AEUV (Warenverkehrsfreiheit, Freizügigkeit von Personen, Kapitalverkehrsfreiheit) zugeordnet werden können (siehe Art. 57 Abs. 1 AEUV). Die Dienstleistungsfreiheit ist also als Auffangtatbestand konzipiert. Auf diese Weise erreicht der AEUV, dass sich der Binnenmarkt lückenlos auf den gesamten grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr erstreckt. Ausgenommen sind gem. Art. 62 iVm Art. 51 AEUV nur Leistungen, deren


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