GmbH-Recht. Harald Bartl
gab der BGH in der Entscheidung über die Aufhebung des Vorbelastungsverbots (BGHZ 80, 129, 143 = BB 1981, 689) folgenden Hinweis: „Bei Bargründungen werden sich daher die Versicherungen des Geschäftsführers nach § 8 Abs 2 GmbHG nF und die entspr Prüfung durch das Registergericht gem § 9c GmbHG nF in sinngemäßer Auslegung dieser Vorschriften auch darauf zu erstrecken haben, inwieweit das durch Geldeinlagen oder -einlageforderungen gebildete Stammkapital bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist“.
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Daraus zogen verschiedene Gerichte unterschiedliche Konsequenzen (zB OLG Hamm GmbHR 1984, 155; OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 59). Das BayObLG (GmbHR 1989, 158) differenzierte zwischen dem Gründungsaufwand, den die GmbH nach Eintragung kraft Gesetzes zu tragen hat und dem übrigen Gründungsaufwand, welcher in die Satzung betragsmäßig aufzunehmen ist. Infolge der Abweichung von den Entscheidungen von Hamm und Düsseldorf legte das BayObLG die Frage dem BGH zur Entscheidung vor. Dieser entschied am 20.2.1989 (BB 1989, 795 = BGHZ 107, 1, 6):
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„Gründungsaufwand, der zu Lasten der GmbH an Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, ist in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festzusetzen. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung der Gründer (§ 26 Abs 2 AktG analog) abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis – allein oder neben den Gründern – geschuldet und bezahlt hat (Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, Gesellschaftssteuer) . . .“.
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Dem ist die Lehre im Wesentlichen gefolgt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 57; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 113). Danach ist der Gesamtbetrag der Gründungskosten, auch im Einzelfall geschätzt, in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen (BGH BB 1989, 795; auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 57; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 111, 113). Wird diese Frage im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, so haben die Gesellschafter diese Kosten zu tragen und können Erstattungsansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend machen (Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 187; Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 57; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 113; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 42). Auch „Gründerlohn“ kommt unter diesen Voraussetzungen in Betracht, sofern die Schranken des § 30 beachtet werden (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 32; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 113; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 57). OLG Celle 11.2.2016 – 9 W 10/16 – verlangt namentliche Nennung der von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Satzung. Zur Dauer der Beibehaltung der Satzungsregelung über den Gründungsaufwand so Rn 94.
Wegen der Versicherung vgl u § 8.
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Zu Notargebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten Sandweg Baden-Württembergische Notargebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, NJW 2008, 411. Ferner hierzu auch Lappe Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2007, NJW 2008, 485, 490.
VIII. „Altgesellschaften“ – Übergangsregelungen
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Wegen der Übergangsregelungen zum MoMiG vgl EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz v 23.10.2008 (BGBl I S 2026, 2031), geändert durch Art 9 G v 25.5.2009 (BGBl I S 1102) – § 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (Geschäftsanschrift, Geschäftsführerverurteilung, Gesellschafterliste, Geltung des § 19 GmbHG) – vgl etwa Urt v 22.3.2010 – II ZR 12/08 – zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 19 Abs 4 GmbHG – vgl iÜ die Vorauflagen der GmbH-Kommentierungen.
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 5a Unternehmergesellschaft
§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) 1Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. 2Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) 1In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. 2Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. | für Zwecke des § 57c; |
2. | zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; |
3. | zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. |
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
Kommentierung
I.Ziele der Reform1 – 19
1.Musterprotokoll und notarielle Beurkundung3
2.Kein Verzicht auf notarielle Beurkundung4 – 6
3.Firma, Stammkapital, Nennbeträge, Unternehmensgegenstand7 – 15