GmbH-Recht. Harald Bartl
rel="nofollow" href="#ulink_42b509f2-2388-5744-83b3-271f8794a666">Abs 2 sind erhebliche Grenzen der registerrechtlichen Prüfung zu beachten. Der Registerrichter hatte bereits vor Einfügung des Abs 2 kein Recht, die beschlossenen Bestimmungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu untersuchen (Scholz/Veil § 9c Rn 11; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2 – jeweils mwN). Das galt und gilt auch für sprachliche und redaktionelle Fragen etc. Anders ist dies bei unklaren Fassungen oder Erklärungen, die eine Irreführung des Rechtsverkehrs hinsichtlich der prüfenden Punkte zur Folge haben können (einschränkend Wicke § 9c Rn 3; Scholz/Veil § 9c Rn 10; BayObLG DB 1971, 1612 = OLGZ 1971, 242). Verzögerungen, die durch pflichtwidrige Auflagen etc entstehen, richten sich gegen Ansprüche der Gesellschafter auf Eintragung bzw deren zügige Bearbeitung.
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Zum Gesellschaftsvertrag so § 3 Rn 6 f; ferner Scholz/Veil § 9c Rn 16; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 5 f. Frühere Rechtsprechung hat teils weitere Geltung. Zurückweisen kann der Registerrichter eine Anmeldung zB nach wie vor, wenn die Satzung im Gegenstand inhaltslose Floskeln enthält („Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienlich sind“ – so OLG Köln ZIP 1981, 736 = Rpfleger 1981, 40 = DB 1981, 1596). Zu den Pflichten des Registerrichters gehört es auch, vor Eintragung die Klarstellung missverständlicher Satzungsbestimmungen zu verlangen, soweit einer der in Abs 2 genannten Prüfungspunkte dies nicht ausschließt. Bewusst offen gelassene Fragen fallen hier jedoch nicht darunter, sofern die Satzung nur hinreichend klar ist (OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 388; enger iÜ früher grds OLG Köln ZIP 1981, 736; vgl auch LG Frankfurt Rpfleger 1976, 251; Groß Rpfleger 1976, 237). Der Registerrichter darf jedenfalls eine von ihm als nichtig erkannte Bestimmung zurückweisen, wenn nicht die Schranke des § 9c Abs 2 ihn daran hindert (vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 17; vgl auch Baumbach/Hueck § 9c Rn 3). Schon 1980 sowie durch die Änderungen infolge des HRefG wollte der Gesetzgeber allzu kleinlicher und verzögerlicher Prüfung durch Registergerichte und Richter (auf Kritik des DIHT) einen Riegel vorschieben. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche in der Tat erheblichen zeitlichen Verzögerungen insofern eingetreten sind bzw welche angebliche Entlastung nunmehr infolge Abs 2 eintritt. Der Prüfungsumfang ist jedenfalls und konnte wohl auch nicht merklich reduziert werden. Auswirkungen erheblicher Art durch diese „Reformen“ sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl auch Baumbach/Hueck § 9c Rn 5; zur „schwer verständlichen“ Formulierung auch Wicke § 9c Rn 7).
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Mangelhafte, fehlende oder nichtige einzelne Bestimmungen der Satzung – Abs 2 Nr 1: Fehlende Bestimmungen liegen vor, wenn die Satzung nicht die Mindestbestandteile aufweist (vgl § 3). Ferner Bestimmungen, die „auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften für die Satzung als Bestandteil vorgeschrieben sind (zB Festsetzung nach § 5 Abs 4). Hierbei sind eintragungspflichtige und bekanntzumachende Tatsachen gemeint (hierzu Krafka/Kühn Rn 92 f). Hier ist für die GmbH va § 10 maßgeblich (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis, Zeitdauer, zustellungsberechtigte Person). Insoweit überschneidet sich dies mit dem Mindestinhalt der Satzung. Der Begriff der Mangelhaftigkeit ist unklar. Wenn überhaupt, so kommen in diesem Zusammenhang nur rechtlich erhebliche Mängel in Betracht, zumal die Einschränkung zu beachten ist, dass nur von Fehlen der Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Wortlaut nach die Rede ist (§§ 3, 10).
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Gesamtnichtigkeit der Satzung nach Abs 2 Nr 3: Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Satzung ist in Abs 2 Nr 1 betroffen. Liegen diese „Mängel“ vor, so ist die gesamte Satzung nichtig (so § 3; Baumbach/Hueck § 3 Rn 22 – fehlerhafte Gesellschaft, Zurückweisung der Anmeldung). Die in Abs 2 Nr 3 angeführte Nichtigkeit bezieht sich auf Gesamtnichtigkeit der Satzung infolge zahlreicher unwirksamer Bestimmungen der Satzung. Insofern ist die Auslegungsregel des § 139 BGB heranzuziehen, soweit zB mehrere oder zahlreiche Satzungsbestimmungen zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen (abl Wicke § 9c Rn 7; wie hier Baumbach/Hueck § 9c Rn 5). Insoweit greift aber bereits Abs 2 Nr 1 ein (zB Baumbach/Hueck aaO).
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Fehlen oder Nichtigkeit von Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger oder im öffentlichen Interesse nach Abs 2 Nr 2: Insoweit liegt eine mit § 241 Nr 3 AktG vergleichbare Regelung vor. In Betracht kommen hier insb Bestimmungen, die zB für den Fall der Insolvenz der GmbH Gläubiger benachteiligen. Allerdings muss die Benachteiligung durch die Verletzung von Schutzvorschriften vorliegen, die ausschließlich oder überwiegend (nicht nur mit untergeordneter Nebenwirkung zB auch für die Gläubiger) dem Gläubigerschutz dienen (vgl hierzu Wicke § 9c Rn 7; Baumbach/Hueck § 9c Rn 5; Scholz/Veil § 9c Rn 21). Hierzu gehörende Vorschriften sind Bestimmungen, die Kapitalaufbringung und – erhalten betreffen (vgl §§ 7, 9 ff, 16, 18 Abs 2, 19, 22, 24, 30 f – vgl Scholz/Veil aaO).
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Vorschriften, die im öffentlichen Interesse bestehen und die durch dessen Missachtung Unvollständigkeit der Satzung bzw Nichtigkeit der Satzung zur Folge haben, können zur Ablehnung der Eintragung führen. Das öffentliche Interesse muss sich zwingend und maßgeblich in der jeweiligen Vorschrift niedergeschlagen haben (Strafvorschriften – vgl ferner §§ 82, 41 ff StGB; § 1 GWB, §§ 239 ff HGB, MitbestG – vgl Scholz/Veil § 9c Rn 22). § 138 BGB gehört ebenfalls zu diesen Vorschriften, soweit die Vorschrift den Schutz der Gläubiger bezweckt (Scholz/Veil § 9c Rn 21).
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Die insoweit vorgesehenen Schranken der Prüfungspflicht können nicht auf andere Tatbestände ausgedehnt werden, da dies dem Beschleunigungsgrundsatz im Eintragungsverfahren widerspräche. „Mängel“ des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter Abs 2 fallen, insb Unklarheiten, Widersprüche, Auswirkungen zukünftiger ungewisser Entwicklungen auf die Satzung, Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit der Kapitalausstattung, Solvenz der Gründer führen nicht über § 9c zur Zurückweisung der Anmeldung, können aber zB im Zusammenhang mit Versicherungen der Geschäftsführer