GmbH-Recht. Harald Bartl
§ 9c Rn 5; ferner Scholz/Veil § 9c Rn 23 – jeweils mwN).
21
Mängel des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter § 9c Abs 2 fallen, sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Registergericht (Prüfung durch Notar – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 12, krit Rn 13; s iÜ OLG München GmbHR 2010, 870 – unzulässige Einziehungsklausel ohne Auswirkungen auf den Gläubigerschutz; wie hier Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6 m weiteren Beispielen).
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 10 Inhalt der Eintragung
§ 10 Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
(3) (aufgehoben)
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 4
II.Eintragung in das Handelsregister5 – 10
III.Notwendige Eintragungen11 – 25
1.Vertretungsbefugnis12 – 23
a)Fehlende Satzungsbestimmung17
b)Satzungsbestimmung18 – 23
2.Dauer der Gesellschaft24, 25
IV.Bekanntmachung26 – 31
I. Allgemeines
1
Vgl hierzu Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1–15: § 10 ist von der Reform 2008 in Abs 1 (inländische Geschäftsanschrift) und in Abs 2 S 2 (Empfangsberechtigung) geändert. Ab dem 1.7.2007 wird das HR ausschließlich elektronisch geführt (EHUG). Wegen der Einzelheiten ist die HRV maßgeblich. Der Inhalt der Eintragungen wird in § 43 HRV behandelt.
Das Register Abteilung B ua für die GmbH ist wie folgt konzipiert:
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | Prokura | a) Allgemeine Vertretung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
2 | … | |||||
3 | … |
2
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
3
Auf sämtliche Registerdaten kann unter www.handelsregister.de zugegriffen werden. Ferner sind alle wesentlichen Unternehmensdaten in ein zentrales Unternehmensregister eingestellt – www.unternehmensregister.de (wegen der Einzelheiten Krafka/Willer/Kühn Rn 55 ff; auch Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 120vf, elektronisch und beglaubigt, Rn 180, Eintragung – vgl §§ 38 Abs 1 S 2, 382 Abs 1 FamFG).
4
Die Eintragung wirkt konstitutiv (vgl § 11). Ist sie erfolgt, kann gegen sie nicht mit der Beschwerde etc vorgegangen werden, auch wenn „Errichtungs- und Anmeldungsmängel“ gegeben waren (hierzu § 9c Rn 13; zur sog Fassungsbeschwerde Krafka/Willer/Kühn