GmbH-Recht. Harald Bartl
Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.“
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Handelt es sich um eine Besondere Vertretungsbefugnis (kann auch auf die Befreiung von § 181 BGB zutreffen), so ist in Spalte 4 einzutragen:
„b) Geschäftsführer: Breuer, Werner, *15.3.1989, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.“
Hinsichtlich des Liquidators sind entspr Grundsätze maßgeblich (BayObLG BB 1985, 1148).
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Zwingend einzutragen ist in Spalte 2 die „inländische Geschäftsanschrift“ (vgl § 8 Abs 4 Nr 1). Insofern handelt es sich nach dem RegE (zu Nr 13 – Änderung von § 10) um eine Folgeänderung des § 8 Abs 4 Nr 1 (zur „Zustellungsanschrift“ § 10 Abs 1 und Person – fakultativ – hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 5; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4, 5 – geeignete Person„ – § 10 Abs 2; Scholz/Veil § 10 Rn 6) – Sitz und Geschäftsanschrift können auseinander fallen (Krafka/Willer/Kühn Rn 947a). Einzutragen ist auch die empfangsberechtigte Person mit inländischer (Geschäfts-)Anschrift (Abs 2 S 2), die den Gläubigern etc als weiterer Zustellungsempfänger, sofern diese freiwillige Möglichkeit von der Gesellschaft genutzt wird (so RegE – ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4; auch Scholz/Veil § 10 Rn 16, 17; Wicke § 10 Rn 2). Diese Person soll den Gläubigern als zusätzlicher Zustellungsempfänger neben den Vertretern der Gesellschaft dienen (vgl RegE Begründung zu Nr 23 Buchstabe a und Art 8). Hierbei kann es sich um einen Gesellschafter oder eine sonstige rechtsgeschäftlich empfangsberechtigte Person wie zB einen Steuerberater oder Notar handeln (hierzu OLG Hamm ZIP 2011, 2014 = GmbHR 2011, 595; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4, 5). Das entscheiden die Gesellschafter. Die Regelung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nur als Option ausgestaltet, nicht als gesetzliche Pflicht (vgl RegE: „Zusätzlicher Aufwand und bürokratische Auflagen für die mittelständische Wirtschaft sollen gerade vermieden werden. Die normale GmbH und damit die ganz überwiegende Zahl der Gesellschaften werden keinen Grund haben, diesen Weg einzuschlagen und werden ihn folglich auch nicht gehen. Von der zusätzlichen Option werden vernünftigerweise nur solche Gesellschaften Gebrauch machen, die Bedenken haben, ob die eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich ununterbrochen für Zustellungen geeignet sein wird und sich dadurch Risiken aus öffentlichen Zustellungen ergeben könnten.“). Die Anmeldung steht im Ermessen der Gesellschaft. Die Tatsache ist damit lediglich eintragungsfähig, nicht eintragungspflichtig. Daher kommt § 15 HGB nicht unmittelbar zur Anwendung. Um Unklarheiten zu vermeiden, die bei Anordnung einer entspr Anwendung des § 15 HGB hätten auftreten können, hat der Gesetzgeber dies in Abs 2 2. HS ausdrücklich klargestellt. Wird der Empfangsberechtigte mit Anschrift eingetragen, so erstreckt sich auch die Registerpublizität auf die eingetragenen Tatsachen. Scheitert ein Zustellversuch an die eingetragene Person unter der eingetragenen Anschrift aus tatsächlichen Gründen, weil die Anschrift nämlich nicht mehr existiert, so hilft die Fiktion der fortbestehenden Empfangsberechtigung hier nicht weiter. Dem Gläubiger ist aber nun die Möglichkeit der Zustellung nach § 185 Nr 2 ZPO-E eröffnet (RegE Begründung zu Art 8; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9; auch Scholz/Veil § 10 Rn 17; Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4). Wegen der öffentlichen Zustellung – vgl die Ausführungen zu § 35 Abs 2 S 2 sowie etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9).
2. Dauer der Gesellschaft
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§ 10 Abs 2 verlangt, wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft enthält (vgl § 3), deren Eintragung. Es muss sich jedoch um eine Bestimmung über die „Zeitdauer“ der Gesellschaft handeln und nicht lediglich um ein Kündigungsrecht (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4; Scholz/Veil § 10 Rn 14). Wird die Zeitdauer entgegen der Satzung nicht eingetragen, so ist die Satzungsbestimmung nicht unwirksam (OLG Hamm GmbHR 1971, 57; Scholz/Veil § 10 Rn 14; Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 3). Ein Fall der „Zeitdauer“ ist infolge Bestimmbarkeit auch anzunehmen, wenn Beendigungs-, Auflösungs- oder Kündigungsrechte bis zu einem bestimmt genannten Zeitpunkt ausgeschlossen oder „erstmals zum ...“ gekündigt werden können.
Beispiel:
Die Gesellschaft besteht bis zum 31.12.2099
Ähnliches gilt auch, wenn eine Kündigung der Gesellschaft erstmals zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden kann. Insofern findet sich meist folgende Formulierung:
„Die Gesellschaft kann erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.10.2010 gekündigt werden.“
Hier wird eingetragen:
„Die Gesellschaft kann erstmals zum 31.12.2010 gekündigt werden.“
Denn es handelt es sich um ein Kündigungsrecht, das erst nach diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, mithin die Gesellschaft also mindestens bis zu dem genannten Zeitpunkt „dauert“ (hierzu OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 388; BayObLG BB 1975, 249; auch OLG Hamm GmbHR 1971, 57). Wichtig ist die Dauer im Hinblick auf § 60 Abs 1 Ziff I (Auflösung nach Zeitablauf).
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Die Formulierung „Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.“ ist überflüssig; denn dies gilt für die GmbH ohnehin, wenn nicht der Ausnahmefall einer Befristung vorliegt. Den „Normalfall“ trägt man nicht ein (zutr im Ergebnis Scholz/Veil § 10 Rn 14 mwN).
IV. Bekanntmachung
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Eintragungen in das HR sind gem § 10 HGB zu veröffentlichen. Die Vorschrift ist durch das EHUG neu gefasst (vgl Baumbach/Hopt/Fastrich § 10 Rn 1). Der frühere § 10 Abs 3 ist entfallen – es erfolgt die Bekanntmachung nach § 10 HGB im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de). Die Vorschriften der HRV 2008 (§§ 7 ff; § 8a Abs 2, §§ 47 ff HRV) sind zu beachten. Bis 31.12.2008 konnten zusätzlich zur elektronischen Bekanntmachung auch Bekanntmachungen in der bisherigen Weise (Tageszeitung etc) vorgenommen werden (Baumbach/Hopt/Fastrich aaO). Für die Bekanntmachungen im elektronischen HR ist ein Muster in der HRV (Anlage 3 zu § 33 Abs 3) vorgesehen, das nach § 33 Abs 3 „tunlichst“ genutzt werden soll. Nach § 33 Abs 1 HRV sollen die öffentlichen Bekanntmachungen „knapp gefasst und leicht verständlich sein.“ Mängel der Eintragung bzw der Bekanntmachung hindern die Wirkung der Eintragung nicht (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 10 – ggf Berichtigung nach § 17 HRV; auch Wicke § 10 Rn 2; OLG Köln NJW-RR 1996, 1382). Die Bekanntmachungen des Gerichts müssen unverzüglich (vgl § 121 BGB) erfolgen (§ 32 HRV). Wegen der Formulierung der Veröffentlichung im Falle des § 5 Abs 4 S 1 vgl Kap VIII Muster.
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