GmbH-Recht. Harald Bartl
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann (hierzu Baumbach/Hopt § 8a Rn 2).
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Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ferner die nach § 5 Abs 4 S 1 (Bestandteil der Anmeldung vgl § 8 Abs 1 Nr 4) getroffenen „Festsetzungen“ erfasst. Damit soll für die Publizität der wirtschaftlichen Verhältnisse gesorgt werden (vgl Scholz/Veil § 10 Rn 29).
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Keine Eintragung der Aufsichtsratsmitglieder: Sind Mitglieder des Aufsichtsrats bereits vor der Eintragung der Gesellschaft bestellt worden, so erfolgt die Veröffentlichung ebenfalls durch das Registergericht (Anmeldung §§ 52 Abs 2 S 1 , 37 Abs 4 Nr 3a AktG entspr; iÜ Anmeldung nach § 8 – keine Eintragung).
Auszug aus § 37 AktG: „§ 37 Inhalt der Anmeldung (1) In der Anmeldung ist zu erklären, . . . (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, . . . (3) In der Anmeldung . . . (4) Der Anmeldung sind beizufügen 1. . . . 2. . . . 3. . . . 3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; 4. . . . 5. . . . (5) . . .“ – die Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist bei Bestellung, Wechsel etc zum Handelsregister einzureichen (hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 11; auch Scholz/Veil § 10 Rn 29; vgl hierzu auch § 52; Wicke § 52 Rn 13).
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Ohne Eintragung ist die Bekanntmachung für die GmbH ohne Bedeutung; eine solche Bekanntmachung fehlerhaft und muss nach Eintragung wiederholt werden. Fehlerhafte Veröffentlichungen müssen korrigiert werden (vgl allerdings § 17 Abs 1, 2, 3 HRV: nicht bei unwesentlichen Berichtigungen – § 17 Abs 2 S 2 HRV). Zur Problematik des § 15 Abs 3 HGB (Wirkungen der unrichtigen Bekanntmachung) vgl Scholz/Veil § 10 Rn 31 mwN. Eine Obliegenheit der Gesellschaft zur Überprüfung von Eintragung und Bekanntmachung ist zu bejahen. In Betracht kommen bei falscher Eintragung bzw unrichtiger Bekanntmachung auch Amtshaftungsansprüche (vgl Baumbach/Hopt § 10 Rn 1; 15 Rn 23; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 13 mwN; auch Scholz/Veil § 10 Rn 34; zu § 15 HGB iÜ Baumbach/Hopt § 15 Rn 1 ff; zB auch Hoffmann JA 1980, 264.
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Gem § 37 HRV (s Anh 10) ist die Bekanntmachung unverzüglich zu veranlassen. Antragsteller und sonstige Beteiligte erhalten Nachricht (vgl § 383 Abs 1 FamFG). Nach § 37 HRV erhalten IHK, HWK und Finanzamt Nachricht.
V. Kosten der Eintragung
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Die Kosten der Eintragung richten sich nach der am 1.12.2004 in Kraft getretenen HRegGebV (BGBl I 2004, 2562; hierzu Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 126 Rn 222; ausführlich Krafka/Willer/Kühn Rn 482 ff; Ermächtigungsgrundlage §§ 79, 79a KostO; detailliertes Gebührenverzeichnis; hierzu auch im Zusammenhang mit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) Wachter GmbHR 2008, SH 10/2008, 15).
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 11 Rechtszustand vor der Eintragung
§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Kommentierung
I.Reform 1980 und Stand der Dinge1 – 5
II.Das Nichtbestehen der GmbH „als solcher“ vor Eintragung – Vorgründungsgesellschaft – Vor-GmbH – GmbH6 – 25
1.Rechtszustand vor Eintragung6 – 12
2.Einzelheiten13 – 25
III.Die Ein-Personen-Vor-GmbH26 – 28
IV.Die Haftung der Handelnden29 – 55
1.Betroffener Personenkreis36 – 46
Neuere Rechtsprechung und Literatur: Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-) GmbH, GmbHR 2018, 663; BGH ZIP 2012, 1804 = GmbHR 2012, 1070 – Verjährungsbeginn der Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB im Konzern); BGH ZIP 2011, 1761 – Handelndenhaftung analog § 11 Abs 2 GmbHG nur bei Aufnahme der Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung und ohne Zustimmung durch alle Gesellschafter, bei falscher Versicherung über freie Verfügung Haftung des Geschäftsführers analog § 9a Abs 1 GmbHG – hierzu auch Nolting/Grünberg EWiR 2011, 639; BGH 12.6.2012 – II ZR 256/11 – Rechtsscheinhaftung bei UG bei unrichtigem Zusatz („H-GmbH UG., iG“); KG Berlin 26.4.2012 – 23 U 197/11 – Unterbilanzhaftung bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung; Vollstreckungstitel nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur gegen GmbH und nicht gegen Geschäftsführer BGH ZIP 2012, 1431, K. Schmidt Unbeschränkte Außenhaftung/unbeschränkte Innenhaftung in FS für Goette 2011, S 459; ders Die Verwendung von GmbH-Mänteln und ihre Haftungsfolgen, ZIP 2010, 857; Ghassemi-Tabar/Eckner Der Gewerberaummietvertrag mit einer GmbH in Gründung NJW 2012, 806; zur wirtschaftlichen Neugründung durch Mantelverwendung Bachmann Abschied von der „wirtschaftlichen Neugründung“?, NZG 2011, 441; Herresthal/Servatius Grund und Grenzen der Haftung bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH, ZIP 2012, 197; Hüfer Wirtschaftliche Neugründung und Haftung des Geschäftsführers, NZG 2011, 1257; Peetz Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH und Haftung, GmbHR 2011, 178; Podewils Offene Fragen zur wirtschaftlichen Neugründung, GmbHR 2010, 684; Beuthien Wer sind die Handelnden? Warum und wie lange müssen sie haften?, GmbHR 2013, 1.
I. Reform 1980 und Stand der Dinge
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§ 11 wurde durch die Reform 2008 nicht geändert (abgesehen von einer Ergänzung der Überschrift).