GmbH-Recht. Harald Bartl

GmbH-Recht - Harald Bartl


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(„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“); – der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages sowie vor Eintragung vorgenommene Änderungen – besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft – die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer und Liquidatoren – Änderungen des Gesellschaftsvertrages – Eintragungen betr das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren – Auflösung, Nichtigkeit, Erlöschen, Löschung von Amts wegen bei Vermögenslosigkeit – Aufhebung von Zweigniederlassungen von der Eintragung ausgenommene Bestimmungen (nichtige, unwirksame Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages), Geschäftsleiter iSd KWG, Hauptbevollmächtigte nach dem VAG bei ausländischen Zweigniederlassungen; – in Spalte 7 ua Tag der Eintragung in das Register.

      (Vgl iÜ § 43 HRV)

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      Unproblematisch sind regelmäßig die Eintragungen in Spalte 1–5.

      Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer: Hinsichtlich der Eintragung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer bestand Streit, wie einzutragen ist. In Betracht kam zum einen die Eintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis, gewissermaßen die Wiederholung des Satzungs- bzw des Gesetzestextes. Zum anderen war die Eintragung der konkreten Vertretungsbefugnis des jeweils betroffenen Geschäftsführers denkbar.

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      Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist die Einfügung der §§ 8 Abs 3, 10 Abs 1 S 2 aF durch das Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der EG zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts v 15.8.1969 (BGBl I S 1146). Danach sollen alle „einschlägigen Angaben“ hinsichtlich der Vertretungsbefugnis für jedermann ohne Schwierigkeiten dem HR zu entnehmen sein (BayObLG BB 1997, 1327 – auch bei Geltung der gesetzlichen Vertretung; ausführlich Krafka/Willer/Kühn Rn 983 – abstrakte und besondere Vertretungsbefugnis; zum Eintragungsinhalt 990 f; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 394, Rn 10; Wicke § 10 Rn 2; Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 2; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 6 mwN der Eintragungspraktiken; vgl ferner EuGH BB 1974, 1500; BGH BB 1974, 808; iÜ Hachenburg/Ulmer § 10 Rn 29, auch Rn 28; Scholz/Veil § 10 Rn 11, 12; OLG Frankfurt ZIP 1983, 182, 183 = Rpfleger 1983, 114). Aus dem HR selbst muss die Vertretungsbefugnis unmittelbar ersichtlich sein (Bsp für Eintragungen Krafka/Kühn Rn 990 f, zu unzulässigen Anmeldungen und Eintragungen Rn 993; auch Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 394, Rn 10).

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      Die Vertretungsbefugnis ist auch dann einzutragen, wenn sie von der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs 2 S 2 abweicht, also immer (Scholz/Veil § 10 Rn 11). Einzutragen ist die generelle Regelung der Vertretungsbefugnis, nicht also die konkrete Vertretungsregelung für einen Geschäftsführer (Scholz/Veil § 10 Rn 12; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 6, jeweils mwN; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 2). Der Begriff „Alleinvertretungsmacht“ statt Einzelvertretungsbefugnis wird als irreführend beanstandet (zuletzt OLG Naumburg GmbHR 1994, 119; hierzu auch Scholz/Veil § 10 Rn 12).

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      Nur dann, wenn für einen Geschäftsführer Besonderheiten gelten, ist die konkrete Vertretungsbefugnis einzutragen (Scholz/Veil § 10 Rn 12; Lutter/Hommelhoff § 10 Rn 3; BGHZ 87, 59; BayObLG BB 1974, 291).

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      Die in der Vorauflage vertretene Ansicht wird aufgegeben („konkrete Eintragung“ immer, so zB Kanzleiter Rpfleger 1984, 1 f). Im Prinzip kommen damit folgende Möglichkeiten in Betracht (vgl hierzu auch die Vorschläge in Krafka/Willer/Kühn Rn 987 mwN):

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      Die Satzung sieht nichts vor. Es gilt § 35 Abs 1. Einzutragen ist:

      „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam mit allen anderen Geschäftsführern. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er allein.“

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      Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Alleinvertretungsrecht hat (vgl § 6 Rn 7; auch § 35 Rn 5), so ist einzutragen:

      „Der Geschäftsführer Wulf Leichthammer hat Alleinvertretungsrecht.“

      Oder bei sog unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberechtigte, weil die Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers nicht an einen Prokuristen gebunden werden kann):

      „Der Geschäftsführer Gerd Schlegel vertritt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er allein.“

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      In Entscheidungen ist es mit Recht abgelehnt worden, in das Handelsregister die Möglichkeiten der Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäftsführer bei Fassung entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einzutragen (BayObLG DB 1985, 383; OLG Karlsruhe BB 1984, 238; OLG Frankfurt DB 1984, 42 = BB 1984, 238).

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      Die Befreiung des/der Geschäftsführer/s von den Beschränkungen des § 181 BGB ist einzutragen (hierzu OLG Nürnberg 5.3.2010 – 12 W 376/10 – generelle Befreiung auch bei Beschränkung auf einen Geschäftspartner – Erforderlichkeit für generelle Befreiungen: satzungsmäßige Grundlage; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 7; Scholz/Veil § 10 Rn 13; Wicke § 10 Rn 2; OLG Stuttgart DNotZ 2008, 303, mit krit Anm v Altmeppen; Krafka/Willer/Kühn Rn 996 f; auch Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 295, Rn 10; vgl auch BGHZ 97, 59; OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 51 – Befreiung nur für bestimmte Geschäfte eintragungsfähig; BayObLG GmbHR 2000, 91 = NZG 2000, 138 – zur Eintragung der Befreiung von § 181 BGB des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co KG; vgl auch BayObLG GmbHR 2000, 731 = NZG 2000, 684; ferner NZG 2000, 475 (Ls); BB 2001, 13 = GmbHR 2001, 72 = NZG 2001, 128 – Bestellung eines gesetzlichen Vertreters eines Gesellschafters zum Geschäftsführer ohne Befreiung von § 181 BGB bei Ein-Personen-GmbH – Beschluss unwirksam und nicht nur anfechtbar – keine Nichtigkeit, sondern schwebende Unwirksamkeit nach §§ 177, 181 BGB; Burhoff NWB 2000, Fach 19, S 2533; iÜ OLG Köln GmbHR 1980, 129; BayObLG BB 1980, 597; Bartl BB 1984, 2154, 2157 mwN; BGH BB 1984, 1316; auch DNotZ 1983, 633 = ZIP 1983, 568 = BB 1983, 857). Das gilt ua auch im Hinblick auf § 35 Abs 4 (BGH ZIP 1991, 650; BGHZ 87, 59; Lutter/Hommelhoff § 10 Rn 4; hierzu auch Scholz/Veil § 10 Rn 13 jeweils mwN). Das BayObLG (BB 1981, 1127; so auch OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 114 = ZIP 1983, 182 f) verlangt des Weiteren für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Aufnahme in die Satzung. Sieht die Satzung die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vor, so kann diese ohne vorherige Satzungsänderung nicht vorgenommen werden (OLG Nürnberg 5.3.2010 – 12 W 376/10; Krafka/Willer/Kühn Rn 999; OLG Stuttgart OLGZ 1985, 37; OLG Frankfurt ZIP 1983, 183, im Anschluss an BayObLG BB 1980, 1442; 1981, 869; Bartl BB 1984, 2154, 2160). Ohne Satzungsbestimmung bzw -änderung kommt lediglich die Befreiung für einen Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss in Betracht.

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