Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
entsprechende Angebote sogar erforderlich. Die Rechtsprechung bejahte bis 2019 eine Strafbarkeit (NStZ 18, 419).
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Hierbei wird nicht ein an sich gefährliches Verhalten durch überwiegende Interessen gerechtfertigt, sondern das Verhalten ist von vornherein ungefährlich. Es handelt sich daher um einen Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit[41]; ein Irrtum (z.B. Annahme, es handle sich um ein ärztliches Fachblatt) schließt den Vorsatz aus.
Anmerkungen
BTD 7/1981 [neu] S. 17.
Bei Werbung für illegalen Abbruch regelmäßig gegeben, vgl. Laufhütte/Wilkitzki JZ 76, 337.
La/Kühl 6; Kröger LK 8; Rogall SK 14; Eser/Weißer S/S 9.
4. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b)
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1. § 219b erweitert die von 1926–1974 in § 218 Abs. 4 enthaltene Vorschrift. Er untersagt das Inverkehrbringen von zum Schwangerschaftsabbruch geeigneten Mitteln und Gegenständen (vgl. § 219a Abs. 1 Nr. 2), beschränkt sich dabei aber im Gegensatz zu § 219a auf die Absicht der Förderung rechtswidriger Taten. Die Rechtswidrigerklärung von Abbrüchen innerhalb von zwölf Wochen durch BVerfGE 88, 203 kann auch hier nicht gelten. Das Absichtserfordernis ermöglicht die Abgabe von Mitteln mit einer bloßen entsprechenden Verwendungsfähigkeit.
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2. Inverkehrbringen ist nicht nur das Außer-Kontrolle-Lassen, sondern – wie sich aus Abs. 2 ergibt – auch die Weitergabe an einzelne Personen.
§ 7 Schutz des extrauterinen vorgeburtlichen Lebens
Schrifttum:
Beitz, Zur Reformbedürftigkeit des Embryonenschutzgesetzes, 2009; Duttge, Die Präimplantationsdiagnostik zwischen Skylla und Charybdis, GA 02, 241; Eser, Neuartige Bedrohungen ungeborenen Lebens, 1990; Eser/Koch, Rechtsprobleme biomedizinischer Fortschritte in vergleichender Perspektive, in: GS für Rolf Keller, 2003, 15; Günther/Keller, Fortpflanzungsmedizin und Humangenetik – Strafrechtliche Schranken?, 1987; Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, 2. Aufl. 2014; Hufen, Präimplantationsdiagnostik aus verfassungsrechtlicher Sicht, MedR 01, 440; Jungfleisch, Fortpflanzungsmedizin als Gegenstand des Strafrechts?, 2005; Kubiciel, Grund und Grenzen des Verbots der Präimplantationsdiagnostik, NStZ 13, 382; Liegsalz, Strafrechtl. Grenzen der „künstlichen“ Fortpflanzung, Roxin/Schroth, 339; Merkel, Forschungsobjekt Embryo, 2002; Renzikowski, Die strafrechtliche Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik, NJW 01, 2753; Schächinger, Menschenwürde und Menschheitswürde. Zweck, Konsistenz und Berechtigung strafrechtlichen Embryonenschutzes, 2014; Schroeder, Die Rechtsgüter des Embryonenschutzgesetzes, FS Miyazawa 1995, 533; Schroeder, Neuartige Absichtsdelikte, FS Lenckner 1998, 333.
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Die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch schützen die befruchtete Eizelle und damit das werdende Leben erst von dem Augenblick ab, in dem sie sich in der Gebärmutter festgesetzt hat (Nidation; § 218 Abs. 1 S. 2; s.o. § 6 Rn. 21). Die Verhinderung der Nidation, insbesondere durch nidationsverhindernde Antikonzeptionsmittel („morning-after-pill“, Intrauterinpessar = „Schlinge“), ist straflos.
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Jedoch hat das Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz) vom 13.12.1990 einen Schutz von Embryonen auch ohne Einnistung in die Gebärmutter eingeführt. Als „Embryo“ im Sinne des ESchG gilt die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag (§ 8 Abs. 1 ESchG).
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Der Titel des Gesetzes ist allerdings irreführend. Eigentliche Vorschriften zum Schutz menschlicher Embryonen finden sich in dem Gesetz nur wenige. Hierzu gehört § 1 Abs. 1 Nr. 6: Entnahme eines Embryos von einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in die Gebärmutter. Auch hierbei kommt nur die zweite Alternative: um ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, in Betracht, während die erste Alternative: um ihn auf eine andere Frau zu übertragen, bereits einen ganz anderen Zweck, nämlich die Verhinderung gespaltener Mutterschaften verfolgt[1]. Ferner gehört hierher § 2 Abs. 1: Die Veräußerung oder die Abgabe, der Erwerb oder die Verwendung eines extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in die Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck. Allerdings scheut das Gesetz hierbei das direkte Verbot einer Vernichtung des Embryos. Dieses wäre auch sinnlos, da die Übernahme des Embryos durch eine fremde Frau (BTD 11/5460 S. 8) nur selten möglich sein wird und damit nichts anderes als das „Sterben“-Lassen übrig bleibt[2]. Eine Vorstufe des Embryonenschutzes bildet das Verbot der Präimplantationsdiagnostik (§ 3a; s.u. Rn. 5).
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Die übrigen Tatbestände des sog. Embryonenschutzgesetzes verbieten gerade umgekehrt die künstliche Herstellung von Embryonen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, Abs. 2), die künstliche Befruchtung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7, § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3) und die Implantation von Embryos (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2) oder unbefruchteten Eizellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1). Diese Vorschriften richten sich gegen die Schaffung gespaltener Mutterschaften, gegen die Geschlechtswahl, die Selbstbestimmung über die Schwangerschaft und gegen die Erzeugung und Weiterentwicklung für die Fortpflanzung nicht benötigter Embryonen; Letztere sind eine eigenartige Vorform des Embryonenschutzes.
Weitere Vorschriften verbieten die künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen (§ 5), das Klonen (§ 6) und die Chimären- und Hybridbildung (§ 7). Diese Vorschriften werden vom Gesetzgeber mit dem Schutz des seelischen und körperlichen Wohls des daraus entstehenden Menschen, des menschlichen Lebens und der Menschenwürde begründet (BT-Dr 11/5460 S. 7 ff.). Soweit diese Vorschriften überhaupt einer kritischen Rechtsgüteranalyse standhalten, schützen sie im Wesentlichen die Eingriffsfreiheit der Bildung menschlicher Individualität und die Reinhaltung der Gattung Mensch[3]. Besonders problematisch sind die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 1a, die die Implantation geklonter oder chimärer oder hybrider Embryos verbieten und damit insoweit Tötungsdelikte enthalten[4].
Die eigenartige Fassung des Embryonenschutzgesetzes mit seinen zahlreichen unübersichtlichen Verbotsvorschriften beruht darauf, dass der Bund bei seinem Erlass noch nicht über die Gesetzgebungskompetenz bei der Reproduktionsmedizin verfügte (seit 1994 Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG).
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Mit den Verfahren der Präimplantationsdiagnostik (PID, engl. PGD) können vor der Übertragung des Embryos auf die Mutter genetische Defekte festgestellt werden. Die Zelle, die dem Embryo zu diesem Zweck entnommen und molekulargenetisch untersucht wird, stirbt dabei ab. Totipotente Zellen (bis zum 4-8-Zell-Stadium) stehen nach § 8 Abs. 1 ESchG einem Embryo gleich. Ihre Entnahme verstößt daher gegen das Verbot des Klonens (§ 6 Abs. 1 ESchG), ihre Untersuchung gegen § 2 Abs. 1 ESchG ((BGH 55, 213). Umstritten war die Strafbarkeit der PID an pluripotenten Zellen. Da sie die Weiterentwicklung