Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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II.Verschmelzungsvertrag4 – 34
1.Rechtsnatur5 – 10
3.Vertretung14 – 20
5.Bedingung und Befristung22 – 25
7.Wirksamwerden des Vertrags, Zustimmungserfordernisse27 – 29
8.Durchsetzung des Vertrags30 – 34
III.Vertragsentwurf35 – 41
IV.Vertragsänderungen, Aufhebung des Vertrags42 – 49
V.Mängel des Verschmelzungsvertrags50 – 57
Literatur:
Grunewald Auslegung von Unternehmens- und Umwandlungsverträgen, ZGR 2009, 647; Kallmeyer Das neue Umwandlungsgesetz, ZIP 1994, 1746; Kiem Die schwebende Umwandlung, ZIP 1999, 173; Körner/Rodewald Bedingungen, Befristungen, Rücktritts- und Kündigungsrechte in Verschmelzungs- und Spaltungsverträgen, BB 1999, 853; Melchior Vollmachten bei Umwandlungsvorgängen – Vertretungshindernisse und Interessen-Kollisionen, GmbHR 1999, 520; Pöllath/Philipp Unternehmenskauf und Verschmelzung: Pflichten und Haftung von Vorstand und Geschäftsführer, DB 2005, 1503; Priester Strukturveränderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; Tischer Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schwebender Verschmelzung, WPg 1996, 745.
I. Allgemeines
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Die Vorschrift des § 4 Abs 1 S 1 fordert für alle Verschmelzungsvorgänge den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags. Die Voraussetzung des Abschlusses eines Verschmelzungsvertrags gilt sowohl für die Verschmelzung durch Aufnahme als auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Die Regelung des § 4 setzt die ursprünglichen Bestimmungen in § 340 Abs 1 AktG aF, § 21 Abs 4 KapErhG und § 44a Abs 3 VAG aF fort.
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Nach § 125 S 1 gilt § 4 auch bei Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme; hier ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag erforderlich. Anders als bei der Verschmelzung zur Neugründung, wo ein Verschmelzungsvertrag notwendig ist, ist bei einer Spaltung zur Neugründung hingegen anstelle eines Spaltungsvertrags ein Spaltungsplan aufzustellen.
3
Bei Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse muss der endgültig abgeschlossene Verschmelzungsvertrag noch nicht vorliegen. § 4 Abs 2 stellt vielmehr klar, dass ein schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrags als Beschlussgrundlage ausreicht (so bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des UmwG BGHZ 82, 188, 194 – Hoesch-Hoogovens).
II. Verschmelzungsvertrag
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Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen den sich verschmelzenden Rechtsträgern abgeschlossen. Er ist neben den Verschmelzungsbeschlüssen wesentliche Grundlage für die Verschmelzung. Im Verschmelzungsvertrag werden die Bestimmungen festgelegt, unter denen die Verschmelzung – vorbehaltlich der Zustimmung der Anteilsinhaber – erfolgt.
1. Rechtsnatur
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Die Rechtsnatur des Verschmelzungsvertrags wird unterschiedlich beurteilt. Eine Zuweisung zu lediglich einem Vertragstyp ist jedoch nicht möglich. Der Verschmelzungsvertrag weist vielmehr Merkmale verschiedener Vertragstypen auf.
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Der Verschmelzungsvertrag wirkt zum einen organisationsrechtlich. Er ist Grundlage für die Verschmelzung und gestaltet die Rechtsverhältnisse zwischen den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und Anteilsinhabern neu. Er bewirkt die Übernahme des übertragenden Rechtsträgers durch den übernehmenden Rechtsträger. Er legt das Umtauschverhältnis, das Gewinnbezugsrecht und die Auswirkungen auf die Inhaber von Sonderrechten fest.
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Der Verschmelzungsvertrag hat außerdem schuldrechtliche Elemente. Er ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Verschmelzungsvertrag begründet schuldrechtliche Verpflichtungen der beteiligten Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger ist verpflichtet, sein gesamtes Vermögen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers entspr dem festgelegten Umtauschverhältnis auf den übernehmenden Rechtsträger zu übertragen. Dabei hat der übertragende Rechtsträger darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung einer normalen Unternehmensführung das übergehende Vermögen in seiner Zusammensetzung dem entspricht, das der Ermittlung des Umtauschverhältnisses zugrunde lag (Drygala in Lutter, § 4 Rn 5). Alle beteiligten Rechtsträger sind verpflichtet, durch Abgabe formgerechter und zutreffender Handelsregisteranmeldungen die Wirksamkeit der Verschmelzung herbeizuführen. Sie sind weiter verpflichtet, etwaige Eintragungshindernisse zu beseitigen sowie etwaigen Anfechtungsklagen und einer damit ggf verbundenen Registersperre bei hinreichender Erfolgsaussicht entgegen zu treten. In eingeschränktem Umfang ist der Verschmelzungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen (vgl unter Rn 33).
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Der Verschmelzungsvertrag wirkt hingegen nicht dinglich, da erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht und die Wirkungen des § 20 eintreten (Kallmeyer ZIP 1994, 1746). Die dingliche Wirkung tritt somit kraft Gesetzes