Verteidigervergütung. Andreas Mertens
Abrechnungseinheit ist der zehnte Teil einer Stunde (sechs Minuten). 4. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 5. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)
b) Dokumentation
86
Eine genaue Dokumentation der eigenen Tätigkeit ist erforderlich, um dem Mandanten eine nachvollziehbare Abrechnung (§ 10 RVG) erstellen zu können.[13] Denn der Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand tatsächlich angefallen ist.[14] Unerlässlich ist die Dokumentation für den Fall, dass die Zahlung durch den Mandanten verweigert wird und eine gerichtliche Durchsetzung nötig ist. Jede Tätigkeit ist daher mit Dauer und konkreter Leistungsbeschreibung aufzulisten. Leere Worthülsen, bspw. Diktat oder Telefonat, Entwurf eines Schriftsatzes, sind nichtssagend, wecken wenig Vertrauen beim Mandanten und helfen im Streitfall nicht.[15] Im Zivilprozess haben diese Aufzeichnungen als private Urkunden erheblichen Beweiswert gem. § 416 ZPO.[16]Entsprechende Computerprogramme können bei der Dokumentation helfen.
Hinweis
Unbedingt empfehlenswert ist eine zeitnahe Dokumentation. Der nachträgliche Versuch einer gewissenhaften Aufstellung erfordert im besten Fall nur sehr viel Zeit, im schlechtesten Fall kostet er den Verteidiger Honorar, da mit Zeitablauf so manche abrechnungsfähige Tätigkeit in Vergessenheit gerät.
87
Muster 6 Stundensatzvereinbarung mit Dokumentationsregelung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtliche Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verteidiger für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 4. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 5. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 6. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
88
Muster 7 Tätigkeitsdokumentation für Stundensatzvereinbarung
Zeiterfassung i.d.S Ralf Müller [Az. der Justiz/internes Az.] Beauftragung des Rechtsanwalts am 1. Juli 2015 | |||
Datum | Tätigkeit | Uhrzeit | Dauer |
1.7.2015 | Besprechung mit Mandant in Kanzleiräumen | 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr | 60 Min. |
10.7.2015 | Telefonat mit Staatsanwalt Hr. Hart zum Thema: Fehlende Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung | 10:15 Uhr bis 10:27 Uhr | 12 Min. |
15.7.2015 | Aktenstudium (Az., Ermittlungsakte, 120 Blatt) | 13:34 Uhr bis 15:04 Uhr | 90 Min. |
17.7.2015 | Diktat e. Schreibens (Anregung nach § 170 Abs. 2 StPO aus rechtl.Gründen) | 08:50 Uhr bis 09:50 Uhr | 60 Min. |
25.7.2014 | Telefonat mit dem Mandanten (Erläuterung des Schreibens sowie des weiteren Verfahrens) | 17:48 Uhr bis 18:01 Uhr | 13 Min. |
Gesamtdauer der aufgewandten anwaltlichen Tätigkeiten in dieser Sache: | |||
235 Min. | |||
Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser Zeiterfassung binnen vier Wochen ab Zugang zu widersprechen ist. Andernfalls gelten die erfassten Zeiten als anerkannt. |
89
Sinn ergibt es, dem Mandanten in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Zwischenabrechnung zu stellen. So kann er die Tätigkeiten seines Anwalts zeitnah nachvollziehen. Zumal sich so ebenfalls die Zahlungsmoral des Mandanten kontrollieren lässt. Dies kann in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden: Die unter Rn. 87 vorgeschlagene Formulierung („je nach Arbeitsanfall“) berücksichtigt den manchmal respektive periodisch etwas gemächlichen Gang von Strafverfahren: In Zeiten, in denen die Sache nicht betrieben wird, müssen keine monatlichen Abrechnungen erstellt werden.
c) Beweislast
90
Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass ihm eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung zusteht.[17] Dabei muss er die entfalteten Tätigkeiten substantiieren.[18] Hierzu gehört, über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Insoweit ist zumindest stichwortartig anzugeben, welche Akten und Schriftstücke (in welchem Umfang) einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst worden ist, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturecherche angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.[19] Ungeklärte Arbeitszeiten geben aber nur dann Anlass an den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.[20] Durch eine Prüfung, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit