Verteidigervergütung. Andreas Mertens
79
Zur Höhe der Vergütung wurden bereits Ausführungen gemacht.[3] Eine weitere Differenzierung, etwa nach der nach Arbeitszeit (z.B. Werk- oder Sonntag) oder der Person des Tätigen (z.B. Sozius oder angestellter Rechtsanwalt) ist durchaus möglich. Ohne Regelung schuldet der Anwalt die Dienstleistung nämlich persönlich respektive es ist nicht selbstverständlich, dass für bspw. Referendare ebenfalls Stundenhonorar bezahlt werden muss.[4]
2. Vor- und Nachteile
80
Das Zeithonorar ist für den Verteidiger besonders geeignet, wenn er bei Mandatsbegründung noch nicht absehen kann, welcher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Bei Zugrundelegung eines vernünftigen Satzes ist in jedem Fall eine angemessene Vergütung sichergestellt. Für den Mandanten ist dieser Vergütungsmodus leicht verständlich, birgt jedoch das vermeintliche Problem der völligen Ungewissheit über die auf ihn zukommenden Kosten. Überdies stellt sich für den Mandanten bei jedem Tätigwerden des Rechtsanwalts die Frage der Notwendigkeit. Vertrauen gegenüber einer guten und effizienten Arbeit des Rechtsanwalts ist hier unabdingbar.
Hinweis
Empfehlenswert ist es also, ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, etwa durch zeitnahe Abrechnungen, Übersendung von Schriftsätzen etc. sowie der Erläuterung der verschiedenen Verteidigungsschritte.
Hinweis
Vor allem kann dem Mandanten bei diesem Vergütungsmodell aufgezeigt werden, dass die anfallende Vergütung nicht zuletzt von seinem eigenen Verhalten abhängig ist: Eine ausschweifende, wiederholte und inhaltlich nicht zielführende Inanspruchnahme des Verteidigers, bspw. durch Angehörige, wird so vermieden oder eingeschränkt. Durch eigene Vorarbeiten, bspw. eine detaillierte Darstellung von Abläufen oder der beruflichen Tätigkeit (z.B. eines Arztes, dem Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird), kann der Mandant selbst kostenmindernd tätig werden. Ein Stundenhonorar entfaltet damit nicht selten eine disziplinierende Wirkung. Endlich wird man als Verteidiger bei Erstellung der Schlussrechnung nicht selten überrascht sein, wie viele Stunden Lebenszeit man einer Sache widmete.
81
Dem Vorteil des Rechtsanwalts für eine aufwändige Mandatstätigkeit kostenmäßig voll abgesichert zu sein, steht der Nachteil gegenüber, im Fall einer unerwartet schnellen und effizienten Bearbeitung bestraft zu werden. Dem kann selbstverständlich durch eine Kombination von Zeit- und Pauschalhonorar oder den Passus, es seien mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet,[5] entgegen gewirkt werden.
82
Schließlich ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars gegenüber dem reinen Pauschalhonorar einen nicht unerheblichen Aufwand für die Abrechnung bedeutet. Durch zeitnahe und akribische Dokumentation sowie geeignete Erfassungssysteme (etwa die marktüblichen Anwaltsprogramme) kann der Aufwand tatsächlich überschaubar gehalten werden.
Hinweis
Der Abrechnungsmodus führt zu einer transparenten Arbeitweise und Ordnung, insbesondere die Aktenführung betreffend, um dem Auftraggeber die aufgewandte Arbeitszeit berechnen zu können. Er diszipliniert mithin auch den Verteidiger. Letztlich ist die exakte Erfassung anwaltlicher Arbeitszeit Standard der großen Kanzleien sowie anderer Länder.[6]
a) Abrechnungsintervall
83
Im Rahmen einer Stundensatzvereinbarung sollte unter anderem ein Abrechnungstakt festgelegt werden. Er kann auf die Minute festgesetzt werden. Einerseits erscheint das insofern gerecht, als der Auftraggeber wirklich nur die tatsächliche Arbeitszeit des Verteidigers vergütet. Andererseits bleibt unberücksichtigt, dass der Rechtsanwalt nach jeder kurzzeitigen Unterbrechung, bspw. einem Telefonat, neue Konzentration sammeln muss (Anlauf- und Nachbereitungsphase).[7]
84
Die früher übliche Abrechnungseinheit war der Viertelstundentakt, der jedoch im Rahmen einer eher am Einzelfall ausgerichteten Prüfung des OLG Düsseldorf anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten – mit Blick auf sich kumulierende Rundungseffekte zu Gunsten des Anwalts – abgelehnt wurde.[8] Die Erschwernis durch das Herausreißen aus dem Arbeitsrhythmus könne durch den Stundensatz kompensiert werden. Zwar nahm der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, verhielt sich aber zu deren Unbegründetheit: Ob eine Vergütungsvereinbarung gegen § 242 BGB verstoße, sei eine Frage des Einzelfalles, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sei. Das Berufungsgericht habe jedoch in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentaktes angenommen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege, blieb offen.[9] Das OLG Karlsruhe entschied, ein 15-Minuten-Takt sei nicht i.S.d. § 632 BGB üblich und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden; offen blieb ebenfalls, ob dies formularmäßig geschehen darf.[10] Allerdings sah das OLG Düsseldorf eine Regelung als wirksam an, wonach nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeitabrechnung aufgerundert würde: Die einmalige Aufrundung stelle eine Kompensation für Reibungsverluste (Anrufe oder Anfragen des Personals) dar.[11] Wer auf Nummer sicher gehen will, macht sich jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung nicht angreifbar. Die Muster des Deutschen Anwaltvereins schlagen alternativ einen Zeittakt von sechs Minuten (0,1 Stunde) vor.[12]
85
Muster 5 Stundensatzvereinbarung mit Abrechnungstakt
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen.
3.
Die Abrechnung angebrochener |