Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
Eine ganze Reihe dieser vorbeugenden Maßnahmen sollten laut FATF auch für bestimmte Unternehmen und Unternehmer außerhalb des Finanzbereichs gelten, die in mit Blick auf Geldwäsche besonders gefahrgeneigten Situationen oder Branchen tätig sind (z.B. Casinos, Immobilien- oder Edelmetallhandel sowie Berater – Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter etc.).
ee) Transparenz
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Weitere Vorgaben enthalten die 40 Empfehlungen in einem Abschnitt zum Thema Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Treuhandkonstruktionen. Das Augenmerk liegt hierbei auf hinreichenden zugänglichen Informationen über Kontroll- und Eigentumsverhältnisse. Diese sollen verlangt werden, um den Missbrauch von juristischen Personen und treuhänderischen Gestaltungen für Geldwäschezwecke zu vermeiden.
ff) Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden
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Die FATF trifft in den 40 Empfehlungen auch Aussagen über Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden. Zunächst wird erwartet, dass Finanzinstitute und teilweise und zu einem gewissen Grad auch nichtfinanzielle Unternehmen erlaubnispflichtig, reguliert und beaufsichtigt sind und auf die Implementierung der 40 Empfehlungen hingewirkt wird. Kriminelle sollen davon abgehalten werden, Eigentum und/oder Kontrolle an Finanzinstituten zu erlangen. Die Gründung von Bank-Mantelgesellschaften soll verboten sein. Aufsichtsbehörden sollen mit den erforderlichen Möglichkeiten ausgestattet werden, die Institute und nichtfinanzielle Verpflichtete zu beaufsichtigen, zu überwachen und mit geeigneten Maßnahmen auf Compliance hinzuwirken, sowie Sanktionen zu verhängen. Financial Intelligence Units (FIUs) sollen geschaffen und Strafverfolgungsbehörden mit umfangreichen Zuständigkeiten und Befugnissen zur Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet werden. Statistiken und Auswertungen zur Beurteilung der Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung und des Verdachtsmeldewesens werden ebenfalls angeraten. Das Papier schließt mit einem ausführlich ausgearbeiteten Appell zu internationaler zwischenstaatlicher Kooperation, auch bei Ermittlungen und Strafverfolgung.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien
II. Die EU-Geldwäscherichtlinien
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Das europäische Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurde maßgeblich durch die oben geschilderte Entwicklung der 40 Empfehlungen der FATF beeinflusst. Es ist das Bemühen spürbar, diese sowohl in ihrer Fortentwicklung zu begleiten als auch möglichst getreu umzusetzen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 1. Erste EG-GeldwäscheRL
1. Erste EG-GeldwäscheRL
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Ein erster Schritt hierzu war die sog. Erste EG-GeldwäscheRL.[9] Ein interessanter Fakt für Nostalgiker: Diese Richtlinie fand damals noch auf etwa fünf Druckseiten im europäischen Amtsblatt Platz. Die Erwägungsgründe betonen, dass es die Solidität und Stabilität eines Kreditinstituts gefährden sowie das Ansehen des Finanzsystems insgesamt in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn Institute dazu benutzt werden, Erlöse aus kriminellen Tätigkeiten zu waschen. Insbesondere fokussierte man sich auf Gefahren aus der organisierten Kriminalität, und hier dem Drogenhandel im Speziellen.
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Bei der Bekämpfung der Geldwäsche konzentrierte man sich zunächst auf strafrechtliche, das heißt repressive Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung. Art. 2 der Richtlinie lautet schlicht: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird.“ Der vierte Erwägungsgrund präzisiert, dass die Geldwäsche vor allem mit strafrechtlichen Mitteln und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Vollzugsbehörden zu bekämpfen sei.
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Die Finanzinstitute sollten allerdings ebenfalls in die Pflicht genommen werden. Dabei wurde zunächst ein Schwerpunkt gesetzt bei einer ersten europaweit einheitlichen Definition der Geldwäsche (Art. 1 der Richtlinie) und der Schaffung von Vorschriften zur Identifizierung von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern durch Kredit- und Finanzinstitute (Art. 3 der Richtlinie). Außerdem wurde ein Meldewesen für Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, eingeführt (Art. 6 ff. der Richtlinie), ebenso wie eine Vorschrift über die Einführung von Kontrollverfahren und Schulungsmaßnahmen in den Instituten. Die Anwendung der Richtlinie betraf auch damals schon bestimmte Unternehmen aus nicht-finanziellen aber geldwäschegefährdeten Sektoren (Art. 12), die Umsetzung hierzu wurde jedoch den Mitgliedstaaten überlassen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 2. Zweite EG-GeldwäscheRL
2. Zweite EG-GeldwäscheRL
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Mit der Zweiten EG-GeldwäscheRL[10] wurde das europäische Geldwäscherecht aktualisiert und ausgebaut. Außerdem erhöhte sich die Regelungstiefe.
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Zwischenzeitlich war der Europäische Pass sowohl für Kreditinstitute und Investmentfirmen eingeführt worden: Unter der im Herkunftsstaat eines Instituts erteilten Erlaubnis konnte dieses im gesamten EWR grenzüberschreitend tätig werden und Zweigniederlassungen errichten. Daher bedurfte es einer Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung bei solchen Zweigniederlassungen. Zuständig wurde hierfür deren jeweiliger Aufnahmestaat, in dem ein Institut eine Zweigniederlassung errichtet hat. Zu diesem Zwecke wurden Zweigniederlassungen den Kreditinstituten begrifflich gleichgestellt.[11] Die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Fonds und Fondsgesellschaften), aber auch Geldwechseltätigkeiten und das Finanztransfergeschäft wurden in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Hierfür wurde gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL eine neue Definition des „Finanzinstituts“ eingeführt.
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Der Vortatenkatalog der Geldwäsche wurde erheblich ausgeweitet auf alle schweren, insbesondere auch organisiert begangenen, Straftaten.[12] Erstmals schrieb die Richtlinie die Einbeziehung von nicht-finanziellen Unternehmen in die geldwäscherechtlichen Pflichten konkret vor, unter Nennung der betroffenen Branchen (Art. 1 Nr. 2 der Zweiten EG-GeldwäscheRL). Außerdem verpflichtete sie die Mitgliedstaaten, den der Richtlinie unterliegenden Instituten und Unternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Geldwäschepraktiken und Indizien für verdächtige Transaktionen zu verschaffen (Art. 1 Nr. 10 der Zweiten GeldwäscheRL).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 3. Dritte EG-GeldwäscheRL
3. Dritte EG-GeldwäscheRL
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Mit der Dritten EG-GeldwäscheRL[13] wurde der europäische Rahmen der Geldwäschebekämpfung auf völlig neue Füße gestellt. Aufgrund der Umstellung auf den sog. risikobasierten Ansatz verdreifachte