Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Institute wurden deutlich erhöht.
a) Politische Motivation
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Schon Erwägungsgrund Nr. 1 zeigt, woher der Wind wehte: „Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt; der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an.“ Im Nachhinein betrachtet wundert man sich, welcher Grad an Alarmstimmung damals geherrscht haben muss, denn im zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit an der Richtlinie waren weder massive Schwarzgeldströme in besonders erhöhtem Maße zu erkennen, noch hat der Terrorismus die Grundfesten der europäischen Gesellschaft jemals ernsthaft anzugreifen vermocht.[15]
b) Inhalte
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Inhaltlich wurde, wie aus dem oben Zitierten schon naheliegt, ein neuer Schwerpunkt auf die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gelegt. Der Geldwäschebegriff wurde über einen verlängerten Vortatenkatalog nochmals ausgeweitet (Art. 3 Nr. 5 der Dritten EG-GeldwäscheRL[16]). Die Vorschriften über die Feststellung und die Überprüfung der Identität von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern überarbeitete man und regelte dabei vor allen Dingen viele Details darüber, welche Schritte hierbei durchzuführen sind (siehe im Einzelnen hierzu Art. 6 ff.).
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Der Kreis der verpflichteten Unternehmen wurde grundsätzlich auf alle Güterhändler erweitert (Art. 2 (1) Nr. 3 (e)). Ferner wurden EU-Institute verpflichtet, die EU-Regeln auch in ihren Zweigstellen und Tochterinstituten in Drittländern einzuhalten (Art. 34 (2)).
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Außerdem unterschied die Richtlinie erstmals gem. dem risikobasierten Ansatz in Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 11 f.). Für Fälle erhöhten Risikos wurden verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen (Art. 13). Durch das weitere Ziel der Korruptionsbekämpfung erhielten Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Persönlichkeiten (PEPs) besondere Aufmerksamkeit und wurden dem Bereich des erhöhten Risikos zugewiesen (Art. 13 (4)).
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Auch die Auslagerung bzw. Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Identifizierung von Kunden durch Institute wurde einer ausdifferenzierten Regelung in der Richtlinie zugeführt (Art. 14 ff.). Das Verdachtsmeldewesen wurde insoweit ausgebaut, als dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet wurde, eine zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu schaffen; diese Stellen sollen innerhalb der EU miteinander kooperieren (Art. 21, Art. 38).
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Des Weiteren wurden die internen Verfahren der verpflichteten Institute und Unternehmen deutlich aufgewertet und umfassten nun neben der internen Kontrolle auch Strategien und Verfahren, Risikobewertung und Risikomanagement sowie Compliance-Vorkehrungen zur Vorbeugung bzw. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, für Rechtsverstöße, insbesondere für das Nichteinhalten geldwäscherechtlicher Pflichten, angemessene Sanktionen vorzusehen.
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Im Rückblick auf die Umsetzung der Dritten EG-GeldwäscheRL ergibt sich eine seltene Gelegenheit: Anhand der Zahlen aus den Jahresberichten der deutschen FIU kann man den Erfolg oder Misserfolg dieser gesetzgeberischen Maßnahme im Verdachtsmeldewesen sehr genau über inzwischen elf Jahre nachverfolgen. Hierzu später mehr.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 4. Vierte EU-GeldwäscheRL
4. Vierte EU-GeldwäscheRL
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Die Vierte EU-GeldwäscheRL folgte im Jahr 2015.[17] Der Textumfang der Richtlinie verdoppelte sich im Vergleich zur Dritten EG-GeldwäscheRL ein weiteres Mal.
a) Politische Motivation
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Zwar flaute der empfundene Handlungsdruck in Richtung Geldwäsche und vor allem Terrorismusfinanzierungsbekämpfung deutlich ab und machte insoweit eine auffallend sachlichere Sprache möglich. Die zeigt sich zum Beispiel in der Nichtübernahme des oben zitierten Erwägungsgrundes 1 der Dritten EU-GeldwäscheRL in den neuen Text. Dennoch wurde erneut eine grundlegende Weichenstellung vollzogen: Die Einbeziehung von Steuerstraftaten in den Vortatenkatalog der Geldwäsche (Art. 3 (4) (f) der Vierten EU-GeldwäscheRL).
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Es lohnt sich hierzu auch ein Blick auf die begleitende Pressemitteilung der EU-Kommission aus Anlass des Inkrafttretens der Vierten EU-GeldwäscheRL.[18] Bereits die Überschrift ist von entlarvender Ehrlichkeit: „Verschärfte EU-Regeln im Kampf gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung treten in Kraft“. Der geneigte Leser nimmt verwundert zur Kenntnis, dass sich die politischen Ziele verschoben haben und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs nunmehr gleichberechtigt neben den Zielen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Und weiter: „Sie [Die Vierte Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung] schafft mehr Transparenz, um Steuervermeidung zu verhindern.“ Die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer und das entsprechende Register sind also aus Sicht der EU-Kommission zuallererst dem Ziel geschuldet, die Steuerbürger allgemein zu überwachen. Letztlich geht es darum, den Datenschatz der Finanzinstitute dafür zu nutzen.
b) Inhalte
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Die Verpflichteten bekamen zusätzliche Detailregelungen an die Hand, um wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen zu bestimmen (Art. 3 (6) der Vierten EU-GeldwäscheRL[19]). Die Zusammenarbeit der FIUs wurde vertieft (Art. 51 ff.). Einem Trend in der EU-Rechtssetzung folgend, erfuhr der Katalog der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eine Harmonisierung, im Zuge derer teilweise deutlich schwerere Folgen festgelegt wurden, als in den Mitgliedstaaten bisher üblich (Art. 58 ff.).
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Die zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten wurden erstmals EU-weit verpflichtet, ihre Risikolage selbstständig zu analysieren und zu bewerten (Art. 8 (1) und (2)). Erstmals fand auch der Geldwäschebeauftragte Erwähnung (Art. 8 (4) (a)).
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Über die schon in der vorherigen Dritten EG-GeldwäscheRL angelegte Unterscheidung in gesetzlich festgelegte Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko hinaus, wurde nun bestimmt, dass die Sorgfaltspflichten von den Verpflichteten insgesamt auf risikoorientierter Basis zu erfüllen sind; zusätzlich wurde die Beweislast dahingehend umgekehrt, dass die Verpflichteten die Angemessenheit ihrer Maßnahmen gegenüber den Behörden belegen müssen (Art. 13 (2)–(4)). Die Anforderungen an die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen wurden ebenfalls verstärkt (Art. 13 (1) (d) und Art. 18 (2)).
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Die Kommission bekam die Befugnis, Drittländer mit hohem Risiko zu bestimmen (Art. 9). Bezüglich der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer schuf die Richtlinie ein zentrales Register, das für jeden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zugänglich sein soll (Art. 30 (3)–(6)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien