Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
44
Es ist bereits eine weitere Überarbeitung der Vierten EU-GeldwäscheRL in Kraft getreten, die sog. Fünfte EU-GeldwäscheRL.[20] Sie wurde in Deutschland zum 1.1.2020, in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 10.1.2020 umgesetzt. Der Richtlinienvorschlag diente offiziell dem Ziel, einerseits die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern, und andererseits die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen zu verstärken, insbesondere mit Blick auf zwischengeschaltete Unternehmen in Offshore-Rechtsordnungen – eine Reaktion auf die sog. „Panama Papers“.[21]
45
Der Umgang mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisiko wurde EU-weit harmonisiert (Änderung des Art. 9 und neuer Art. 18a), ebenso wie die Erstellung von nationalen PEP-Listen (neuer Art. 20a). Des Weiteren wurde der europaweite behördliche Zugriff auf Daten von allen Kontoinhabern ermöglicht und sichergestellt. In der Öffentlichkeit wurde von der EU-Kommission also das Fehlverhalten einiger weniger Unternehmen als Regulierungsanlass genannt, als Maßnahme gegen dieses Fehlverhalten aber keine zielgenaue, sondern eine flächendeckende, die gesamte Bevölkerung betreffende Überwachung implementiert. Das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG wurde im Ergebnis damit europäisiert (neuer Art. 32a).
46
Den Mitgliedstaaten wurde ferner aufgegeben, ein zentrales Immobilienregister einzuführen, dessen zukünftige Harmonisierung im Wege einer weiteren Verschärfung nach dem Willen des Richtliniengebers bereits bis Ende 2020 vorzubereiten ist (neuer Art. 32b). Außerdem nahm man Dienstleister, die Kryptowährungen gegen reale Währungen tauschen, in den Kreis der zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten auf (Ergänzung in Art. 2 (1) Nr. 3 g)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr
III. Zahlungsverkehr
47
Sozusagen als Spezialthema innerhalb des Bereichs der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gilt die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Auch dieser Bereich unterlag in den vergangenen Jahren einer wiederholten gesetzgeberischen Tätigkeit. Dies hier im Einzelnen nachzeichnen und kommentieren zu wollen, würde den Umfang des Beitrags allerdings sprengen. Daher seien die nachfolgenden Ausführungen auf einige Schlaglichter begrenzt, die den Umfang der Regularien lediglich beispielhaft erhellen sollen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 1. EU-Geldtransferverordnung
1. EU-Geldtransferverordnung
48
Die EU-Geldtransferverordnung[22] wurde am 7.11.2006 vom Rat der EU verabschiedet und ist am 1.1.2007 in Kraft getreten. Auslösendes Moment für den Erlass der EU-Geldtransferverordnung war eine Empfehlung der FATF, wonach im bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherzustellen sei, dass Zahlungsdienstleister ausschließlich Datensätze verwenden, die vollständige und zutreffende Angaben über den Auftraggeber enthalten.[23] Die Angaben zum Auftraggeber waren hiernach bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterzuleiten. Die Verordnung war Bestandteil des EU-Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus vom 18.6.2004.[24] Inzwischen wurde sie durch die VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1781/2006 ersetzt.[25]
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
49
Die Regulierung des Zahlungsverkehrs ist ein gutes Beispiel für eine Serie von gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Compliance der Institute vor immer neue Implementierungsaufgaben stellt. Die nachfolgende Aufzählung betrifft nur den heutigen § 25g KWG und soll vor allem den stetigen Wandel in diesem Teilbereich des Aufsichtsrechts illustrieren:
– | Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 8.8.2002[26] führte den heutigen § 25g (als § 25b) in das KWG ein. Damit wurden organisatorische Pflichten von Instituten im Giro- und Finanztransfergeschäft eingeführt. Betroffen waren davon erstbeauftragte Institute und zwischengeschaltete Institute im Zahlungsverkehr. |
– | Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.6.2007[27] wurde im Zuge der Anwendung der Geldtransferverordnung der heutige § 25g KWG neu gefasst. Der BaFin wurde, nachdem sie diesen Aufsichtsbereich vorher schon nach nationalem Recht beaufsichtigt hatte, diese Aufgabe auch bezüglich der Durchsetzung der Geldtransferverordnung anvertraut. |
– | Das Zahlungsdienste-Umsetzungsgesetz vom 25.9.2009[28] setzte schwerpunktmäßig die europäische Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht um. Es führte zu einer Überarbeitung des heutigen § 25g KWG. Die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanztransfergeschäft betreiben, wurde im Zuge der Schaffung des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in § 22 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZAG verortet. |
– | Die BaFin erhielt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011[29] weitere Überwachungskompetenzen im Bereich der Pflichten der VO (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft. |
– | Mit dem SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013[30] wurde der BaFin die Aufsicht über die Einhaltung der VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) übertragen. Außerdem erhielt § 25g KWG zwei neue Absätze, in denen zum einen Kreditinstituten aufgegeben wird, interne Verfahren und Kontrollsysteme einzurichten und vorzuhalten, die die Einhaltung der Pflichten aus den in § 25g KWG zitierten europäischen Verordnungen gewährleisten. Schließlich wurde eine diesbezügliche Anordnungskompetenz explizit in die Vorschrift aufgenommen, mit der die BaFin Verstöße verhindern oder unterbinden kann. |
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage
B. Aktuelle Bedrohungslage
50
Über den wahren Umfang der Geldwäsche in Deutschland kann man tatsächlich nur Vermutungen anstellen. Es hat verschiedentlich Versuche gegeben, die Zahl von Geldwäschedelikten und das Volumen inkriminierter Gelder zu bestimmen. Bei genauem Hinsehen weisen entsprechende Studien jedoch unter Umständen methodische Mängel auf; auch diejenigen, die in den Medien häufig zitiert werden.
1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › I. Problematik von Berechnungsmodellen
I. Problematik von Berechnungsmodellen