Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
folgenden Quellen entnommen werden:
– | dem Transparenzregister, das nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses von wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften enthält;[116] |
– | dem jeweiligen Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag; im Falle einer GmbH kann außerdem Einblick in die Gesellschafterliste genommen werden. |
(2) Kontrolle von mehr als 25 % der Stimmrechte
121
Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsanteile verleihen Stimmrechte. Dabei müssen der nominale Anteilsbetrag und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen, da Stimmrechte z.B. abgetreten werden können.[117] Die Höhe des jeweiligen Stimmrechtsanteils ergibt sich aus dem Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag. Die natürliche Person, welche über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.
(3) Vergleichbare Ausübung von Kontrolle
122
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt zudem, wer nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG „vergleichbare Kontrolle“ über den Vertragspartner ausübt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Gesellschafter einer GbR, der nur über einen Kapitalanteil i.H.v. 10 % verfügt, zur alleinigen Geschäftsführung befugt ist.[118]
Abb. 1:
Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in einstufiger Beteiligungsstruktur
123
In Abb. 1 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:
– | NP 1, der 60 % und damit mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und |
– | NP 2, der 30 % und damit ebenfalls mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält. |
cc) Wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 2–4 GwG
124
Mehrstufige Beteiligungsstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass Anteile am Vertragspartner nicht (nur) von natürlichen Personen, sondern wiederum von juristischen Personen gehalten werden.[119] Die nicht unmittelbar von natürlichen Personen gehaltenen Anteile werden daher als „mittelbar gehalten“ bezeichnet, und zwar von den natürlichen Personen, die hinter den zwischengeschalteten juristischen Personen stehen.
125
Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, welche die juristische Person kontrolliert, von der mehr als 25 % der Kapitalanteile gehalten oder kontrolliert werden oder die auf, wie oben beschrieben, vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
126
Kontrolle liegt gem. § 3 Abs. 2 S. 3 GwG insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die zwischengeschaltete(n) juristische(n) Person(en) ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend, § 3 Abs. 2 S. 4 GwG. Hiernach besteht beherrschender Einfluss, wenn der natürlichen Person:
– | die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht; |
– | das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist; |
– | das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen; oder |
– | bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen der zwischengeschalteten Gesellschaft trägt, die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft). |
127
Es werden die von der zwischengeschalteten juristischen Person gehaltenen Anteile der natürlichen Person zugerechnet, die eine oder mehrere der o.g. Voraussetzungen erfüllt.[120]
Abb. 2:
Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufiger Beteiligungsstruktur
128
In Abb. 2 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:
– | NP 2, der 30 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und |
– | NP 4, der insg. 60 % der Gesellschaftsanteile von JP 1 hält und JP 1 (die wiederum mehr als 25 % am Vertragspartner hält) damit beherrscht: – 20 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 auf Ebene 2 unmittelbar; und – 40 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 mittelbar, und zwar über seine 50 %-Beteiligung an JP 2, die wiederum 80 % an JP 1 hält. |
dd) Pflicht zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners
129
Mit der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten einher geht die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, sofern es sich beim Vertragspartner nicht um eine natürliche Person handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
(1) Umfang der Ermittlungspflicht
130
Der Umfang der Ermittlungspflicht ist von Kreditinstituten risikobasiert festzulegen. Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung sollte der Ermittlungsaufwand daher größer sein als bei mittlerem oder geringem Risiko.[121] Besondere Bedeutung hat die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln, bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Dies gilt umso mehr, wenn einzelne Gesellschaften über Ländergrenzen hinweg gegründet wurden.[122]
131
Folgende Vorgehensweise bietet sich zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen an: Es sind alle wesentlichen Beteiligungen am Vertragspartner und an zwischengeschalteten