Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
Beteiligung sollte jedenfalls bei Beteiligungen von mehr als 25 % ausgegangen werden.[123] Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung liegt es im Ermessen der Kreditinstitute, die Wesentlichkeit einer Beteiligung bereits ab einer niedrigeren Schwelle anzunehmen, z.B. bei mehr als 10 %.
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Wesentliche Beteiligungen können von juristischen und natürlichen Personen gehalten werden. Zur Identifizierung der Anteilsinhaber empfiehlt es sich, deren vollständige Namen zu erfassen. Risikobasiert können ggf. weitere Angaben erfasst werden (bei juristischen Personen z.B. Sitz und Namen der gesetzlichen Vertreter).
Abb. 3:
Beispiel für Ermittlung wesentlicher Beteiligungen in mehrstufiger Beteiligungsstruktur
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In Abb. 3 werden wesentliche Beteiligungen von mehr als 25 % am Vertragspartner oder zwischengeschalteten Gesellschaften gehalten von:
– | JP 1 (60 % am Vertragspartner) |
– | JP 2 (80 % an JP 1) |
– | NP 5 (30 % an JP 2) |
(2) Ausnahme von der Ermittlungspflicht
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Ausgenommen von der Pflicht zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners sind Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.[124]
(3) Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur
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Zur Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners bietet sich die Erstellung eines Konzerndiagramms in Form eines Schaubildes an.[125]
ee) Fiktive wirtschaftlich Berechtigte
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Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter von juristischen Personen der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners, § 3 Abs. 2 S. 5 GwG.
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Fiktive wirtschaftlich Berechtigte sind sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG als auch – im Falle von Kreditinstituten – in Bezug auf die Pflicht nach § 24c KWG als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, genügt im Regelfall die Erfassung einer Person.[126]
c) Konstellation 2: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung
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Die Abklärung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten erfolgt im Falle von fremdnützigen Rechtsgestaltungen für die treuhänderische Vermögensverwaltung nach anderen Regeln als für juristische Personen.
aa) Anwendungsbereich
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In den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 GwG fallen insbesondere rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, sog. Trusts[127] sowie Treuhandgestaltungen, unselbstständige Sondervermögen und vergleichbare Rechtsgestaltungen.[128]
bb) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten
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Als wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 3 GwG zu identifizieren:
– | jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, |
– | jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, |
– | jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, |
– | die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und |
– | jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.[129] |
d) Konstellation 3: Abklärung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter bei Handeln auf Veranlassung
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Als Auffangtatbestand dient § 3 Abs. 4 GwG, wonach bei Handeln auf Veranlassung diejenige natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren ist, „… auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird.“ Darüber hinaus gilt als wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, auf deren Veranlassung „… eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird“, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
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„Auf Veranlassung“ handelt der Vertragspartner, wenn er im Interesse eines Dritten aktiv wird.[130] Hierunter fallen insbesondere:
– | die Treuhandschaft, bei welcher der Treuhänder als natürliche Person vom Treugeber beauftragt wird, ein übertragenes Recht im Interesse des Treugebers wahrzunehmen; und |
– | die Vollmacht/Stellvertretung, bei der der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber zum Abschluss von vertretungszulässigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt wird. |
e) Risikobasierte Identitätsüberprüfung von wirtschaftlich Berechtigten
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Nach § 11 Abs. 5 S. 4 GwG „hat der Verpflichtete sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung (von wirtschaftlich Berechtigten) erhobenen Angaben zutreffend sind.“ Der Verpflichtete hat dabei einen eingeschränkten, dem Einzelfallrisiko angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs der zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifenden Maßnahmen.[131] Der Verpflichtete darf nicht vollständig auf Maßnahmen zur Überprüfung verzichten.
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Die Identitätsüberprüfung