Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer
BGH-Entscheidungen zum Erziehungsgedanken mit seinem je nach fortschreitenden Alter geringer werdendem Gewicht (ohne starre Altersgrenze) vorgestellt, z.B. Tatzeitpunkt 20 Jahre, Verurteilungszeitpunkt 25 Jahre oder 19 bzw. 36 Jahre (BGH NStZ 2006, 587 – Erziehungsgedanke nur von untergeordneter Bedeutung).
Zustimmend zitiert werden Brunner/Dölling § 105 Rn. 36, Laubenthal/Baier/Nestler Rn. 759 und Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 473. Auf das Ziel positiver Individualprävention abstellend, wird Ostendorf § 105 Rn. 36 genannt und auf den ausführlichen und grundlegenden Beitrag von Beulke FS Streng 2017, 403 ff. hingewiesen.
Nicht ausdrücklich erwähnt, aber zur Klärung der Grundfragen wichtig: Streng Jugendstrafrechtliche Strafzumessung zwischen Tat- und Täterprinzip, GA 2017, 80-91.
§ 19
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Inhaltsverzeichnis
§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
§ 20
(weggefallen)
§ 21 Strafaussetzung
(1) 1Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. 3Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. 2Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Kommentierung
I.Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung1 – 5
II.Strafaussetzung bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr6 – 17
2.Günstige Prognose8 – 17
a)Sozialprognose9 – 16
III.Strafaussetzung bei höherer Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt18 – 20
2.Voraussetzungen19, 20
IV.Prozessuale Fragen21, 22
Literatur:
BewHi 3/2012: Schwerpunkt Probation Rules; Böhm Zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, NJW 1991, 534–538; Brunner Nichtanrechnung von U-Haft auf Jugendstrafe, NStZ 1999, 35–36; Dünkel Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990; Jehle/Heinz/Sutterer Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine kommentierte Rückfallstatistik, 2003; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 – 2010, 2013; dies. Legalbewährung – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010-2013 und 2004-2013, 2016; Morgenstern Europäische Standards für die Bewährungshilfe, BewHi 2012 (59), 213–238; Pieth Bedingte Freiheit, 2001; Sessar Jugendstrafrechtliche Konsequenzen aus jugendkriminologischer Sicht: Zur Trias von Ubiquität, Nichtregistrierung und Spontanbewährung im Bereich der Jugendkriminalität, in: Walter/Koop (Hrsg.), Die Einstellung des Strafverfahrens im Jugendrecht, 1984, S. 26–50; Weigelt Bewähren sich Bewährungsstrafen?, 2009; Westphal Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG, 1995; ZJJ 3/2016: Schwerpunkt Bewährungshilfe.
I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung
1
§ 21 gilt bei Jugendstrafe gegenüber Jugendlichen und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl