Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer


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BGH-Entscheidungen zum Erziehungsgedanken mit seinem je nach fortschreitenden Alter geringer werdendem Gewicht (ohne starre Altersgrenze) vorgestellt, z.B. Tatzeitpunkt 20 Jahre, Verurteilungszeitpunkt 25 Jahre oder 19 bzw. 36 Jahre (BGH NStZ 2006, 587 – Erziehungsgedanke nur von untergeordneter Bedeutung).

      Zustimmend zitiert werden Brunner/Dölling § 105 Rn. 36, Laubenthal/Baier/Nestler Rn. 759 und Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 473. Auf das Ziel positiver Individualprävention abstellend, wird Ostendorf § 105 Rn. 36 genannt und auf den ausführlichen und grundlegenden Beitrag von Beulke FS Streng 2017, 403 ff. hingewiesen.

      Nicht ausdrücklich erwähnt, aber zur Klärung der Grundfragen wichtig: Streng Jugendstrafrechtliche Strafzumessung zwischen Tat- und Täterprinzip, GA 2017, 80-91.

      (weggefallen)

      Inhaltsverzeichnis

       § 20 weggefallen

       § 21 Strafaussetzung

       § 22 Bewährungszeit

       § 23 Weisungen und Auflagen

       § 24 Bewährungshilfe

       § 26 Widerruf der Strafaussetzung

      (weggefallen)

      Kommentierung

      I.Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung1 – 5

      II.Strafaussetzung bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr6 – 17

       1.Zeitliche Grenze7

       2.Günstige Prognose8 – 17

       a)Sozialprognose9 – 16

       b)Sanktionsprognose17

      III.Strafaussetzung bei höherer Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt18 – 20

       1.Zeitliche Grenze18

       2.Voraussetzungen19, 20

      IV.Prozessuale Fragen21, 22

      Literatur:

      BewHi 3/2012: Schwerpunkt Probation Rules; Böhm Zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, NJW 1991, 534–538; Brunner Nichtanrechnung von U-Haft auf Jugendstrafe, NStZ 1999, 35–36; Dünkel Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990; Jehle/Heinz/Sutterer Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine kommentierte Rückfallstatistik, 2003; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 – 2010, 2013; dies. Legalbewährung – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010-2013 und 2004-2013, 2016; Morgenstern Europäische Standards für die Bewährungshilfe, BewHi 2012 (59), 213–238; Pieth Bedingte Freiheit, 2001; Sessar Jugendstrafrechtliche Konsequenzen aus jugendkriminologischer Sicht: Zur Trias von Ubiquität, Nichtregistrierung und Spontanbewährung im Bereich der Jugendkriminalität, in: Walter/Koop (Hrsg.), Die Einstellung des Strafverfahrens im Jugendrecht, 1984, S. 26–50; Weigelt Bewähren sich Bewährungsstrafen?, 2009; Westphal Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG, 1995; ZJJ 3/2016: Schwerpunkt Bewährungshilfe.

      1

      § 21 gilt bei Jugendstrafe gegenüber Jugendlichen und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl


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