Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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§ 69 Abs. 1 S. 1 UmwG – auf §§ 182 ff. AktG abzustellen. Danach darf die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen, soweit sie Aktien eines übertragenden Rechtsträgers innehat, ein übertragender Rechtsträger eigene Aktien innehat oder ein übertragender Rechtsträger Aktien der übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag nicht voll geleistet ist.[111] Eine Kapitalerhöhung ist zulässig, aber nicht zwingend, soweit die übernehmende Gesellschaft eigene Aktien besitzt oder ein übertragender Rechtsträger Aktien der übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag bereits voll geleistet ist.[112] Wird das Kapital der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung erhöht, gelten die in § 69 UmwG angeordneten Erleichterungen: Die Kapitalerhöhung scheitert nicht an noch ausstehenden Einlagen, eine Prüfung der Sacheinlage findet nur in den dort genannten Sonderfällen statt, in der Anmeldung sind die noch offenen Einlagen nicht anzugeben, ein Zeichnungsschein für die neuen Aktien ist nicht erforderlich, und ein Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.[113]

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      Der Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf nach § 182 Abs. 1 AktG einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, bedarf der Kapitalerhöhungsbeschluss nach §§ 138, 182 Abs. 2 AktG zustimmender Sonderbeschlüsse der Aktionäre jeder Gattung.

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      Von der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung ist die Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger zu unterscheiden, die darüber hinaus erforderlich ist, um das Mindestgrundkapital von 120 000 EUR gem. Art. 4 Abs. 2 SE-VO zu erreichen. Diese ist vor der Verschmelzung durchzuführen und richtet sich nach den allgemeinen Kapitalerhöhungsvorschriften des nationalen Aktienrechts.

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      Die Hauptversammlungen der beteiligten deutschen Rechtsträger müssen keinen Beschluss nach Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO über die Anerkennung etwaiger Spruchstellenverfahren in anderen Mitgliedstaaten fassen, da ein derartiges Spruchverfahren in Deutschland besteht.

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