Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
des ersten Aufsichtsrats einer AG (§ 30 Abs. 2 AktG) darstellt, während das erste Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SE gerade nicht mitbestimmungsfrei ist.[130] Soweit zum Zeitpunkt der Verschmelzungsbeschlüsse die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung noch nicht abgeschlossen sind, wird der erste Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat konsequenterweise noch ohne Arbeitnehmervertreter in Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Vorgaben zusammengesetzt;[131] falls diese Verhandlungen ein Mitbestimmungsmodell zum Ergebnis haben, hat nach Eintragung der SE eine Bekanntmachung nach § 97 Abs. 1 AktG bzw. § 25 Abs. 1 SEAG zu erfolgen und ist der Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat nach §§ 97 ff. AktG bzw. §§ 25 ff. SEAG – gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Statusverfahrens – neu zu besetzen. Soweit zum Zeitpunkt der Verschmelzungsbeschlüsse die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung bereits abgeschlossen sind, kann schon der erste Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat entsprechend dem Verhandlungsergebnis zusammengesetzt werden, wobei die Arbeitnehmervertreter erst nach Eintragung der SE hinzu gewählt werden.[132]
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Anschließend hat im dualistischen System der Aufsichtsrat die ersten Mitglieder des Vorstands nach Art. 39 Abs. 2 SE-VO zu bestellen, im monistischen System der Verwaltungsrat die ersten geschäftsführenden Direktoren nach § 40 Abs. 1 SEAG.
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Da die SE-VO zur Bestellung der Abschlussprüfer schweigt, wird der erste Abschlussprüfer nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 36 Abs. 2 S. 2 UmwG, § 30 Abs. 1 AktG in notarieller Form von den sich verschmelzenden Rechtsträgern als Gründern bestellt. Empfehlenswert ist die Bestellung im Verschmelzungsplan.[133]
1.3.5 Gründungsbericht
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Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung sind über Art. 15 Abs. 1 SE-VO grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften über Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Gründungsprüfungsbericht gem. §§ 32 ff. AktG anwendbar. Da es sich jedoch bei sämtlichen übertragenden Rechtsträgern um Kapitalgesellschaften handelt, ist nach § 75 Abs. 2 UmwG ein Gründungsbericht gem. § 32 AktG entbehrlich.[134]
1.3.6 Interne Gründungsprüfung
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Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 33 Abs. 1 AktG ist im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eine Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. durch den Verwaltungsrat[135] der neuen SE durchzuführen.[136] Diese Prüfung erstreckt sich auf den Hergang – mithin alle tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge[137] – der Gründung[138] und darüber hinaus auf die in § 34 Abs. 1 AktG genannten besonderen Aspekte,[139] soweit diese für die Verschmelzung durch Neugründung einschlägig sind.
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Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 34 Abs. 2 AktG ist über die Gründungsprüfung ein schriftlicher Gründungsprüfungsbericht zu erstatten. Aus dem Schriftformerfordernis ergibt sich, dass der Gründungsprüfungsbericht persönlich zu unterzeichnen ist, und zwar wegen der Gesamtzuständigkeit der verpflichteten Organe durch sämtliche[140] Mitglieder. Der Gründungsprüfungsbericht muss alle Umstände enthalten, die Gegenstand der Prüfung waren.[141]
1.3.7 Externe Gründungsprüfung
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Da es sich bei sämtlichen übertragenden Rechtsträgern um Kapitalgesellschaften handelt, ist bei einer Verschmelzung durch Neugründung nach § 75 Abs. 2 UmwG neben dem Gründungsbericht auch eine Gründungsprüfung durch externe Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 2 AktG entbehrlich.[142]
1.3.8 Anmeldung der Verschmelzung
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Soweit deutsche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, finden für die Anmeldung der Verschmelzung über Art. 18 SE-VO die Vorschriften der §§ 16, 17 bzw. §§ 36, 38 UmwG Anwendung.[143] Nach §§ 16 Abs. 1, 38 Abs. 1 UmwG haben die Vorstände[144] jedes der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Rechtsträgers die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister an ihrem jeweiligen Sitz anzumelden. Ist zur Durchführung der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft durchgeführt worden, empfiehlt es sich, diese gleichzeitig anzumelden, da die Kapitalerhöhung vor der Verschmelzung einzutragen ist.[145]
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Der Anmeldung sind die in § 17 UmwG aufgeführten Anlagen beizufügen, also der Verschmelzungsplan, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Aktionäre, der Verschmelzungsbericht und der Verschmelzungsprüfungsbericht oder die entsprechenden Verzichtserklärungen, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsplans an den Betriebsrat, etwaig erforderliche staatliche Genehmigungsurkunden, ggf. der interne Gründungsprüfungsbericht sowie für jeden übertragenden Rechtsträger die Schlussbilanz. Außerdem haben die Vorstände der beteiligten deutschen Rechtsträger der Anmeldung das so genannte Negativattest gem. § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG beizufügen. Bei diesem Negativattest handelt es sich um eine Eintragungsvoraussetzung; alternativ können, um die Eintragung ohne Negativattest zu ermöglichen, notariell beurkundete Verzichtserklärungen i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG sämtlicher klageberechtigter Aktionäre vorgelegt werden.[146] Liegt beides nicht vor, kann die Registersperre nur durch ein Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG durchbrochen werden.[147] Darüber hinaus ist im Falle eines Zustimmungsvorbehalts nach Art. 23 Abs. 2 SE-VO die Niederschrift über den Zustimmungsbeschluss einzureichen. Werden die Anlagen nicht vollständig eingereicht, kann dieser Mangel auch noch nachträglich behoben werden.[148]
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Im Hinblick auf die neue SE ergeben sich bei der Verschmelzungsgründung Besonderheiten gegenüber §§ 3, 21 Abs. 1 SEAG. Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung erfolgt die Anmeldung der SE gesondert bei dem Handelsregister am neuen Sitz der SE. Die Anmeldung hat nach § 38 Abs. 2 UmwG durch sämtliche Gründungsgesellschaften zu erfolgen.[149] Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme kann neben sämtlichen Gründungsgesellschaften (§ 16 Abs. 1 S. 1 UmwG) nach § 16 Abs. 1 S. 2 UmwG auch alleine die übernehmende Gesellschaft die neue SE anmelden.[150] Die Anmeldung der SE erfolgt dabei zusätzlich zu der Anmeldung der Verschmelzung durch den übernehmenden Rechtsträger. Für jede Gründungsgesellschaft handeln dabei die jeweiligen Vertretungsorgane in vertretungsberechtigter Zahl. Die Vertretungsorgane der SE selbst sind daneben nicht für die Anmeldung zuständig. Im Falle einer dualistisch strukturierten SE ist die grundsätzlich nach § 3 SEAG einschlägige Vorschrift des § 36 Abs. 1 AktG, wonach die Anmeldung zusätzlich von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen SE vorzunehmen wären, nicht anzuwenden. Die über Art. 12, 15 bzw. 18 SE-VO zur Anwendung kommenden umwandlungsrechtlichen Regelungen der §§ 16, 38 UmwG sind gegenüber den Vorschriften des AktG vorrangig.[151] Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt bei der Verschmelzungsgründung einer monistisch strukturierten SE die Vorschrift des § 21 Abs. 1 SEAG, der zufolge auch alle Mitglieder des Verwaltungsrats und alle geschäftsführenden Direktoren der neuen SE anzumelden hätten. Ausweislich der Gesetzesbegründung fungiert diese Regelung nämlich für Gesellschaften mit monistischer Leitungsstruktur