Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Zweck in den Fällen nicht ein, in denen § 36 Abs. 1 AktG ebenfalls nicht zur Anwendung kommt.[153]

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      Das Rechtmäßigkeitskontrollverfahren ist bei der SE zweistufig ausgestaltet. Grund hierfür ist der supranationale Charakter der Verschmelzung. Jeder Mitgliedstaat kann die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsverfahrens nur insoweit überprüfen, als neben den Regelungen der SE-VO das eigene nationale Umwandlungs- und Aktienrecht Anwendung findet. Die Abgrenzung und Reichweite der Rechtmäßigkeitskontrollen nach Art. 25 bzw. 26 SE-VO korrespondiert konsequent mit den materiellen Verweisungsnormen in Art. 15 Abs. 1 bzw. 18 SE-VO.

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      Die erste Stufe der Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Art. 25 SE-VO geregelt und bezieht sich auf die Verfahrensabschnitte der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften. Ebenso wie Art. 18 SE-VO für die betreffenden Verfahrensabschnitte auf das jeweils einschlägige nationale Verschmelzungsrecht verweist, ordnet Art. 25 Abs. 1 SE-VO die Rechtmäßigkeitskontrolle durch den jeweiligen Sitzstaat und die Anwendbarkeit des jeweils einschlägigen nationalen Prüfungsrechts an. Dadurch ist sichergestellt, dass die für die Prüfung zuständige Stelle die Einhaltung der anwendbaren materiellen Vorschriften auch tatsächlich überprüfen kann.

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      Nach Art. 68 Abs. 2 SE-VO i. V. m. § 4 SEAG fällt die Rechtmäßigkeitskontrolle zweiter Stufe für eine deutsche SE in die Kompetenz des für diese zuständigen Registergerichts.

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      Nach Art. 28 SE-VO wird die Durchführung der Verschmelzung für jede sich verschmelzende Gesellschaft nach den entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats offen gelegt. Für jede sich verschmelzende deutsche Gesellschaft wird also die Verschmelzung in ihr jeweiliges Handelsregister eingetragen. Da die Verschmelzung bereits wirksam geworden ist, kommt dieser Eintragung nur noch Publizitätswirkung zu.

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      Hinsichtlich der Wirkungen ist zwischen den Verschmelzungsarten zu unterscheiden:

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      Bei der Verschmelzung durch Neugründung geht nach Art. 29 Abs. 2 SE-VO bei Wirksamwerden der Verschmelzung das gesamte Aktiv- und Passivermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu entstehende SE über, werden die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften Aktionäre der SE und erlöschen die sich verschmelzenden Gesellschaften.


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