Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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die Freiheit der Sitzwahl so weit wie möglich eingeschränkt.

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      4III › 2. Satzungssitz vs. Hauptverwaltungssitz

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      Aber auch anhand dieser Kriterien ist es in Zeiten moderner Kommunikation nicht immer möglich, eine klare Zuordnung zu treffen. Aufgrund der Internationalität vieler Unternehmen liegt es nicht fern, dass auch die Entscheidungsträger sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufhalten. Viele Entscheidungen werden per E-Mail, Telefon oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel getroffen. Eine Anknüpfung an den Ort, an dem die leitungsbeeinflussenden Entscheidungen getroffen werden, dürfte in diesen Fällen nur schwer vorzunehmen sein.

      4III › 3. Folge bei Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung

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      4III › 4. Konformität mit der Niederlassungsfreiheit

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      Anmerkungen

       [1]

      Müller/Rödder/Giedinghagen Beck'sches Hdb. der AG, § 19 Rn. 54 f.; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 9.

       [2]

      Spindler/Stilz/Casper Art. 7 SE-VO Rn. 2 f.

       [3]

      Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 6.

       [4]

      Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 6 f.

       [5]

      BGBl I S. 2026.

       [6]

      Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 7 SE-VO Rn. 2; KölnKomm AktG/Kiem Art. 7 SE-VO Rn. 1 mit einer Auflistung der in Betracht kommenden Themenkomplexe, die an den Sitzstaat anknüpfen.

       [7]

      Rn.


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