Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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      4 › I. Allgemeines

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      Die Satzung der SE bildet – ebenso wie die Satzung der AG – die in bestimmten Grenzen frei gestaltbare Grundordnung der Gesellschaft und bietet damit die Möglichkeit, die Verfassung der Gesellschaft an das individuelle Anforderungsprofil anzupassen.

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      Die Satzung der SE unterscheidet sich nur in Teilen von der Satzung einer deutschen AG. Dies ist zum einen der Regelungstechnik der SE-VO geschuldet, die vielfach auf nationale Bestimmungen verweist. So erklärt die SE-VO für spezifische Regelungsbereiche (z. B. Art. 53 SE-VO für die Hauptversammlung oder Art. 61 SE-VO für den Jahresabschluss) die für nationale AG geltenden Vorschriften für anwendbar. Darüber hinaus findet in den Bereichen, die von der SE-VO nicht geregelt werden, über den Generalverweis in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht Anwendung. Zum anderen ist dies aber auch darauf zurückzuführen, dass die in der SE-VO enthaltenen Regelungsermächtigungen an den deutschen Gesetzgeber von diesem im SEAG vielfach in der Weise genutzt wurden, dass ein Gleichlauf zwischen deutscher AG und SE mit Sitz in Deutschland hergestellt wurde.

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      Diese Verwandtschaft zwischen AG und SE sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Regelungen, die für AG fast standardmäßig verwendet werden, in der Satzung einer SE mit Sitz in Deutschland unzulässig sind. Hinzu kommt, dass der Regelungsspielraum des Satzungsgebers in Teilen erheblich über den einer AG hinausgeht. Dementsprechend können die Vorteile der SE nur dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn die Satzung der SE entsprechend ausgestaltet ist.

      4I › 1. Regelungen zur Satzung in der SE-VO

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      Die SE-VO enthält keinen besonderen Abschnitt über die Satzung, sondern sieht bei den einzelnen Regelungen über die innere Struktur der SE jeweils Regelungsoptionen oder -aufträge vor, die durch die Satzung ausgeübt werden können bzw. ausgeübt werden müssen.

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      4I › 2. Regelungssystematik und Normenhierarchie

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      Auf der dritten Hierarchiestufe folgen sodann die Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die SE eingeführt wurden, also namentlich in Deutschland das SEAG (Art. 9 Abs. 1 c i SE-VO). Enthält auch das in Bezug auf die SE verabschiedete Recht keine einschlägigen Regelungen, greift auf der vierten Stufe das nationale Aktienrecht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO). Auch wenn das deutsche Aktienrecht in der Hierarchiestufe erst an vorletzter Stelle Geltung beansprucht, wird die SE mit Sitz in Deutschland gleichwohl maßgeblich vom deutschen Aktienrecht mit geprägt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die SE-VO (und damit gleichsam die dort enthaltenen Ermächtigungen an den Satzungsgeber bzw. an den nationalen Gesetzgeber) nur Teilbereiche der SE umfasst. Hinsichtlich des ungeregelten Bereichs verbleibt es beim deutschen Aktienrecht. Auf der letzten und fünften Hierarchiestufe folgt sodann die Satzung der SE. Den Verweis auf die Satzung hätte es im deutschen Recht eigentlich nicht bedurft, da dieses Ergebnis auch über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 5 AktG erreicht würde.

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      4I › 3. Sprache

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      4I › 4. Satzungsstrenge

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