Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
Anmeldung und Eintragung des Nachgründungsvertrages richten sich nach § 52 Abs. 6–8 AktG.
§ 52 Abs. 1 AktG.
Zu den Einzelheiten des Nachgründungsverfahrens vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 50 ff.; Henn/Frodermann/Jannott/Hauschild 3. Kap. Rn. 65 ff.; MünchKomm AktG/Pentz § 52 Rn. 26 ff.; Beck AG-HB/Zätzsch/Maul § 2 Rn. 316 ff.
3 › VIII. Zweigniederlassungen
VIII. Zweigniederlassungen
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Die SE kann wie eine deutsche AG Zweigniederlassungen errichten. Während ihre Hauptniederlassung an dem Ort ist, an dem sich ihr statutarischer Sitz befindet,[1] kann sie beliebig viele Zweigniederlassungen begründen. Anders als eine Tochtergesellschaft ist die Zweigniederlassung rechtlich ein Teil der SE, also kein eigenständiges Rechtssubjekt. Eine Zweigniederlassung setzt eine gewisse Selbständigkeit durch räumliche Trennung von der Hauptverwaltung, durch Erledigung eigener Geschäfte, die über bloße Hilfs- oder Ausführungsgeschäfte hinausgehen, durch eine auf gewisse Dauer angelegte eigene Organisation mit Geschäftslokal und Bankkonto sowie durch eine eigene Leitung mit eigenständiger Handlungsbefugnis voraus.[2]
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Da die Zweigniederlassung rechtlich unselbständig ist, hat sie regelmäßig keine eigene Firma, es kann jedoch die Firma der Gesellschaft mit einem Zusatz für die Zweigniederlassung verwendet werden. Zulässig ist auch die Verwendung einer von der Firma der Gesellschaft abweichenden Firma, soweit die Zugehörigkeit der Zweigniederlassung durch einen einheitlichen Firmenkern oder durch einen entsprechenden Zusatz klargestellt wird.[3] Die Firma der Zweigniederlassung muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden, eingetragenen Firmen deutlich unterschieden, anderenfalls ist der Zweigniederlassung ein Zusatz beizufügen (§ 30 Abs. 3 HGB). Wird für die Zweigniederlassung eine abweichende Firma oder ein Zweigniederlassungszusatz verwendet, kann eine Prokura auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschränkt werden.[4]
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Für die Errichtung der Zweigniederlassung ist ein rechtlicher Gründungsakt nicht erforderlich, sondern es handelt sich lediglich um eine rein tatsächliche Organisationsmaßnahme.[5] Hat die SE eine Zweigniederlassung errichtet, ist sie vom Vorstand bzw. von den geschäftsführenden Direktoren[6] nach § 13 Abs. 1 HGB beim Registergericht des Sitzes der SE zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zum Mindestinhalt der Anmeldung gehören die in § 13 Abs. 1 S. 1 HGB genannten Einzelheiten. Das Gericht am Sitz der SE trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der SE ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.[7] Eine weitergehende Prüfung des Registergerichts dahingehend, ob die Zweigniederlassung tatsächlich errichtet worden ist oder die firmenrechtlichen Vorgaben nach § 30 HGB eingehalten sind, erfolgt nicht.[8] Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nach § 10 HGB.
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Errichtet eine SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung in Deutschland, gelten für diese Zweigniederlassung die Vorschriften der §§ 13d, 13e, 13f HGB. Nach § 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB i. V. m. § 43 Nr. 4 S. 3 HRV ist der ständige Vertreter der SE für die Tätigkeit der Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen.
Anmerkungen
Zur „Hauptniederlassung“ von Kapitalgesellschaften allgemein und auch zur Frage, ob der vom Satzungssitz der SE infolge der Streichung des § 2 SEAG zulässigerweise abweichende inländische Verwaltungssitz (Hauptverwaltung) nunmehr als Zweigniederlassung anzumelden ist vgl. Oetker/Preuß § 13 Rn. 12, 18 ff.; MünchKomm HGB/Krafka § 13 Rn. 29; jeweils m. w. N.
Baumbach/Hopt/Hopt § 13 Rn. 3; Henn/Frodermann/Jannott/Hauschild 3. Kap. Rn. 77.
Vgl. dazu Baumbach/Hopt/Hopt § 13 Rn. 7.
§ 50 Abs. 3 HGB.
Henn/Frodermann/Jannott/Hauschild 3. Kap. Rn. 77.
§ 40 Abs. 2 S. 4 SEAG.
§ 13 Abs. 2 HGB.
Oetker/Preuß § 13 Rn. 59 ff.
4. Kapitel Satzung
Inhaltsverzeichnis
IV. Gegenstand des Unternehmens
VII. Satzungsregelungen beim dualistischen System
VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System