Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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ist wiederum der Normenhierarchie des Art. 9 Abs. 1 SE-VO geschuldet.[11] Da Bestimmungen in der Satzung der SE in bestimmten Fällen (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO) den Vorschriften des nationalen Rechts, also damit insbesondere § 23 Abs. 5 AktG, vorgehen, sind diese Satzungsbestandteile nicht am – in der Normenhierarchie darunter angesiedelten – deutschen Recht zu messen. In der Sache ändert dies allerdings wenig: Art. 9 Abs. 1 b SE-VO räumt nur denjenigen Satzungsbestimmungen Vorrang vor dem nationalen Recht ein, deren Aufnahme in die Satzung von der SE-VO ausdrücklich zugelassen ist. Da diese Regelungsermächtigungen an den Satzungsgeber eng begrenzt sind, erhält der Satzungsgeber insoweit keinen maßgeblichen Gestaltungsspielraum. Da alle übrigen Bestimmungen am Maßstab des nationalen Rechts, also insbesondere an § 23 Abs. 5 AktG zu messen sind, gilt der Grundsatz der Satzungsstrenge fast gleichermaßen auch für die SE. Dementsprechend ist es irreführend, wenn insoweit von „doppelter Satzungsstrenge“[12] gesprochen wird, denn Art. 9 Abs. 1 b SE-VO stellt keinen Prüfungsmaßstab für Satzungsbestimmungen dar bzw. begrenzt den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers nicht, sondern regelt ausschließlich die Normenhierarchie.

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      4I › 5. Auslegung der Satzung

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      4I › 6. Folgen bei Satzungsmängeln

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