Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
41 Abs. 1–4 SEAG entsprechen nahezu wortgleich § 78 Abs. 1–4 AktG. Für die Vertretung der SE sind die geschäftsführenden Direktoren in gleichem Umfang zuständig, wie der Vorstand im dualistischen System.[163]
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Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber wird die SE gem. § 41 Abs. 5 SEAG durch den Verwaltungsrat vertreten. Diese Regelung entspricht der Vertretung durch den Aufsichtsrat gem. § 112 AktG im dualistischen System.
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Die Vertretungsregelung entspricht somit den Vertretungsregelungen für den Vorstand im dualistischen System.[164] Ein Recht, Vertretungsbefugnisse an sich zu ziehen, hat der Verwaltungsrat im monistischen System somit direkt nicht. Da gem. § 40 Abs. 1 S. 2 SEAG Mitglieder des Verwaltungsrats vom Verwaltungsrat gleichzeitig zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können, kann der Verwaltungsrat jedoch auch insoweit Einfluss und Kontrolle ausüben.
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Die frühere Zeichnungspflicht der geschäftsführenden Direktoren bei ihrem Vertretungshandeln (§ 42 SEAG) ist durch Art. 18 des MoMiG entfallen.[165]
2.8 Rechtsstellung der geschäftsführenden Direktoren
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Die geschäftsführenden Direktoren werden gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SEAG vom Verwaltungsrat bestellt. Sie können gem. § 40 Abs. 5 SEAG, wie der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 38 Abs. 1 GmbHG, jederzeit ohne Begründung vom Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung abberufen werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
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Durch die Abberufung wird der Bestand des Anstellungsvertrages nicht berührt (§ 40 Abs. 5 S. 2 SEAG). Der Anstellungsvertrag der geschäftsführenden Direktoren kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB gekündigt werden. Im Hinblick auf den Anstellungsvertrag ist die Stellung des geschäftsführenden Direktors insoweit dem Vorstand der SE im dualistischen System vergleichbar.[166]
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Da die SE gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SEAG mindestens einen geschäftsführenden Direktor haben muss, der die laufenden Geschäfte der SE führt, kann bei seinem Fehlen in dringenden Fällen das Gericht geschäftsführende Direktoren gem. § 45 SEAG bestimmen. Das Verfahren der Bestellung entspricht § 85 AktG, auf dessen Regeln auch verwiesen wird.[167]
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In der Literatur ist umstritten, ob die geschäftsführenden Direktoren ein Organ der SE sind. Die Frage nach der Organqualität muss dabei isoliert davon betrachtet werden, ob die Art. 46–51 SE-VO auf die geschäftsführenden Direktoren Anwendung finden.[168] Die in der Literatur herrschende Meinung sieht geschäftsführende Direktoren als eigenständiges Organ an.[169] Die SE-VO selbst spricht nur von Leitungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgan. Der Sprachgebrauch der SE-VO scheint daher der Organqualität der Direktoren entgegenzustehen. Jedoch muss hier Art. 54 Abs. 2 SE-VO beachtet werden, der ausdrücklich andere Organe erwähnt. Die Organe einer SE sind folglich nicht auf die drei in der SE-VO benannten Organe begrenzt.[170] Entsprechend der für alle Gesellschaftsformen geltenden Organdefinition ist die Gesamtheit der geschäftsführenden Direktoren eine organisatorisch verselbstständigte Wirkungseinheit innerhalb der Verbandsverfassung einer SE, durch die letztere handlungsfähig werden soll. Die geschäftsführenden Direktoren sind auch kein bloßes Teilorgan des Verwaltungsorgans. Folglich erfüllen geschäftsführende Direktoren die allgemeingültigen Definitionsanforderungen eines Organs.[171]
Anmerkungen
Vgl. Rn. 6 ff.
Vgl. Rn. 15.
Neye/Teichmann AG 2003, 169, 176.
Hommelhoff AG 2001, 279, 284; Neye/Teichmann AG 2003, 169, 175; KölnKomm/Siems Art. 43 SE-VO Rn. 57; Habersack/Drinhausen/Verse Art. 43 SE-VO Rn. 37; Schwarz Art. 43 SE-VO Rn. 124.
Kallmeyer ZIP 2003, 1531; Theisen/Wenz/Teichmann S. 733.
Vgl. zu den sog. Holzmüller/Gelatine-Fällen BGHZ 83, 122 ff. sowie BGH NJW 2004, 1860 ff. = ZIP 2004, 993 ff. und BGH ZIP 2004, 1001 ff.
Merkt ZGR 2003, 650, 651 f.
Hommelhoff AG 2001, 279, 282; Hirte NZG 2002, 1, 5; Nagel NZG 2004, 833, 835.
Vgl. oben Rn. 3; Merkt ZGR 2003, 650, 652 m.;w.N.
Vgl. oben Rn. 8 ff.
Neye/Teichmann AG 2003, 169, 177; Merkt ZGR 2003, 650, 652.
Ausdrücklich für eine flexible Regelung Merkt ZGR 2003, 650, 652 f.
Neye/Teichmann AG 169, 177; Begr. zum RegE zu § 22 SEAG, BT-Drucks. 15/3405; Habersack/Drinhausen/Schürnbrand Art. 9 SE-VO Rn. 29.
Kallmeyer ZIP 2003, 1531.
Zum Streitstand vor MoMiG vgl. Ihrig ZGR 2008, 809, 817.
Habersack/Drinhausen/Verse § 22 SEAG Rn. 37 f.
Begr. des RegE zu § 22 und