Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Einflussnahmen bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgleicht, umsetzbar ist. Wenn der Nachteilsausgleich nicht möglich ist, sind Unternehmen und seine Organe gem. § 317 AktG zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[85] Um den durch die Nachteilszufügung entstandenen Schaden feststellen zu können, hat der Vorstand einen Abhängigkeitsbericht zu erstellen (§ 312 AktG), der durch den Abschlussprüfer (§ 313 AktG) und den Aufsichtsrat (§ 314 AktG) zu prüfen ist. Bei einer SE im monistischen System stellen die geschäftsführenden Direktoren gem. Art. 46 Abs. 1 SEAG den Abhängigkeitsbericht auf. Geprüft wird der Abhängigkeitsbericht aufgrund des Generalverweises in § 22 Abs. 6 SEAG durch den Verwaltungsrat.[86]

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      Egal ob dies rechtspolitisch für sinnvoll gehalten wird oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass sofern bei einer SE-Gründung eine deutsche AG im Geltungsbereich des MitbestG 1976 beteiligt ist und die Auffangregel gem. Art. 7 Abs. 3 b SE-RL zur Anwendung kommt, grundsätzlich eine paritätische Mitbestimmung eingeführt werden muss, gleichgültig ob die SE eine dualistische oder monistische Struktur hat.

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      Die vom Bestandsschutz erfasste deutsche Mitbestimmung ist für das dualistische System konzipiert. Die Arbeitnehmervertreter haben Anspruch auf einen Sitz im Aufsichtsrat, sind aber an der Geschäftsführung nicht beteiligt.

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