Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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zu, dass Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können, und macht nur die Einschränkung, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu bestehen hat. Grundsätzlich ist es daher möglich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats gleichzeitig geschäftsführender Direktor oder sogar Vorsitzender der geschäftsführenden Direktoren ist. In der Gesetzesbegründung wird dies aufgrund der dadurch entstehenden besonderen Machtfülle zwar nicht für sinnvoll gehalten. Ein gesetzliches Verbot der Wahrnehmung beider Funktionen enthält das SEAG jedoch nicht.[53] Aufgrund dieser flexiblen Gestaltungsmöglichkeit, bei der der Vorsitzende des Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender Direktor bzw. Vorsitzender der geschäftsführenden Direktoren ist, kann die monistische Leitungsstruktur dem aus dem US-amerikanischen Recht bekannten CEO-Modell angenähert werden und ist damit interessant für inhabergeführte Familienunternehmen. Dem Gesellschafter gelingt es auf diese Weise, seinen beherrschenden Einfluss sowohl faktisch als auch rechtlich abzusichern.[54]

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2.5 Kompetenzabgrenzung

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      Wie ein Geschäftsführer (§ 38 Abs. 1 GmbHG) können die geschäftsführenden Direktoren ohne Begründung vom Verwaltungsrat abberufen werden (§ 40 Abs. 5 S. 1 SEAG). Wenn die geschäftsführenden Direktoren gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind, muss die Abberufung durch die Hauptversammlung gem. § 29 SEAG erfolgen. Die Abhängigkeit der geschäftsführenden Direktoren ist damit im Vergleich zum Vorstand im dualistischen System sehr groß oder umgekehrt gewendet ihre Selbständigkeit eher gering.

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