Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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dem gesetzlichen Modell der SE-VO und des SEAG sind grundsätzlich zwei Arten von geschäftsführenden Direktoren denkbar. Es gibt geschäftsführende Direktoren aus der Mitte des Verwaltungsrats und externe geschäftsführende Direktoren, die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören.[69] Die Möglichkeit, unterschiedliche geschäftsführende Direktoren zu haben, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 S. 2 SEAG, der vorsieht, dass Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können. Die Überwachungsfunktion soll dadurch sichergestellt werden, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nichtgeschäftsführenden Mitgliedern bestehen soll.[70]

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      Eine Lösung könnte sein, eine Zweidrittelmehrheit der nicht geschäftsführenden Mitglieder im Verwaltungsrat in § 40 Abs. 1 S. 2 SEAG vorzusehen. Denkbar wäre auch eine Regelung, wonach die Beschlussfähigkeit im Verwaltungsrat nur gegeben ist, wenn eine Mehrheit der nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist. Es ist jedoch klarzustellen, dass diese Überlegungen de lege ferenda erfolgen. De lege lata ist klar, dass die Eigenüberwachung in dem beschriebenen Sinne zulässig ist, da Art. 43 Abs. 1 S. 2 SE-VO den Mitgliedstaaten Gestaltungsfreiheit einräumt, die der nationale Gesetzgeber wie beschrieben wahrgenommen hat.

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      Die dargestellte Kompetenzverteilung im Verwaltungsrat des monistischen Systems, die dem deutschen Recht bisher unbekannt war, wirft im Bereich des Konzernrechts und des Mitbestimmungsrechts ganz neue Fragestellungen auf.

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      Bei einer SE mit monistischem System im Vertragskonzern stellt sich die Frage, wer Adressat der Weisung der Obergesellschaft ist. Gem. § 308 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Vorstand Adressat der Weisung. Bei der SE sind dies gem. § 46 S. 1 SEAG der oder die geschäftsführenden Direktoren.

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