Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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      Die Formulierung des Gesetzes „zur Beschlussfassung überwiesen“ bedeutet jedoch nicht, dass der Exekutiv- und Planungsausschuss nicht gebildet werden kann. Er kann allerdings die von ihm vorbereiteten und gefundenen Entscheidungen nicht selbst treffen, sondern muss den Beschluss durch das Verwaltungsratsplenum unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter fassen lassen. Durch die Beschlussfassung des Verwaltungsratsplenums wird im Ergebnis eine dem § 111 Abs. 4 S. 2 AktG vergleichbare Situation geschaffen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass nicht nur besonders bedeutsame und in der Satzung festgelegte Maßnahmen einer Beschlussfassung durch das Verwaltungsratsplenum bedürfen, sondern dass alle Entscheidungen dort getroffen werden müssen.

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      Bei Fragen der strategischen Unternehmensplanung, die in der Regel grundsätzliche Bedeutung haben, ist dies eher unproblematisch. Bei anderen Geschäftsführungsmaßnahmen, für die der Exekutivausschuss nach dem skizzierten Modell zuständig wäre, kann die Arbeit des Exekutivausschusses dadurch erschwert werden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass das Tagesgeschäft gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SEAG ohnehin von den geschäftsführenden Direktoren wahrgenommen wird. Obwohl die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 4 S. 2 SEAG sehr dürftig ist, kann davon ausgegangen werden, dass die hier vertretene Auffassung der Ausschussbildung ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertreter mit der Maßgabe, dass die Beschlussfassung durch das Verwaltungsratsplenum unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter zu erfolgen hat, vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Denn nach § 34 Abs. 4 S. 2 SEAG ist lediglich die Überweisung zur Beschlussfassung unzulässig. Hätte die Übertragung auf Ausschüsse in den dort genannten Fällen gänzlich ausgeschlossen werden sollen, wäre wie in § 40 Abs. 2 S. 2 SEAG formuliert worden. Dort ist die Übertragung


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