Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Auch im mitbestimmten Aufsichtsrat gibt das Gesetz nicht vor, wie die Ausschüsse zu besetzen sind. § 27 Abs. 3 MitbestG enthält insofern eine Ausnahmeregelung für den Vermittlungsausschuss, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und der Arbeitnehmer anzugehören haben. Mangels einer gesetzlichen Regelung gilt das Paritätsgebot, das für das Aufsichtsratsplenum gilt, nicht für die Ausschüsse. Teilweise jedoch wird vertreten, dass analog § 27 Abs. 2 MitbestG die Machtverteilung im Ausschuss derjenigen des Gesamtaufsichtsrats entsprechen muss.[139]
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Der BGH[140] ist dieser Auffassung mit der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur nicht gefolgt. § 27 Abs. 2 MitbestG ist eine Sonderregelung, aus der nicht auf die Besetzung anderer Ausschüsse geschlossen werden kann. Deshalb kann der Aufsichtsrat unter Beachtung des Diskriminierungsverbots die Ausschüsse unabhängig von der Herkunft der Ausschussmitglieder von der Aktionärs- oder Arbeitnehmerseite frei bestimmen, sofern für die Bildung des Ausschusses eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete Auswahl erfolgt.[141]
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Es besteht daher kein Verbot, einen Ausschuss gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter ausschließlich mit Anteilseignervertretern zu besetzen, sofern dafür sachliche Gründe vorliegen. Auch wichtige mit Beschlusskompetenz versehene Ausschüsse können in dieser Form besetzt werden. Diese Besetzungsfreiheit findet dort eine Grenze, wo zwingendes Mitbestimmungsrecht entgegen dessen Sinn und Zweck unterlaufen oder umgangen werden soll. Der BGH hat die Schwere des Missbrauchs in einem Fall als überschritten angesehen, bei dem die Arbeitnehmervertreter bei der Besetzung des Personalausschusses, der über alle Personalangelegenheiten des Vorstands entscheiden sollte, gänzlich ausgeschlossen waren.[142]
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Gem. § 34 Abs. 4 S. 1 SEAG kann auch der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Teilweise wird aufgrund der Besonderheiten des monistischen Systems, d.h. der Übertragung der Aufgabe der Unternehmensleitung auf den Verwaltungsrat, sowie Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Arbeitnehmermitbestimmung nur in Form der Überwachung zu gewähren, geschlussfolgert, dass die zitierte Rechtsprechung des BGH zum Diskriminierungsverbot und Missbrauch der Besetzung von Ausschüssen nicht zur Anwendung kommt.[143]
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Eine vollständige Nichtanwendung der Rechtsprechung des BGH zum Diskriminierungsverbot bzw. Missbrauch bei der Besetzung von Ausschüssen im monistischen System erscheint nicht notwendig. Dies würde bedeuten, dass auch in dem vom BGH entschiedenen Fall,[144] bei dem Arbeitnehmer von der Besetzung des Personalausschusses vollständig ausgeschlossen wurden, dieser Ausschluss im monistischen System zulässig wäre. Eine solche Besserstellung der Anteilseigner im monistischen System gegenüber dem dualistischen System ist nicht begründbar.
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Die bessere Begründung für die Besetzung eines Verwaltungsratsausschusses im monistischen System ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertreter, ist, einen sachlichen Grund im Sinne der BGH-Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn der Ausschuss für einen Bereich gebildet wird, bei dem im dualistischen System der Aufsichtsrat nicht zuständig wäre. Mit anderen Worten liegt ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Arbeitnehmervertreter in einem Ausschuss immer dann vor, wenn dieser Ausschuss Fragen zu entscheiden hat, die im dualistischen System nicht in die Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats fallen. Dies ist namentlich bei der Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben und der Entscheidung in strategischen Fragen der Unternehmensleitung[145] der Fall.
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Soweit der Verwaltungsrat die laufenden Geschäftsführungsaufgaben nicht nur überwacht, sondern sie teilweise selbst entsprechend § 22 Abs. 1 SEAG wahrnimmt, bietet es sich an, diese Aufgaben einem Exekutivausschuss zu übertragen. Daneben kann für die strategische Unternehmensplanung als Sonderbereich der Geschäftsführung ein Planungsausschuss eingerichtet werden.[146]
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Zu überlegen ist in diesem Zusammenhang dann nur noch, ob der Exekutivausschuss ausschließlich mit geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern besetzt werden soll.[147] Es wird weiterhin vorgeschlagen, den Vorsitzenden der geschäftsführenden Direktoren, auch zum Vorsitzenden des Planungsausschusses zu machen.[148]
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Grundsätzlich ist das Zusammenfallen von Überwachung und Geschäftsführung aus Corporate Governance-Sicht nicht unproblematisch. Letztendlich setzt die Doppelstellung des Vorsitzes in der Geschäftsführung und als Ausschussvorsitzender des Exekutivausschusses auch voraus, dass es geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder gibt, was bei mitbestimmten SE tendenziell zur Stärkung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat führt.[149] Auf der anderen Seite effektiviert die Doppelstellung die Zusammenarbeit zwischen dem Exekutivausschuss und den geschäftsführenden Direktoren, da der Informationsfluss optimiert wird.[150]
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Letztendlich muss die Frage nicht generell beantwortet werden. Es obliegt der Gestaltungsfreiheit des Verwaltungsrats und des Satzungsgebers, die Besetzung der Ausschüsse und die Frage der Personenidentität auszugestalten. Die Gestaltungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo dem Verwaltungsratsplenum Entscheidungen, die im dualistischen System dem Aufsichtsrat nicht entzogen werden können, wie z.B. Grundsatzentscheidungen, die einer Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG), der alleinverantwortlichen Entscheidung des Planungsausschusses übertragen werden.[151] Eine solche Übertragung lässt das Gesetz nicht zu. Denn in § 34 Abs. 4 S. 2 SEAG wird, ohne dass in den Gesetzesmaterialien[152] eine nähere Begründung dafür gegeben wird, klargestellt, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss nicht anstelle des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden dürfen. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Leitungsfunktion gem. § 22 Abs. 1 SEAG.
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Die Formulierung des Gesetzes „zur Beschlussfassung überwiesen“ bedeutet jedoch nicht, dass der Exekutiv- und Planungsausschuss nicht gebildet werden kann. Er kann allerdings die von ihm vorbereiteten und gefundenen Entscheidungen nicht selbst treffen, sondern muss den Beschluss durch das Verwaltungsratsplenum unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter fassen lassen. Durch die Beschlussfassung des Verwaltungsratsplenums wird im Ergebnis eine dem § 111 Abs. 4 S. 2 AktG vergleichbare Situation geschaffen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass nicht nur besonders bedeutsame und in der Satzung festgelegte Maßnahmen einer Beschlussfassung durch das Verwaltungsratsplenum bedürfen, sondern dass alle Entscheidungen dort getroffen werden müssen.
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Bei Fragen der strategischen Unternehmensplanung, die in der Regel grundsätzliche Bedeutung haben, ist dies eher unproblematisch. Bei anderen Geschäftsführungsmaßnahmen, für die der Exekutivausschuss nach dem skizzierten Modell zuständig wäre, kann die Arbeit des Exekutivausschusses dadurch erschwert werden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass das Tagesgeschäft gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SEAG ohnehin von den geschäftsführenden Direktoren wahrgenommen wird. Obwohl die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 4 S. 2 SEAG sehr dürftig ist, kann davon ausgegangen werden, dass die hier vertretene Auffassung der Ausschussbildung ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertreter mit der Maßgabe, dass die Beschlussfassung durch das Verwaltungsratsplenum unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter zu erfolgen hat, vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Denn nach § 34 Abs. 4 S. 2 SEAG ist lediglich die Überweisung zur Beschlussfassung unzulässig. Hätte die Übertragung auf Ausschüsse in den dort genannten Fällen gänzlich ausgeschlossen werden sollen, wäre wie in § 40 Abs. 2 S. 2 SEAG formuliert worden. Dort ist die Übertragung