Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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      Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ein „Erwerb“ einer geographischen Herkunftsbezeichnung iSv § 13 Abs 1 mangels des Erwerbs eines individuellen Kennzeichnungsrechts ausgeschlossen ist, weshalb für die Bestimmung des älteren Zeitranges nicht auf den Erwerb sondern die Benutzung der geographischen Herkunftsangabe nach den jeweiligen Vorschriften abzustellen ist (vgl nur Büscher/Dittmer/Schiwy/v Gamm Kap 3, § 13 Rn 11).

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      § 8 Abs 2 Nr 4 verbietet die Eintragung einer Marke, die geeignet ist, über die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, und kann als absolutes Schutzhindernis ein Löschungsverfahren vor dem Patentamt gem §§ 54, 50 auslösen. Auf eine „prioritätsbegründende“ Benutzungslage kommt es dann für dieses Verfahren nicht an (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 35 f).

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      Das Gesetz stellt klar, dass alle absoluten Rechte mit älterem Zeitrang zu den sonstigen Rechten gem § 13 Abs 1 zählen. Hierunter können Geschmacksmusterrechte gem § 1 GeschmMG, Gebrauchsmusterrechte gem § 5 GebrMG und Patentrechte gem § 9 PatG fallen (vgl hierzu nur Nirk/Ullmann Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberschutz Bd I: Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutz, 2. Aufl). Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster fallen unter den Begriff der sonstigen gewerblichen Schutzrechte. Während für die Bestimmung der Priorität bei dem eingetragenen deutschen Geschmacksmuster gem § 27 Abs 1 GeschmMG auf den Tag der Eintragung abzustellen ist, kommt es bei dem europäischen Geschmacksmuster nach Art 12 S 1 GGV auf den Tag der Anmeldung an. Das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster ist älter als die zu löschende Marke, wenn es zuvor bereits öffentlich zugänglich gemacht wurde nach Art 11 II GGV (Büscher/Dittmer/Schiwy/v Gamm Kap 3, § 13 Rn 13). Einer erweiternden Auslegung der sonstigen gewerblichen Schutzrechte gem § 13 Abs 2 Nr 6 auf wettbewerbsrechtliche und deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen bedarf es nicht, weil hierfür kein Bedürfnis erkennbar besteht (BGH WRP 2000, 1293 f – EQUI 2000; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 5; Ingerl/Rohnke § 13 Rn 14, 15; aA Fezer § 13 Rn 8).

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      Im Falle des Zusammentreffens von Rechten iSd §§ 4, 5 und 13 ist für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte der Zeitrang maßgeblich, wobei dieser nach § 6 Abs 2 und 3 bestimmt wird (vgl § 6 Rn 2). Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten iS des § 5 (Unternehmenskennzeichen) und § 13 Abs 2 Nr 3 (Urheberrecht) ist danach der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde, wobei das Urheberrecht bereits mit der Schöpfung des Werks entsteht (OLG Hamburg 7.7.2016 – 5 U 23/16 – la sepia Rn 87, juris). Nach dieser Entscheidung kann das Bestehen älterer Rechte gem § 13 auch einen Einwand entspr § 242 BGB (Verstoß gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten) gegenüber einem Verlangen auf Unterlassung, welches der Antragsteller auf eine Löschungsklage sofort wieder zurücknehmen müsste (OLG Hamburg aaO Rn 110 f mN), darstellen.

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      Das deutsche Designrecht entsteht nach § 27 Abs 1 DesignG mit der Registereintragung. Die Unionsmarke lässt nach Art 12 S 1 GGV für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen rückwirkenden Schutzbeginn zu, wobei der Anmeldetag entscheidend ist. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen ab dem Tag, an dem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, nach Art 11 Abs 1 GGV Schutz.

      Kapitel I Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen KennzeichenTeil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

      Inhaltsverzeichnis

       § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

       § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung

       § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

       § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

       § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

       § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche

       § 19 Auskunftsanspruch

       § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche

       § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

       § 19c Urteilsbekanntmachung

       § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

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