Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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(MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 26 mN).

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      Grundsätzlich liegt nach der Rspr des BGH bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches geschütztes Zeichen umsetzt. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme des Zeichens in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (BGH WRP 2005, 488 ff – mho.de mN).

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      Für die Priorität kommt es auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Namensträger an (OLG Hamburg GRUR 2002, 450 – QuickNick).

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      Das Recht an der eigenen Abbildung wurde in §§ 22–24 KUG v 1907 geregelt. Dieses Recht schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und umfasst das Recht am Bild (BVerfG NJW 2005, 883 mN).

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      Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige iSd Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

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      Eine weitere Anspruchsgrundlage zum Schutz des Rechtes an der eigenen Abbildung liegt im allg Persönlichkeitsrecht gem § 823 Abs 1 BGB (MüKo-BGB 7. Aufl/Wagner § 823 Rn 364 mN).

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      Urheber genießen ohne weiteres, dh ohne Eintragung in staatliche Register, Urheberschutz für ihre Werke. Zu den geschützten Werken zählen Sprachwerke, Musik, bildende Kunst, Lichtbildfilmwerke, die Darstellung und die Wissenschaft technischer Art und Computerprogramme. Dabei können nur persönliche und geistige Schöpfungen den urheberrechtlichen Werksbegriff erfüllen und urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierbei handelt es sich um absolute Rechte.

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      Während § 1 UrhG mit den Begriffen der Literatur, Wissenschaft und Kunst den sachlichen Geltungsbereich der Urheberrechte festlegt, normiert § 2 UrhG den urheberrechtlichen Werkbegriff und legt fest, was als Werk urheberrechtlich geschützt wird.

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      Sogar Werbeslogans können als Sprachwerke schutzfähig sein, wenn sie nur die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen (HK-UrhR/Dreyer § 2 Rn 185, 4. Aufl; Erdmann GRUR 1996, 551 ff). Hierunter fällt auch ein Logo einer Gesellschaft, welches als rein abstraktes Bildzeichen ohne Namensfunktion und ohne Verkehrsgeltung keinen Schutz nach den §§ 5, 15 genießt, wenn es die urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (OLG Stuttgart NJW-WettbR 2000, 165, 167). Für Zeichen, die lediglich aus einzelnen Buchstaben, Zahlen oder Wörtern bestehen, dürfte dagegen urheberrechtlicher Schutz idR zu verneinen sein (EuGH 2009, 1041 ff – Infopag International DDF).

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      Als Urheberrechte, die ein Schutzhindernis iSv § 13 darstellen, kommen vor allem Werke mit der notwendigen Gestaltungshöhe gem § 2 Abs 2 UrhG, wie solche der angewandten Kunst, der bildenden Kunst, Film- und Lichtbildwerke, wissenschaftliche, technische Darstellungen und Musikwerke in Betracht.

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      Das Sortenschutzrecht gewährt dem Züchter und Entdecker von Pflanzenzüchtungen im Rahmen der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und der Forstwirtschaft ein dem Patentrecht ähnliches gewerbliches Schutzrecht (Ekey Grundlagen gewerblicher Schutzrechte, DACH-Schriftenreihe Bd 37, 2011).

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      Sortenbezeichnungen genießen nach §§ 7, 14 SortenSchG und durch die VO (EG) Nr 2100/94 des Rates über den gemeinsamen Sortenschutz Schutz.

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      Gem § 4 Abs 2 Nr 6 WZG waren nach der alten Rechtslage von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die mit einer zur Sortenschutzrolle oder zur Sortenliste des Bundessortenamts früher angemeldeten und dort eingetragenen Sortenbezeichnungen übereinstimmen. Bis zum 11.12.1985 war dieser Schutz nur von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl auch § 11 Nr 1b WZG, wonach Sortenschutz auch gegen ein verwechslungsfähiges Warenzeichen begehrt werden konnte).

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      Seitdem gewährt § 37 Abs 1 S 1 Nr 2 SortenSchG dem Inhaber eines Sortenschutzes einen Anspruch, Dritten die Verwendung der vom Bundessortenamt festgesetzten Sortenbezeichnung oder einer verwechselbaren Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art untersagen zu lassen. Das gleiche Recht steht dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 32 ).

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      Die in § 13 Abs 2 Nr 5 bezeichneten geographischen Herkunftsangaben sind zum einen in § 126 geregelt. Geographische Herkunftsangaben sind hiernach die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Gattungsbezeichnungen sind dagegen dem Schutz als geographische Herkunftsangaben nicht zugänglich.

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      Zum anderen enthalten die Verordnung (EG) Nr 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die VO (EG) Nr 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und die VO (EG) Nr 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen und zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen Schutznormen.

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      Für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs der geographischen Herkunftsangaben kommt den VO der EG maßgebliche Bedeutung zu (vgl die Nachweise bei § 126 Rn 2). So fallen auch unter § 13 Abs 2 Nr 5 die nach der VO (EWG) Nr 2081/92 geschützten Bezeichnungen (BGH GRURInt 2012, 460 ff – Bayerisches Bier II).

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      Gem § 55 sind zur Erhebung einer Klage auf Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang die nach § 8 Abs 3 des UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten befugt (vgl hierzu HK-WettbR/Kotthoff/Gabel § 8 Rn 98–126 mN).

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      Auch hieraus folgt der unlauterkeitsrechtliche Charakter des Anspruchs auf Löschung gem Скачать книгу