Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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rel="nofollow" href="#ulink_893f5808-a50f-589f-aff3-ead645e7fdcb">Urheberrechte15 – 18

       4.Sortenbezeichnungen19 – 22

       5.Geographische Herkunftsangaben23 – 29

       6.Sonstige gewerbliche Schutzrechte30

      IV.Vorrang und Zeitrang31, 32

      1

      § 13 schützt sonstige ältere Rechte, die das Gesetz in Abs 2 beispielhaft aufführt. Mit § 13 wird von der Option in Art 4 Abs 4c der MRL und Art 5 Abs 4b MakenRL 2015 Gebrauch gemacht, andere als Kennzeichenrechte als relative Schutzhindernisse vorzusehen (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 1). § 13 formuliert sonstige ältere Rechte, die ein Schutzhindernis darstellen können (ebenda), ohne dass die Aufzählung abschließend wäre. So zählt das postmortale Namensrecht als Persönlichkeitsrecht zu den sonstigen älteren Rechten iSv § 13 Abs 1 (BPatG 13.6.2018 – 26 W(pat) 539/17 Rn 33 – Harald Juhnke, juris).

      2

      Diese sonstigen älteren Rechte stellen Nichtigkeitsgründe iSv § 51 dar, berechtigen aber wie auch die in § 12 aufgeführten älteren Rechte nach wie vor nicht zum Widerspruch (vgl Kur/v Bomhard/Albrecht/Weiler § 13 Rn 76). Sie führen zur Begründetheit einer Löschungsklage gem §§ 51, 55 Abs 2 Nr 2, sofern die dort statuierten Voraussetzungen vorliegen (BPatG ebd). Für die Begründetheit einer auf § 13 gestützten Nichtigkeitsklage kommt es auf die Priorität der sonstigen Rechte an, denn sie müssen älter als die eingetragene Marke sein.

      3

      § 13 Abs 1 engt den Schutzbereich einer eingetragenen Marke über die in §§ 9–12 normierten Voraussetzungen hinaus ein. Er erweitert die Löschungsgründe um sonstige Gründe, die der Benutzung der eingetragenen Marke im territorialen Gebiet Deutschlands entgegenstehen. Ob ein Verbietungsrecht des Inhabers des prioritätsälteren sonstigen Rechts besteht, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften über den Schutzinhalt des sonstigen Rechts (Fezer § 13 Rn 2). Beispiele für diese sonstigen, absoluten älteren Rechte enthält § 13 Abs 2.

      4

      Die eingetragene Marke, deren Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte verlangt wird, braucht noch nicht benutzt worden zu sein. Ein zukünftiger Unterlassungsanspruch soll genügen (Fezer § 13 Rn 2; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 2). Ein Anspruch auf Löschung setzt voraus, dass das prioritätsältere Recht im gesamten Gebiet Deutschland (amtl Begr, BT-Drucks 12/6581, 74) und nicht etwa nur regional gilt. In diesem Fall käme lediglich ein Anspruch auf Unterlassung in den Grenzen des Gebietes, in dem das regionale Recht gilt, in Betracht.

      5

      Das Schutzhindernis liegt jeweils insoweit vor, als das sonstige Recht als absolutes Recht die Befugnis verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

      6

      Die in Betracht kommenden älteren Rechte sind beispielhaft in Abs 2 aufgeführt, ohne dass es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handeln würde. Die Vorschrift des § 13 soll bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG nicht anwendbar sein. Sie setzt nämlich sonstige ältere Rechte voraus, was grds nur absolute Rechte, die mit einem bestimmten Zeitrang erworben werden, sein können, wie die beispielhafte Aufführung der sonstigen Rechte in § 13 Abs 2 zeigt. Dazu gehören nicht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (BGH WRP 2000, 1293 f – EQUI 2000; Ingerl/Rohnke § 13 Rn 15; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 13 Rn 5; Kur/v Bomhard/Albrecht/Weiler § 13 Rn 15 f mN, 2. Aufl; aA Fezer § 13 Rn 8, der alle wettbewerbsrechtlichen und deliktsrechtlichen Löschungsgründe als sonstige Rechte iSd § 13 Abs 2 anerkennt, und Büscher/Dittmer/Schiwy/v Gamm Kap 3, § 13 Rn 3, die allerdings nur Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr 9a) und b) UWG aF als sonstige Rechte gelten lassen will, sowie OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 165 f, wonach sogar vertragliche Ansprüche geschützte Rechte nach § 13 sein sollen).

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      Hierunter fallen die in § 12 BGB umfassend geschützten Namensrechte natürlicher und juristischer Personen sowie nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen, obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen Verbraucher und Unternehmer steht (vgl nur Palandt/Ellenberger § 12 Rn 9, 78. Aufl). § 12 schützt den bürgerlichen Namen (vgl hierzu MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 8, 8. Aufl), ein Pseudonym sowie ein Aliasname, sofern sie Verkehrsgeltung erreicht haben (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 384 ff – Der Wendler), Adelsbezeichnungen (MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 17, 8. Aufl), die Namen von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen sowie Namen der Vereine und Verbände (MüKo-BGB/Säcker § 12 Rn 18 ff, 8. Aufl), politische Parteien sowie Religionsgemeinschaften.

      8

      Dabei gibt das Namensrecht keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die – wie etwa das Wort „katholisch“ – dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt selbst dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird (BGH WRP 2005, 500 ff – Pro Fide Catholica).

      9

      Auch besondere Unternehmensbezeichnungen, Marken, Geschäftsabzeichen, Schlagworte, Abkürzungen, Firmenbestandteile und Buchstaben als Namensersatz, Zahlen, Vanity-Nummern, Wappen, Siegel und Embleme sowie Haus- und Gebäudenamen können die Voraussetzung der Namensfunktion erfüllen und dann Schutz nach § 12 BGB genießen. Denn dann hat sich


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