Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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Ullmann Die bösgläubige Markenanmeldung und die Marke des Agenten, GRUR 2009, 364.

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      Das WZG sah in § 5 Abs 4 Nr 2 die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Eintragung eines vom Agenten/Vertreter angemeldeten Zeichens durch den berechtigten Markeninhaber vor, während in § 11 Abs 1 Nr 1a WZG die Möglichkeit der Löschungsklage geregelt war. Voraussetzung war, dass der Markenschutz in einem anderen Staat bestand. Eine derartige Einschränkung sieht § 11 nicht mehr vor, so dass die Bestimmung auch bei rein inländischen Sachverhalten zur Anwendung kommt (amtl Begr zum MarkenG, Sonderheft BlPMZ, 1994, 67).

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      Der Widerspruch gegen die unberechtigte Anmeldung und Eintragung ist nunmehr in § 42 Abs 2 Nr 3 geregelt, der auf § 11 verweist. Demgegenüber betrifft § 11 den Löschungsanspruch, der ebenso wie der alternative Übertragungsanspruch nach § 17 im Klagewege geltend zu machen ist.

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      Der Begriff des Agenten/Vertreters wird nicht näher erläutert. Demgegenüber stellte der Wortlaut der §§ 5 Abs 4 Nr 2, 11 Abs 1 Nr 1a WZG darauf ab, dass der Anmelder auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses die Interessen des Widersprechenden/Löschungsklägers wahrzunehmen hatte. Indes ist mit der Änderung des Wortlauts, der die Terminologie von Art 6septies PVÜ übernimmt, keine sachliche Änderung beabsichtigt, so dass die unter Geltung des WZG entwickelten Anwendungskriterien grds übernommen werden können.

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      Es muss sich um ein Vertragsverhältnis handeln, das dem Agenten/Vertreter über den bloßen Austausch von Leistungen hinausgehende Pflichten auferlegt (Ullmann GRUR 2009, 364, 369). Ohne dass eine Bindung ausschließlich an den Geschäftsherrn erforderlich wäre wie bei zur Interessenwahrung verpflichteten Handelsvertretern (§ § 84, 86 HGB), Kommissionären (§§ 383, 384 HGB; vgl DPA Mitt 1985, 239), Alleinvertretern (Ingerl GRUR 1998,2) oder Alleinhändlern (vgl BPatG BlPMZ 1992,111-LS), ist doch eine gewisse Eingliederung in die Vertriebsstruktur des Vertragspartners erforderlich (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 11 Rn 7). Dies ist bei gesellschaftsrechtlichen Beziehungen nicht der Fall; zwischen Gesellschaftern besteht kein Agentenverhältnis (BGH GRUR 2008, 611, 613 – audison).

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      Insoweit lassen sich die Tätigkeiten, bei denen eine Beauftragung iSv § 8 Abs 2 UWG und eine Haftung für das Verhalten des Beauftragten durch den Betriebsinhaber angenommen worden ist, auch auf den Agenten/Vertreter gem § 11 MarkenG übertragen (vgl im Einzelnen HK-WettbR/Meckel § 8 Rn 91 ff; BGH WRP 2000, 1258, 1261 – Filialleiter).

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      Auch selbstständige Unternehmen können auf Grund ihrer Einbindung in die Betriebsorganisation Agenten/Vertreter sein, wenn sich dies aus vertraglichen Pflichten wie Berichtspflicht, Auskunftspflicht oder auch bestimmten Kontrollrechten des Geschäftsherrn und vor allem aus einem vertraglichen Kündigungsrecht ergibt, mit dem der Geschäftsherr Einfluss und Druck auf den Agenten/Vertreter ausüben kann (vgl BGH GRUR 1995, 605, 607 f – Franchise-Nehmer; vgl Ullmann GRUR 2009, 369). So fallen Vertriebshändler, die in einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung und -bindung zum Geschäftsherrn stehen, unter den Begriff des Agenten/Vertreters (vgl OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, 120 zum sog Einkaufsagenten). Auch der Lizenznehmer wird auf Grund der vertraglichen Verpflichtungen und der hierdurch bedingten Pflicht, die Interessen des Lizenzgebers zu wahren, bei weitgehender Auslegung noch als Vertreter einzustufen sein (Bauer GRURInt 1971, 500; vgl ÖsterrOPM GRURInt 1998, 813 – Promarkt; Fezer § 11 Rn 16, wo eine Verpflichtung zur Interessenwahrung im benachbarten Ausland verneint wird). Ebenso gilt dies für Franchisenehmer, wenn sich aus dem Vertrag eine entspr Einbindung in die Betriebsstruktur des Geschäftsherrn ergibt (BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer). Demgegenüber scheidet eine Rechtsstellung als Vertreter oder Agent aus, wenn die Tätigkeit auf den bloßen Austausch von Leistungen gerichtet ist (BPatG Mitt 2001, 264, 266 – Kümpers; Ullmann GRUR 2009, 369). Dies gilt auch für den Wiederverkäufer, für den keine bes Verpflichtungen bindender Art gegenüber dem Vertragspartner bestehen. So kann auch ein Rahmenvertrag für Wiederverkäufer, der lediglich die Bedingungen für eine Vielzahl wiederkehrender Einzelverträge festlegt, ohne den Wiederverkäufer zur Abnahme bestimmter Mengen –ausschließlich vom Hersteller- zu verpflichten, nicht zu einer Einstufung als Agent oder Vertreter führen.

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      Eine Stellung als Agent/Vertreter ist auch zu verneinen, wenn es sich um einen –auch früheren – Gesellschafter des Markeninhabers handelt. Insoweit ist oder war der Gesellschafter Teil der Gesellschaft und damit des Markeninhabers selbst, so dass es an einem Mindestmaß von Über- und Unterordnung fehlt, das begriffsnotwendig zum Wesen eines Agenten oder Vertreters gehört. Ansprüche auf Löschung oder Übertragung der Marke können sich deshalb nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben (BGH GRUR 2008, 611, 613 – audison).

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      Umstritten ist, ob ein Anspruch gegen Rechtsnachfolger des ungetreuen Agenten oder Vertreters bzw Strohmannes möglich ist. Der Wortlaut von § 11 und Art 6septies PVÜ beschränkt sich auf die Nennung des Agenten oder Vertreters selbst. Jedoch kann der Übertragungsanspruch auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Strohmännern durchgesetzt werden, da der Agent bzw Strohmann insoweit Nichtberechtigter war und ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Marke nicht möglich ist (so Ingerl/Rohnke § 11 Rn 9; Ingerl GRUR 1998, 4 f; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker § 11 Rn 17; aA Bauer GRURInt 1971, 503, der in solchen Fällen auf das UWG verweist).

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      Dem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob § 11 nur für zum Zeitpunkt der Eintragung bestehende Vertragsverhältnisse gilt. Eine Beschränkung auf bestehende Vertragsverhältnisse wäre in zweierlei Hinsicht problematisch. Entscheidend für den Löschungsanspruch ist nach dem Gesetzeszweck die Anmeldung ohne Zustimmung des Geschäftsherrn, so dass auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auf den späteren, sich bei hoher Geschäftsbelastung des DPMA möglicherweise verzögernden Eintragungszeitpunkt abzustellen ist (Ingerl GRUR 1998, 2; Ingerl/Rohnke § 11 Rn 6; Sack GRUR 1995, 97). Zum anderen ist Grund der unberechtigten Anmeldung nicht selten die zu erwartende oder bereits vollzogene Beendigung des Vertragsverhältnisses, so dass § 11 kaum zur Anwendung käme, wenn die angegriffene Marke noch während eines bestehenden Vertragsverhältnisses angemeldet worden sein müsste. Eine derartige Beschränkung auf bestehende Vertragsverhältnisse würde nicht die nachvertraglichen Pflichten eines Agenten/Vertreters berücksichtigen, wie sie sich zB für den Handelsvertreter ausdrücklich aus § 86 HGB und iÜ aus allg Grundsätzen ergeben. Dementsprechend geht die amtl Begr davon aus, dass auch nach Beendigung des Agentenverhältnisses eingereichte Anmeldungen noch als Verstoß


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