Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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      Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 528.

       [27]

      Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 528.

       [28]

      Allerdings hat sich etwa die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz bereits gegen die gesetzliche Einführung eines derartigen Filtersystems ausgesprochen, vgl. dazu www.heise.de/newsticker/meldung/Landesmedienchef-rechtfertigt-Forderung-nach-Pornofilter-2112422.html.

       [29]

      Abrufbar unter www.kjm-online.de.

       [30]

      Hopf/Braml ZUM 2013, 837.

       [31]

      Z.B. Anforderungen an den Vertrieb von Inhalten mit einer Altersfreigabe ab 18 Jahren beim Versandhandel im Vergleich zu solchen beim digitalen Download; umstritten ist hier, ob beim Versandhandel eine „Alterssichtprüfung“ im Gegensatz zu einer dem Schutzniveau eines „Einschreiben eigenhändig“ vergleichbaren Form genügt.

       [32]

      Vgl. in neuerer Zeit etwa RL 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie v. 13.12.2011, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:335:0001:0014:DE:PDF.

       [33]

      Hopf/Braml ZUM 2013, 837, 840 ff.

       [34]

      Fechner 6. Kap. Rn. 5.

       [35]

      Hahn/Vesting § 1 JMStV Rn. 39.

       [36]

      Dieser war bis zum 28.2.2007 in Kraft.

       [37]

      Dieses war bis zum 31.3.2003 in Kraft.

       [38]

      Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, bleiben gem. § 16 JuSchG dem Landesrecht vorbehalten.

       [39]

      BT-Drucks. 14/9013, 17.

       [40]

      Z.B. Disketten, Video- und Audiokassetten, CD-Roms, DVDs, Blu-rays, etc., nicht aber Festplatten und Speicherchips, soweit sie in Computern bzw. Datenrechnern fest installiert und nur durch erheblichen Aufwand von diesen zur Weitergabe zu trennen sind (vgl. Liesching NJW 2002, 3281, 3283).

       [41]

      So etwa Verbreitung von Musik, eines Videos oder einer Zeitschrift als Attachement zu einer E-Mail oder Faxe, auch wenn sie beim Empfänger nicht ausgedruckt sind, vgl. BT-Drucks. 14/9013, 18.

       [42]

      Anders nur, wenn die Inhalte eines Datenträgers direkt als Attachement einer E-Mail übermittelt werden oder anderen Nutzern durch unmittelbaren Online-Zugriff über das Internet zur Verfügung gestellt werden, z.B. in einer Online-Tauschbörse (vgl. Liesching NJW 2002, 3281, 3283; Erbs/Kohlhaas/Liesching §1 JuSchG Rn. 13).

       [43]

      Vgl. Liesching NJW 2002, 3281, 3283 f.; Petersen § 16 Rn. 6.

       [44]

      Erbs/Kohlhaas/Liesching § 14 JuSchG Rn. 4.

       [45]

      So die FSK für Filme und die USK für Computerspiele, dazu unten Rn. 48 ff.

       [46]

      Bei Führung einer einheitlichen öffentlichen Liste war die bedenkliche Entwicklung zu beobachten, dass der Index zu einem Wegweiser für jugendgefährdende Internet-Inhalte pervertierte, vgl. Erbs/Kohlhaas/Liesching § 18 JuSchG Rn. 28.

       [47]

      Zum Anspruch auf Einsichtnahme in die nicht öffentliche Liste jugendgefährdender Medien gem. § 3 Nr. 2 IFG vgl. VG Köln ZUM 2013, 906.

       [48]

      Erbs/Kohlhaas/Liesching § 18 JuSchG Rn. 28.

       [49]

      Erbs/Kohlhaas/Liesching § 18 JuSchG Rn. 29.

       [50]

      Der § 15 Nr. 3a JuSchG wurde im Juli 2008 als Reaktion auf die sog. „Killerspiele“ neu eingeführt (vgl. Fechner 6. Kap. Rn. 10 und 13).

       [51]

      Spindler/Schuster § 2 JMStV Rn. 1; Hahn/Vesting § 1 JMStV Rn. 2.

       [52]

      Bornemann/Erdemir/Schwartmann/Hentsch § 1 JMStV Rn. 5; Spindler/Schuster § 1 JMStV Rn. 16.

       [53]

      Hahn/Vesting § 4 JMStV Rn. 19.

       [54]

      Hahn/Vesting § 4 JMStV Rn. 64.

       [55]

      Spindler/Schuster § 4 JMStV Rn. 1.

       [56]

      Zur


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