Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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NJW 2000, 656; 1996, 1131, 1133 – Der Lohnkiller; OLG Düsseldorf AfP 2014, 70, 72; OLG Karlsruhe AfP 2006, 264, 265; OLG Köln WRP 1986, 169; LG Düsseldorf AfP 2005, 566, 568.

       [69]

      BVerfG AfP 2008, 163; BGH AfP 2009, 485, 486; NJW 1992, 1312 – Korruptionsprozess; KG NJW-RR 1999, 1547; LG Berlin AfP 2000, 393 – Das Leben der Huren; AfP 2006, 386 – Owomoyela.

       [70]

      BVerfG AfP 1992, 51, 52; vgl. auch KG Berlin 13.4.1999 – 9 U 1606/99; für den Teaser einer App vgl. LG München I AfP 2015, 71, 72.

       [71]

      BVerfG NJW 1998, 1381; BGH NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I.

       [72]

      LG München I AfP 2015, 71, 72.

       [73]

      OLG Hamburg AfP 2015, 444, 445.

       [74]

      OLG München AfP 1981, 297.

       [75]

      OLG Hamburg AfP 2015, 444, 445.

       [76]

      Vgl. etwa KG Berlin NJW-RR 1999, 1547.

       [77]

      BGH AfP 2013, 260 – Autocomplete-Funktion.

       [78]

      BVerfG ZUM 2004, 560, 561; BGH NJW 2000, 656, 657; AfP 1994, 295, 297; 299, 301; BGHZ 78, 9, 14 f.; LG Düsseldorf AfP 2007, 58, vgl. LG Köln AfP 2008, 450.

       [79]

      BVerfG ZUM 2004, 560, 561; BGH NJW 2000, 656, 657; AfP 1994, 295, 297; 299, 301; BGHZ 78, 9, 14 f.; OLG Düsseldorf AfP 2014, 70, 72; OLG Dresden 10.6.2008 – 4 U 0685/08; LG Düsseldorf AfP 2007, 58; AG München AfP 2012, 588, 589.

       [80]

      BGH AfP 2006, 65, 66 f.; vgl. BGH NJW 2000, 656, 657 – Korruptionsvorwurf; vgl. auch OLG Karlsruhe AfP 2006, 72, 73 („Schlussfolgerung war sehr naheliegend“); LG Köln AfP 2008, 450 („Schlussfolgerung lag nicht nahe und wesentliche Fakten wurden nicht vorenthalten“).

       [81]

      OLG Dresden 16.6.2008 – 4 U 0685/08.

       [82]

      BVerfG NJW 1992, 1439, 1441 – Bayer-Beschluss; BGH NJW 2002, 1192, 1193; OLG Köln AfP 2003, 335, 337.

       [83]

      OLG Karlsruhe Justiz 1974, 223.

       [84]

      BGH GRUR 1971, 591.

       [85]

      So wird bspw. mit der Bezeichnung gegnerischer politischer Äußerungen als „Verleumdung“ häufig nur zum Ausdruck gebracht, dass der Kritiker sie aus anderer politischer Sicht für falsch hält. Auch dies zeigt, dass die Auslegung der Äußerung zunächst einmal erfolgen muss, bevor die Beurteilung ansetzt, ob es sich bei einer Meinungsäußerung um unzulässige „Schmähkritik“ handelt; BGHZ 42, 210, 220; BGH GRUR 1971, 529; BGHZ 42, 210, 220; BGH GRUR 1971, 529.

       [86]

      BGH AfP 2004, 56, 58; LG Berlin AfP 2004, 461, 62.

       [87]

      BVerfG AfP 2005, 544 ff.

       [88]

      BVerfG AfP 2005, 545, 546.

       [89]

      BVerfG AfP 2005, 544, 545.

       [90]

      Schon die Unterscheidung zwischen ausschließlich in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch und auf die Vergangenheit gerichteten Schadensersatz und Widerrufsanspruch überzeugt nicht. Denn im Unterlassungsanspruch nur eine Sanktion zu sehen, die die Beseitigung zukünftiger Beeinträchtigungen vermeiden will, blendet aus, dass bereits das erste Aufstellen der Behauptung durch die Indikation der Wiederholungsgefahr in der Rechtsfolge sanktioniert wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, mit der in der Praxis erfolgenden anwaltlichen Abmahnung oder dem Verlust des Rechtsstreits in letzter Instanz infolge einer obergerichtlich „gefundenen“ neuen beeinträchtigenden Deutungsmöglichkeit unweigerlich Kostenfolgen verbunden sind (vgl. dazu BGH AfP 2007, 357). Konsequent wäre es mindestens, die erste anwaltliche Abmahnung der Gegenseite kostenfrei zu stellen. Dass der Prozess der freien Meinungsäußerung keinem Einschüchterungseffekt durch diese Rechtsprechung ausgesetzt werde, ist zudem ein unbewiesenes und den Praxiserfahrungen widersprechendes „Postulat“. Dass kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund bestehe, von einer Verurteilung zum Unterlassen abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulasse, stellt schließlich eine bloße Leerformel zur Rechtfertigung der Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar.

       [91]

      BVerfG AfP 2008, 58 ff.: In Anmerkung 33 dieser Entscheidung heißt es wörtlich: „Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastung für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch.“ In Anmerkung 34 wird hinzugefügt: „…(sind) auch verfassungsrechtlich erhebliche einschüchternde und einschnürende Wirkungen für den Grundrechtsgebrauch jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn diese Obliegenheit nur den Bereich bezogen wird, in dem ein erheblicher Teil des Publikums eine oder mehrere der Deutungsvarianten in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise versteht Dabei muss gesichert sein, dass für die Klarstellung und damit für die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die Ausübung


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