Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn
für einen Zugriff auf den Kunden durch das Erstellen von Nutzerprofilen nach IP-Transaktionen ist freilich interaktives Fernsehen.
Für eine Koordinierungsinstanz für Netz- und Medienpolitik plädiert Kretschmer pro media 7/2013, 10 f; für einen Medienstaatsvertrag, der Netz- und Medienpolitik zusammenführen soll, Scholz pro media 7/2013, 6 f. Auf europäischer Ebene wird an der Überarbeitung der AVMD-RL gearbeitet, wobei genau diese Fragen aufgegriffen werden, s. hierzu 1. Kap. Rn. 30 und 3. Kap. Rn. 18.
So BVerfGE 90, 60, 87; 119, 181, 215; zuletzt BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9.
Zur Meinungsrelevanz nicht-linearer Angebote Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 936.
So zum Verhältnis von Fernsehen und Social Media Hornung/Müller-Terpitz/Beyerbach 9. Kap. Rn. 117.
Vgl. dazu eingehend unten Rn. 14 ff.
Vgl. dazu den Schlussbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ (BT-Drucks. 17/12550) sowie den Dreizehnten Zwischenbericht v. 19.2.2013, BT-Drucks. 17/12542, 81, wonach die aktuelle Kompetenzverteilung und -überschneidung zwischen Bund und Ländern dem europarechtlichen Rahmen sowie der Internationalität des Internet als Meta-Medium, in dem sowohl lineare als auch nicht-lineare Inhalte zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr gerecht wird.
Einen internationalen Überblick verschafft Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; zu der schwierigen Frage, was im konkreten Fall Rundfunk ist, 3. Kap. Rn. 8 ff.
Dazu 3. Kap. Rn. 6.
Dazu auch 5. Kap. Rn. 20 ff.
Einzelheiten finden sich im 5. Kap. Rn. 9 ff.
Nach § 2 Nr. 14 RStV (Stand 20. RÄStV) ist „Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.“ Seit dem 10. RÄStV ist auch eine inhaltliche Regulierung für Plattformbetreiber vorgesehen. Gem. § 2 Nr. 13 ist „wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.“ Zudem sieht Abschnitt 5 des RStV eine Plattformregulierung vor, die insbesondere auch deren Belegung betrifft, s. dazu 3. Kap. Rn. 81 und 11 ff., 5. Kap. Rn. 32 ff.
Eine Ausnahme ist in § 20b RStV für Internethörfunk enthalten.
Zur öffentlich-rechtlichen Haftung der Landesmedienanstalten im Falle des Widerrufs einer Sendegenehmigung Cornils K&R Beihefter 1/2014 zu Heft 4, 3 ff.
Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird die Lizenz demgegenüber unmittelbar durch die jeweilige Landesregierung zugewiesen.
Dazu 6. Kap. Rn. 6 ff.
Dazu 7. Kap. Rn. 20 ff.
Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber, den JMStV durch den 14.RÄStV umfassend zu novellieren. Ziel der Novelle war es, in Zeiten der Konvergenz, Online- und Offline-Systeme in Bezug auf den Jugendschutz einander anzunähern. Dazu sollte insbesondere der Anbieterbegriff erweitert und die Altersgrenzen denen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) angeglichen werden. Ferner sollten Regelungen zu Jugendschutzprogrammen und Altersverifikationssystemen (AVS) getroffen und die Instrumente der Selbstregulierung gestärkt werden. Der 14. RÄStV konnte indes nicht ratifiziert werden, da der nordrhein-westfälische Landtag den Änderungsstaatsvertrag im Dezember 2010 endgültig ablehnte. Ein Inkrafttreten des darin enthaltenen Entwurfs für eine Novellierung des JMStV war somit fehlgeschlagen. Erstmalig ist damit ein von allen Ländern unterzeichneter Rundfunkstaatsvertrag gescheitert. Um im Bereich des Jugendmedienschutzes keinen rechtsfreien Raum entstehen zu lassen, galt der JMStV fortan in seiner bisherigen Fassung weiter (dazu Dörr/Schwartmann Rn. 235, 364a und mit näherer Betrachtung der im 14. RÄStV vorgesehenen Änderungen Hopf K&R 2011, 6 ff.). Im Jahr 2016 ist schließlich durch Art. 5 des 19. RÄStV der Weg für eine Novellierung des JMStV geebnet worden, der am 1.10.2016 in Kraft getreten ist. Zu den Inhalten s. 3. Kap. Rn. 84 sowie 7. Kap. Rn. 20 ff.
Ausführlich zu dieser Thematik im 4. Kap Rn. 26 f.
BGH 16.6.2015, BGHZ 205, 355.
BGH NZKart 2016, 374.