Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari
bzw. Dienstverhältnis;
die Gegenstände des Anlagevermögens werden zu Buchwerten übernommen; Abschreibungen in den letzten drei Jahren vor meinem Ableben sind hinzuzurechnen;
die im Geschäft begründeten Verbindlichkeiten sind schuldbefreiend zu übernehmen, Zug um Zug gegen Übertragung der im Geschäft begründeten Forderungen;
das Umlaufvermögen wird zum Einkaufspreis übernommen.
Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sind ausgeschlossen.
der sich hiernach ergebende Kaufpreis ist mit 5 % jährlich zu verzinsen und in fünf gleichen Raten zu bezahlen. Für den Fall, dass … das Vermächtnis nicht innerhalb von neun Monaten nach Kenntnis des Vermächtnisnehmers über das Vermächtnis schriftlich zu den vorgenannten Bedingungen angenommen haben sollte, erlischt es ersatzlos.
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt … Der Testamentsvollstrecker hat die einzige Aufgabe, mein Unternehmen bis zur Ausübung des Vermächtnisses zu führen und das Vermächtnis zu erfüllen. Für den Fall, dass … von seiner Erwerbsoption keinen Gebrauch gemacht haben sollte, hat der Testamentsvollstrecker nach seinem freien Ermessen das Unternehmen zu veräußern, zu liquidieren oder zu verpachten.
a) Bedeutung für die Unternehmensnachfolge
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Das Institut der Vor- und Nacherbfolge ist für einen Unternehmenserblasser insbesondere in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen kann er über längere Zeit hinweg bestimmen, wer Erbe seines Nachlasses, insbesondere seines Unternehmens, sein soll, etwa mit dem Ziel, den Betrieb in der Familie zu erhalten. Zum anderen kann der Erblasser durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge bestimmte Personen gänzlich vom Nachlass fernhalten. Insbesondere gehört das unter Nacherbschaft vererbte Vermögen nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass des Unternehmensnachfolgers.[186]
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Beispiel:
Unternehmer U möchte seinen Sohn S zum Unternehmensnachfolger einsetzen und zugleich verhindern, dass von den beiden Kindern des S eines am Unternehmen nach dem Tod des Sohnes S partizipiert. Setzt U seinen Sohn S als Vorerben und einen seiner Enkel als Nacherben ein, wird der nicht zum Nacherben eingesetzte Enkel keinerlei Beteiligung am Unternehmen des U erlangen, unabhängig von letztwilligen Verfügungen des S. Gleichermaßen sind etwaige Pflichtteilsansprüche am Unternehmen ausgeschlossen, da dieses nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass des S gehört.
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Formulierungsbeispiel:
Ich setze hiermit meinen Sohn S zu meinem Vorerben ein. Ersatzerben sind die Nacherben. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Zum Nacherben bestimme ich meinen Enkel E. Die Nacherbanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar, ausgenommen die Veräußerung an den Vorerben. Die Einsetzung von ausdrücklich oder stillschweigend benannten Ersatznacherben ist auflösend bedingt, dass der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Der Vorerbe ist von den Beschränkungen des Vorerben soweit befreit, wie es das Gesetz zulässt.
Wenn der Vorerbe das Unternehmen fortführt (mehrere in Erbengemeinschaft,[187] vgl. Rn. 25 ff.), muss er sich im Handelsregister eintragen lassen.[188] Die Nacherben müssen bei der Registeranmeldung nicht mitwirken. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist nicht statthaft. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Die Anmeldung zum Handelsregister müssen der Vorerbe bzw. nach seinem Tod dessen Erben und der Nacherbe vornehmen.
b) Auf das Unternehmen beschränkte Vor- und Nacherbschaft
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Das Gesetz sieht eine auf einen Vermögensgegenstand, etwa das einzelkaufmännische Unternehmen, gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft nicht vor, § 2087 Abs. 2 BGB. Allerdings kann durch Vorausvermächtnis aller Nachlassgegenstände mit Ausnahme des einzelkaufmännischen Unternehmens ein faktisch vergleichbares Ergebnis erreicht werden.[189] Die Nacherbenrechte beziehen sich dann ausschließlich auf das Unternehmen, nicht auf das Privatvermögen des Erblassers, § 2110 Abs. 2 BGB. Dieses steht dem Vorerben endgültig zur freien Verfügung. Damit besteht freilich die Gefahr, dass ein Abkömmling aus diesem Vermögen zweimal seinen Pflichtteil geltend machen kann (zum ersten Mal beim Tod des Unternehmers, zum zweiten Mal beim Tod des überlebenden Ehegatten, in dessen Vermögen das Privatvermögen des Unternehmers vorausvermächtnisweise gelangt ist). Diese Gefahr ist umso größer als der Nacherbe nach der Neufassung des § 2206 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB nun unabhängig von seiner Erbquote die Nacherbschaft ausschlagen kann, um den Pflichtteil geltend zu machen. Dagegen kann der Erblasser insofern Vorsorge treffen, als er das dem überlebenden Ehegatten mittels Vorausvermächtnis zugewandte Privatvermögen mit Nachvermächtnissen zugunsten der Abkömmlinge belastet, die ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben. Die Nachvermächtnisse entstehen aufschiebend bedingt durch das Pflichtteilsverlangen eines Abkömmlings. Da Nachvermächtnisse vorrangig vor Pflichtteilsansprüchen zu erfüllen sind, fällt das Privatvermögen des Unternehmers nicht ein zweites Mal in die pflichtteilsrechtliche Bemessungsgrundlage.
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Formulierungsbeispiel:
… (im Anschluss an die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge). Alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme des Betriebsvermögens meines einzelkaufmännischen Unternehmens …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA …, wie es sich aus der letzten Jahresbilanz vor meinem Tod ergibt, einschließlich etwa vorhandener Betriebsgrundstücke, vermache ich hiermit meinem Vorerben als Vorausvermächtnis. Für den Fall, dass einer meiner Abkömmlinge seinen Pflichtteil auf meinen Tod geltend machen sollte, entfällt für ihn und seinen Stamm die Nacherbeinsetzung. Weiter erhalten in diesem Fall meine Abkömmlinge gemäß gesetzlicher Erbfolge, mit Ausnahme dessen, der den Pflichtteil geltend gemacht hat, mittels Nachvermächtnis auf den Tod meines Ehegatten mein gesamtes, noch vorhandenes Privatvermögen.
c) Bestimmung des Unternehmensnachfolgers durch den Vorerben
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Im Bereich der Unternehmensnachfolge von besonderem Interesse ist, inwieweit der Vorerbe den endgültigen Unternehmensnachfolger als Nacherben bestimmen kann. Der Vorerbe darf sicherlich nicht frei entscheiden, wer bzw. zu welcher Quote Nacherbe und damit Unternehmensnachfolger wird. Einer solchen Verfügung steht der Höchstpersönlichkeitsgrundsatz nach § 2065 Abs. 2 BGB entgegen.[190] Folge eines solch unwirksamen Bestimmungsrechts wäre, dass entsprechend § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers Nacherben würden. Teilweise wird vertreten, dass eine Klausel zulässig sei, wonach diejenigen Personen als Nacherben berufen sind, die der Vorerbe zu seinen eigenen Erben bestimmt hat (sog. „Dieterle Klausel“).[191] Die Zulässigkeit einer solchen Klausel ist allerdings stark umstritten[192] und erfüllt daher nicht das Gebot des sichersten Weges.
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Zulässig ist hingegen eine Klausel, wonach die Nacherben unter der auflösenden Bedingung berufen sind, dass der Vorerbe keine anderweitige eigene letztwillige Verfügung über das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen trifft.[193] Der Vorerbe kann also durch einfaches Testament über das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen erreichen, dass er mit Rückwirkung zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Vollerben wird. Die anderweitige testamentarische Bestimmung kann der Vorerbe allerdings erst nach Ableben des Erblassers treffen. Der Erblasser kann dabei bestimmen, dass der Vorerbe beliebig anderweitig über die der Vorerbschaft unterliegenden