Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren. Steffen Stern
rel="nofollow" href="#ulink_1ce7737a-1d0f-543f-a8ed-6a971130cca4">j)Gewalttaten unter Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss
bb)Zusammenbrechen beim Erhalt der Todesnachricht
cc)Sorge und Rettungsbemühungen
ee)Zurücklassen des Opfers bei Minusgraden
7.Beurteilungsspielraum des Tatrichters
8.Auswirkungen der Hemmschwellen-Lehre auf den Schwurgerichtsalltag
III.„Klassische“ Angriffsformen im Licht der BGH-Rechtsprechung
1.Verschluss der Atemwege (Ersticken)
a)Komprimierende Gewalt gegen den Hals (Würgen und Drosseln)
aa)Würgeangriff mit bloßen Händen
(1)Abgrenzung zur lebensgefährdenden Körperverletzung
cc)Affekttäter und Täter mit hoher BAK
b)Abdecken der Atemwege
aa)Säuglingstod durch Ersticken
(1)Gewaltsamer Erstickungstod oder plötzlicher Säuglingstod
(2)Vorsatztat oder Fahrlässigkeit
bb)Ersticken durch Knebel, Klebebänder, Stoff- oder Plastiktüten
dd)Drücken des Gesichts auf eine Decke
c)Behinderung der Atmung durch Kompression des Brustkorbs
2.Schläge oder Hiebe mit gefährlichen Werkzeugen
a)„Totschläger“, Stahlrute oder Teleskopschlagstock als Tatwerkzeug
c)Zuschlagen mit Metallstange, „Kuhfuß“ oder Metallrohr
e)Zertrümmern gefüllter Glasflaschen auf dem Kopf
f)Wuchtiges Zuschlagen mit einem Barhocker
g)Traktieren mit einer schweren Schaufel
3.Angriffe mit Schnitt- und Stichwerkzeugen
a)Messerattacken
aa)Abgrenzung zu reinen Bedrohungshandlungen
bb)Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
cc)Allgemeine Beurteilungsparameter