Die Wiederaufnahme in Strafsachen. Klaus Marxen
bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO
(1)Unechte oder verfälschte Urkunden, Nr. 1
(a)Gesetzliche Voraussetzungen
(2)Falsche Aussagen oder Gutachten, Nr. 2
(a)Gesetzliche Voraussetzungen
(3)Strafbare Amtspflichtverletzung, Nr. 3
(a)Gesetzliche Voraussetzungen
(4)Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, Nr. 4
(a)Gesetzliche Voraussetzungen
(5)Neue Tatsachen oder Beweismittel, Nr. 5
(a)Gesetzliche Voraussetzungen
(aa)Tatsachen oder Beweismittel
(bb)Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln
(bbb)Neuheit von Beweismitteln
(bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht
(b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel
(bbb)Hinreichende Erfolgsaussicht
(6)Festgestellte Verletzung der Menschenrechtskonvention, Nr. 6
(a)Bedeutung des § 359 Nr. 6 StPO
(b)Gesetzliche Voraussetzungen
(e)Wiederaufnahmeverfahren und Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag
d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO