Die Wiederaufnahme in Strafsachen. Klaus Marxen

Die Wiederaufnahme in Strafsachen - Klaus Marxen


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Angeklagten

       a)Zulässige Antragsziele

       b)Form und Frist

       c)Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes

       aa)Allgemeine Anforderungen

       bb)Die Wiederaufnahmegründe nach § 362 StPO

       (1)§ 362 Nr. 1 bis 3 StPO

       (2)Geständnis des Freigesprochenen, Nr. 4

       (a)Gesetzliche Voraussetzungen

       (b)Schlüssiger Sachvortrag und geeignete Beweismittel

       d)Kein Ausschluss nach § 364 StPO

       e)Kein Verbrauch des Vorbringens

       B.Zulässigkeitsverfahren

       C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

       D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

       Teil 2 Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

       A.Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

       B.Begründetheitsverfahren

       I.Erforderlichkeit der Beweisaufnahme

       II.Anordnung der Beweisaufnahme

       III.Durchführung der Beweisaufnahme

       IV.Schlussanhörung

       C.Entscheidungsmöglichkeiten des Wiederaufnahmegerichts

       I.Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags

       II. Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und Entscheidung über die Erneuerung der Hauptverhandlung

       1.Wirkungen der Wiederaufnahmeanordnung

       2.Erneuerung der Hauptverhandlung und weiteres Verfahren

       a)Das für die neue Hauptverhandlung zuständige Gericht

       b)Verfahren in der neuen Hauptverhandlung

       c)Entscheidungsmöglichkeiten des neu erkennenden Gerichts

       3.Entscheidung ohne neue Hauptverhandlung, § 371 Abs. 2 StPO

       D.Rechtsbehelf und weitere Entscheidungen

       Teil 3 Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags zugunsten des Verurteilten

       A.Weitere Aufklärung des Sachverhalts

       B.Antrag auf Bestellung eines Verteidigers

       I.Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren, § 364a StPO

       1.Voraussetzungen der Verteidigerbestellung

       a)Fehlende Verteidigung

       b)Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

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