Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
die genaue Angabe für die Durchführung der Kapitalerhöhung, d.h. des Zeitraums, innerhalb dessen die Zeichnungen erfolgen können, beinhaltet.[32] Die Frist muss eng bemessen sein[33] und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.[34]
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§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG bestimmt weiterhin, dass auch die Art der neuen Aktien (Stückaktien- oder Nennbetragsaktien) im Kapitalerhöhungsbeschluss anzugeben ist. Bei Stückaktien ist lediglich deren Anzahl anzugeben, da die Zahl der Aktien in demselben Umfang wie das Grundkapital erhöht wird (§ 182 Abs. 1 S. 5 AktG). Bei Nennbetragsaktien sind hingegen die Anzahl der Aktien und deren Nennbeträge festzulegen. Dass die Anzahl der neuen Aktien zwingend anzugeben ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 182 Abs. 1 S. 4 AktG. Dieser bestimmt, dass die Kapitalerhöhung nur durch die Schaffung neuer Aktien erfolgen kann. Unzulässig wäre also die Beibehaltung der bisherigen Aktienanzahl und die Erhöhung des Grundkapitals bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien oder die Erhöhung der Nennbeträge bei Nennbetragsaktien. Sollen mehrere Aktiengattungen geschaffen werden, so sind diese explizit in dem Beschluss aufzuführen (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Der Beschluss muss ferner gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG angeben, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden sollen.[35]
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Darüber hinaus bestimmt § 182 Abs. 3 AktG, dass der Hauptversammlungsbeschluss den Mindestausgabebetrag der neuen Aktien festsetzen muss, wenn die Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden sollen. Es liegt im Ermessen der HV, den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) oder einen höheren Ausgabebetrag festzusetzen.[36] Eine Unterpari-Emission ist jedoch verboten.[37] Wird ein Ausgabebetrag bestimmt, muss dieser angemessen sein. Die Angemessenheit des Ausgabebetrages richtet sich nach dem tatsächlichen Wert des Unternehmens. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist insoweit der Börsenkurs maßgeblich. Als angemessen werden Abweichungen von bis zu 5 % erachtet.[38]
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Wird kein Ausgabebetrag bestimmt, so ist dieser vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der von der HV eventuell festgelegten Spannbreite zu bestimmen.[39] In dem Fall, dass der Hauptversammlungsbeschluss gar keine Angaben zum Ausgabebetrag enthält, ist die Höhe des Ausgabekurses umstritten. Nach früherer Rechtsprechung waren in einem solchen Fall die Aktien immer zum geringsten Ausgabebetrag gem. § 9 Abs. 1 AktG auszugeben.[40] Nach einer a.A. sei der Vorstand hingegen verpflichtet, die neuen Aktien über pari auszugeben.[41] Zu folgen ist einer dritten, differenzierenden Ansicht:[42] Ist das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen, so ist der Vorstand zur Überpari-Emission verpflichtet, wenn diese möglich ist. Steht den Aktionären ein (mittelbares oder unmittelbares) Bezugsrecht zu, so sind die Aktien pari auszugeben. Die vermittelnde Ansicht überzeugt, denn beim Bezugsrechtsausschluss wären die ausgeschlossenen Aktionäre unangemessen benachteiligt, würden die Aktien zu pari ausgegeben.
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Durchführungsfrist enthalten. Wird eine solche Frist nicht bestimmt, so ist der Beschluss unverzüglich durchzuführen.[43] Darüber hinaus kann der Hauptversammlungsbeschluss gem. § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG eine Verfallfrist beinhalten, nach deren Ablauf die Zeichnungen der Aktien unwirksam werden, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zu dem bestimmten Termin ins Handelsregister eingetragen ist.[44] Enthält der Beschluss der HV insoweit keine Angaben, kann der Vorstand die Verfallfrist festlegen.
1.4.2 Mehrheitserfordernisse
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Hinsichtlich der für den Kapitalerhöhungsbeschluss notwendigen Mehrheit bei der Abstimmung der HV bestimmt § 182 Abs. 1 S. 1 AktG, dass eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nur mit einer Mehrheit beschlossen werden kann, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Kapitalmehrheit) umfasst. Darüber hinaus ist gem. § 133 AktG wie bei jedem Beschluss der HV die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Nicht in die Berechnung der Mehrheiten mit einzubeziehen sind stimmrechtslose Vorzugsaktien.[45] Ebenso unberücksichtigt bleiben Stimmenthaltungen.[46] Die in § 182 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltene Regelung ist nachgiebiges Recht,[47] d.h. die Satzung kann die erforderlichen Kapitalmehrheiten erhöhen oder aber auch gem. § 182 Abs. 1 S. 2 AktG bis zur einfachen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals herabsetzen. Umstritten ist in diesem Fall, ob die Bestimmung in der Satzung allgemein gehalten sein kann[48] oder ausdrücklich auch auf Kapitalmaßnahmen Bezug nehmen muss.[49] Die Instanzrechtsprechung stellte eher geringe Anforderungen an eine entsprechende – nicht bloß allgemein gehaltene – Satzungsregelung und hielt den Meinungsstreit infolgedessen für nicht entscheidungserheblich.[50] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte die Satzungsbestimmung über Beschlussmehrheiten jedoch einen kurzen Verweis auf Kapitalmaßnahmen enthalten.
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Die Beschlussfassung kann in der Satzung nach § 182 Abs. 1 S. 3 AktG auch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, wie etwa eine Mindestpräsenz[51] oder die Zustimmung einzelner oder aller Aktionäre.[52] Unzulässig ist, die Beschlussfassung von der Zustimmung von Vorstand oder Aufsichtsrat[53] oder von dritten, außerhalb der AG stehenden Personen abhängig zu machen.[54] Dergleichen gilt für weitere Voraussetzungen in der Satzung, welche eine Kapitalerhöhung de facto unmöglich machen würden.[55]
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Für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht kann die Satzung gem. § 182 Abs. 1 S. 2 a.E. AktG nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen.
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Für die Mehrheitserfordernisse bei ordentlichen Kapitalerhöhungen in Unternehmen des Finanzsektors enthält § 7 Abs. 2 FMStBG eine Sonderregelung, die Bestandteil der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktkrise war. Danach bedarf der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des FMStFG – abweichend von § 182 Abs. 1 S. 1 AktG – lediglich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 FMStBG). Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich (§ 7 Abs. 1 S. 2 FMStBG).
1.4.3 Sonderbeschlüsse
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§ 182 Abs. 2 AktG bestimmt, dass bei mehreren vorhandenen Gattungen (zum Gattungsbegriff vgl. § 11 AktG) von stimmberechtigten Aktien der Beschluss der HV zur Erhöhung des Grundkapitals zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung bedarf. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss nach den Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AktG zu fassen (vgl. § 182 Abs. 2 AktG). Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss einstimmig gefasst wurde.[56] Die Benachteiligung einer der Aktiengattungen ist keine Voraussetzung für einen Sonderbeschluss nach § 182 Abs. 2 AktG.[57]
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Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AktG, der von „mehreren Gattungen von stimmberechtigten Aktien“ spricht, ist nunmehr klargestellt, dass bei der Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nicht erforderlich ist, es sei denn, das Stimmrecht lebt zum Zeitpunkt der HV auf (vgl. § 140 Abs. 2 AktG).[58] Nach einer anderen Auffassung ist ein Sonderbeschluss auch bei Aufleben des Stimmrechts nicht erforderlich, da es sich bei den nunmehr stimmberechtigten Vorzugsaktien um keine eigene Gattung stimmberechtigter Aktien handele.[59] Diese äußerst formale Betrachtungsweise verkennt jedoch, dass sich in diesem Fall die Ausgangslage ändert. Durch das Aufleben des Stimmrechts wird aus der stimmrechtslosen eine stimmberechtigte Beteiligung, die neben die Stammaktien tritt, sodass der Anwendungsbereich des § 182 Abs. 2 AktG eröffnet ist. Angesichts dieser umstrittenen Rechtsfrage bietet sich in der Praxis jedoch jedenfalls