Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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die genaue Angabe für die Durchführung der Kapitalerhöhung, d.h. des Zeitraums, innerhalb dessen die Zeichnungen erfolgen können, beinhaltet.[32] Die Frist muss eng bemessen sein[33] und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.[34]

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      1.4.2 Mehrheitserfordernisse

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      Für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht kann die Satzung gem. § 182 Abs. 1 S. 2 a.E. AktG nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen.

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      Für die Mehrheitserfordernisse bei ordentlichen Kapitalerhöhungen in Unternehmen des Finanzsektors enthält § 7 Abs. 2 FMStBG eine Sonderregelung, die Bestandteil der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktkrise war. Danach bedarf der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des FMStFG – abweichend von § 182 Abs. 1 S. 1 AktG – lediglich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 FMStBG). Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich (§ 7 Abs. 1 S. 2 FMStBG).

      1.4.3 Sonderbeschlüsse

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